Flußpolizei.
en vom Fluß abgeschnittene Grundeigentümer
ann die Verbindung mit dem neuen Flußlauf
nur insoweit verlangen, als flußpol. Ermessen
dieses zuläßt, Art. 12; verläßt ein fließendes öff.
G. sein Bett, so kann aus flußpol. Gründen die
Wiederherstellung des früheren Zustands angeord-
net werden, Art. 13; das Einwerfen von Schutt,
Unrat, Tierleichen und ähnl. in öff. G. ist verboten,
Ausn. kann das Oll. zulassen, Art. 22, s. a. Fische-
reirecht III. — 1 III. Andere Eingriffe in öff. Ge-
wässer. Hierunter fallen bloße Veränderung der
Ufer, Bauten, die nur das Ufer berühren (Ein-
leitung geschlossener Kanäle), bloße Verlegung
eines Flußlaufs, Aenderungen im Hochwassergebiet
eines Flusses, Anlagen, durch die das Wasser zur
Bildung von Fischteichen, Schiffahrt, Flößerei, zum
Brückenschutz gestaut wird, Flußregulierungen. Das
GenReskr. 20. 2. 1792, Reyscher 14. 1076, Min J.=
Abl. 1886 199, ordnet an, daß Fluß- und Ufer-
bauten anzuzeigen und die Vorschr. der Staatsbeh.
bei ihnen einzuhalten sind, und weist die Gden und
Gutsbesitzer auf die Wichtigkeit des Ausräumens
der Wasserläufe und richtiger Uferbefestigung hin.
Weitere ges. Vorschr. fehlen, die Erlaubnis zu den
o. gen. Unternehmungen hängt vom Ermessen der
Polizei ab. Sie wird nur widerruflich erteilt;
Sportel nach Tar Nr. 30: 3—100 1. Zuständig
sind die PolBeh., K#O. 15. 11. 22, Rgbl. 885;
BezO. Art. 3 Abs. 1; KO. 15. 11. 89, §5 3 Z. 3,
Rabl. 321. Verfahrensvorschr. bestehen nicht, bei
einfacheren Unternehmungen wird das Gesuch ohne
öff. Bek. auf Grund der Akten und Kenntnis der
örtlichen Verhältnisse, bei größeren in ähnl. Ver-
fahren wie Wasserbaugenehm Gesuche (Art. 338
WG.) entschieden; ersterenfalls sind die Oe. zu-
ständig, letzternfalls die Kreisreg., Min Inlbl. 1881
50. — 1X IV. Flutz= und Uferbauwesen, Uferschutz,4#
entbehren durchgreifender ges. Regelung, nament-
lich auch in der Richtung, wem die Uferunter-
haltung und die Sorge für Feselttne eines ge-
ordneten Laufs der fließenden öff. G. obliegt. Wo-
nicht ausnahmsw. bes. Verpflichtungen (Vorschr.
bei Wasserbenützungsanl. u. a.) eingreifen oder die
Gde kraft Herkommens die Ufer= und Flußbaulast
at, ist es den Ufereigentümern überlassen, ihren
nteil an Unterhaltung von Ufer= und Flußlauf,
sofern nicht Aufgabe des Eigentums vorgezogen
wird, nach Gutdünken zu wahren, Göz, Verw. 400;
Begr. z. Entw. d. Flußbau G. a. a. O. 767.— Ein-
zelne Vorschr.: Mühl O. 10. 1. 1729, Robl.
1901 484; Punkt 10—12 setzt für Ausschlagen der
Mühlbäche die Zeit vom 29. 9.—25. 3. und Schaden-
ersatzpflicht des Müllers bei Vornahme zu anderer
Zeit fest, berechtigt den Müller, die Felben und
Hecken an den Mühlb. wegzuhauen und regelt die
Räumung gemeinschaftlicher Mühlgr.; Kom-
mun O. von 1758, Kap. 3, Abschn. 4, § 6,
Reyscher 14 617, weist die Gden an, Fluß- und
Bachufer zum Uferschutz anzupflanzen; VO. 5. 6.
1811, Rgbl. 277, schärft die Anlegung und Scho-
nung von Uferholzpflanzungen ein. Nach BO. 28.
7#. 10, Rabl. 383, müssen bei Gebäuden in der
Nähe öff. G. die Aufenthaltsräume gegen das Ein-
dringen von Hochwasser geschützt werden und es
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kann die Flußpol Beh. innerhalb des von ihr best.
Hochwassergebiets Bauten überhaupt verbieten. —
7V. Schiffahrt und Flößerei, us. d. — 1X VI. Fluß-
bau. k Aufgabe des Fl. ist Schutz vorhandener
Anbruchstellen des Ufers und damit Verringerung
der Geschiebebildung und Verhinderung der Fluß-
verwilderung (Erbreiterung und Erhöhung des
Betts). Zu den Uferschutzbauten gehört: Ab-
böschung, Abflachung der Ufer, Befestigung durch
Einsäen, Bedecken mit Rasen, Spreutlagen, mit
Wippen oder Flechtwerken, Bepflanzung mit
Weiden, Bepflasterung, Betonierung, Bedeckung
mit Kunststeinen, Ufermauern. Zu den Flußz-=
bauten gehören auch die sich von Zeit zu Zeit
wiederholende Wegnahme von Gegenständen, die
den freien Wasserlauf hemmen, Räumung des
Flußbetts von Kies, Geröll, Sand, Schlamm,
Wasserkraut, Min IAbl. 1903 482. Eigentliche
Flußverbesserungen sind Maßnahmen
zur unschädl. Abführung der Hochwasser und Eis-
gänge durch Erbreiterung oder Verengerung, Ver-
legung, Richtungsveränderung des Flußbetts.
Zum Hochwasserschutz dienen bes. Dämme. Bes.
Arten der Flußlaufverbesserungen find Wildbach-
verbauungen und Stauweiher oder Sammelbecken.
Ein geordneter baulicher Zustand bei unsern Fl.
ist nur durch Zusammenwirken von Gde und
Staat zu erreichen. In den meisten Fällen haben
sich die Gden bei Uferabbrüchen und Flußver-
wilderungen entschlossen, Regulierungsarbeiten
an einz. Flußstrecken auf ihre Kosten zu unter-
nehmen. Auf Wunsch werden Amtskörpersch. und
Gden vor Anfertigung eines Entwurfs gegen
vollen oder teilw. Ersatz von seiten des Staats
sachgemm. beraten. Staatsbeiträge werden zu Fluß-
und Uferschutzbauten der Amtskörpersch., Gden
und Privaten nur nach Maßgabe der im Fluß-=
baufonds, Kavp. 42, Tit. 5 H FE., verwilligten
Mittel und nur dann gereicht, wenn die Verbesse-
rungs- und Sicherungsarbeiten in größerem Um-
fang und in zusammenhängender Weise an einer
für sich abgeschlossenen Flußstrecke vorgenommen,
ie Pläne durch einen hiezu ermächtigten Sach-
verst. voraus geprüft, die Beitragsgesuche vor In-
angriffnahme der betr. Bauwesen bei der Min Abt.
f. Str. u. WB. eingereicht werden und die Bau-
lustigen sich zur Uebernahme der künftigen ge-
ordneten Unterhaltung unter Kontrolle der Fluß-
bauverw. verpflichten, Min V. 21. 5. 74, Rgbl. 159,
E. Min Abt. f. Str. u. WB. 9. 10. 79, Min Ibl.
350, u. 7. 9. 95, Min JAbl. 348. Wegen der
Fischerei s. Min JE. 3. 7. 14, Abl. 404. Die Beitr.
des Staats zu neuen Flußverbesserungen betragen
i. d. R. 50 v. H., an der Donau, Schussen, Murr
u. a. bis zu 75 v. H., ausnahmsw. bis zu 85 v. H.
der eigentl. Baukosten ohne Grunderwerb und zur
laufenden Unterhaltung 33½ v. H., ausnahmsw.
bis zu 50 v. H. Bei dem schiffbaren Teil des
Neckars, bei der Iller und einzelnen Strecken der
Donau und Argen erfolgt die Verbesserung des
Laufs, sowie die Unterhaltung der verbesserten
Strecken nahezu ausschl. auf Kosten des Staats,
Kap. 41, Neckarschiffahrtsfonds, Tit. 3, u. Kap. 42,
Flußbau, Tit. 3 u. 4. Zur Beaufsichtigung öff.