Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Ackerbauschulen — Adeliges Fräuleinstift. 7 
Ackerbauschulen. 1 Zweck: Die 4 A. in 
Hohenheim, Ellwangen, Ochsen- 
hausen, Kirchberg, Ol. Sulz, bezwecken, 
junge Männer, vornehmlich aus dem Bauernstand, 
durch Unterricht und praktische Einübung in allen 
landw. Arbeiten, wie sie in der mit der Schule ver- 
bundenen Gutswirtschaft vorkommen, zu besserer 
Bewirtschaftung ihres eigenen Grundbesitzes oder 
zu tüchtigen Pächtern, Verwaltern und Gutsauf- 
sehern heranzubilden. Sie unterstehen der Ober- 
aufsicht des MinK Sch. und mit Ausnahme der 
Schule in Hohenheim (s. Landw. Anstalt in H.) 
der unmittelbaren Aufsicht und Leitung der Zen- 
tralst. f. d. L. Die nächste Leitung der A. und der 
Unterricht ist einem wissenschaftlich und praktisch 
vorgebildeten Landwirt als Vorstand übertragen, 
der in Hohenheim der Gutswirtschaftsinspektor, 
sonst der Pächter der mit der A. verbundenen 
Staatsdomäne ist und als solcher diese als Muster- 
wirtschaft für eigene Rechnung bewirtschaftet. Für 
den Unterricht in den Hilfsfächern ist ein ständiger 
Lehrer, zur Unterstützung des Vorstandes ein Wirt- 
schaftsaufseher angestellt, für den Unterricht in der 
Tierheilkunde ein Tierarzt. 1 Lehrzeit: zwei 
Jahre, Eintritt: 1. Oktober; # Zahl 1#x der Zög- 
linge in Hohenheim 24, sonst. A. je 12; jedes Jahr 
werden 12 bzw. 6 Z. ausgenommen. Der #| Auf- 
zunehmende #x muß 17 J. a., vollkommen gesund, 
für anhaltende Feldarbeiten körperlich erstarkt, mit 
den gewöhnlichen landw. Arbeiten bekannt sein, 
wenigstens die Kenntnisse eines guten Volks- 
schülers und die Fähigkeit besitzen, einen einfachen 
Vortrag über Landwirtschaft und deren Hilfsfächer 
aufzufassen; er hat einen Ausweis über württ. 
Staatsangehörigkeit, Geburts= und Impfschein, ge- 
meinderätl. Leumundszeugnis, adrätl. Z. über 
Stand und etwaigen Grundbesitz des Vaters und 
das ihm etwa von den Eltern anfallende Ver- 
mögen sowie, wenn minderjährig, schriftliche Ein- 
willigung des Vaters oder Vormunds zum Besuch 
der A. mitzubringen. Die Aufnahmeprüfung 
findet jährl. im Sommer in H. statt. Die Auf- 
nahme wird für die Schule in H. von dem Direk- 
tor, sonst von dem Vorstand der Zentralst. f. d. L. 
verfügt. Berücksichtigt werden bei zureichenden 
Vorkenntnissen zuerst Bauernsöhne. 1 Lehrgeld: ½# 
Die ordentlichen Zögl. entrichten kein L., sie haben 
Unterricht, Wohnung und Verpflegung unentgelt- 
lich, haben sich aber allen in der Wirtschaft vor- 
kommenden Arbeiten zu unterziehen. Beim Ein- 
tritt in die A. ist Kleidung und Leibweißzeug mit- 
zubringen und während des Aufenthalts in geord- 
netem Zustand zu erhalten. Zur Anschaffung und 
Unterhaltung von Kleidern und Leibweißzeug für 
ärmere, fleißige Zögl. von tadelloser Führung ist 
ein Betrag ausgesetzt. Belohnungen: Am Ende 
eines jeden Lehrjahres erhalten die Zögl. Geldbel., 
deren Höhe nach Leistung in Schule und Betrieb, 
Führung und Lehrzeit bestimmt wird. Aus- 
tritt: Mit dem Eintritt sind die Zögl. verbun- 
den, die Lehrzeit von 2 Jahren in der A. zuzu- 
bringen u. die vorgeschriebenen Dienste zu leisten, 
früherer Austritt ist nur ausnahmsweise gestattet. 
Bei regelmäßigem oder erlaubtem Austritt erhält 
der Zögl. von Vorstand und Lehrer ein Zeugnis 
über sittliche Führung, Fleiß und Befähigung; bei 
unerlaubtem Austr. vor Ende der Lehrzeit und 
Ausweisung zur Strafe ist der Zögl. zu teilweisem 
Kostenersatz verbunden. Zu diesem Ersatz haben 
sich Eltern oder Vormund oder der volljährige 
Zögl. selbst urkundlich zu verpflichten. Kann ein 
Zögl. dem Unterricht nicht folgen und hemmt er 
dadurch den Unterricht oder erweist sich ein Zögl. 
sonst als ungeeignet, so kann er vor Ablauf der 
ordentlichen Lehrzeit (ohne Ersatzverbindlichkeiten) 
entlassen werden. Balz. 
Adel. Zum A. gehören: 1. die Familien des 
standesherrlichen A., . d.; 2. die Familien 
des ritterschaftlichen A., s. d.; 3. der be- 
güterte und unbegüterte Erbadel. Bes. bürgerl. 
oder pol. Rechte, abges. von dem Recht auf Führun 
des Adelstitels und des adligen Wappens, si 
mit dem Erbadel nicht verbunden. Die Erbadeli- 
gen können jedoch durch die Erwerbung eines in 
die Adelsmatrikel (s. d.) eingetragenen Ritterguts 
Mitgl. des rittersch. A. werden; 4. der bisher mit 
den Staatsämtern der 4 obersten Rangstufen sowie 
mit einzelnen Orden verbunden gewesene Per- 
sonaladel ist aufgehoben durch KO. 1. 9. 13, 
RNobl. 221. Die Personen, die vor dem Erlaß deeser 
VO. zur Führung des Pers A. berechtigt gewesen 
sind, behalten dieses Recht bei; eine bes. Bedeutung 
kommt diesem Recht nicht zu. — Das Recht zur 
Vornahme von Standeserhöhungen durch Ver- 
leihung des A. in den verschiedenen Abstufungen 
steht dem König als Ehrenrecht zu, das er ohne 
Gegenzeichnung eines Min. ausüben kann. Auch 
bedarf die Erneuerung eines iheren Adelsrechts 
sowie die Anerkennung der Verleihung des A. durch 
einen fremden Herrscher, wenn hievon innerhalb 
des Königreichs Gebrauch gemacht werden will, 
der Kgl. Entschließung. Dem Reichsverweser ist 
die Vornahme von Standeserhöhungen untersagt, 
* u.l. 2 Vl. Für Anerkennung des A. oder 
eines bes. Adelstitels durch das Min J., bes. bei 
Naturalisation oder Aufnahme eines nichtwürtt. 
Adeligen, und für Ermächtigung zur Aenderun 
ad. Familiennamen ist Sp. 163 Tar Nr. 1 (1 
bis 3000 40), für Standeserhöhungen, Adels- 
erneuerungen und für Erlaubnis zum Gebrauch 
einer von einem fremden Herrscher vorgenomme- 
nen Standeserhöhung innerhalb des Königr. Sp. 
nach Tar Nr. 74 (6000 bis 40 000 44) anzusetzen. 
Unbef. Führung eines Adelstitels ist strafbar, 
3 500 Nr. 8 St G. Streitigkeiten über die auf die 
ugehörigkeit zu einer ad. Familie gestützten 
Rechte zur Führung des Adelstitels und Wappens 
werden von den bürg. Gerichten entschieden; soweit 
die Zugehörigkeit zum standesherrl. oder ritter- 
schaftl. A. das Recht der Landstandschaft bedingt, 
entscheidet hierüber im Streitfall die Kammer, 
§5 160 Abs. 4 Vl. Häffner. 
Adeliges Fräuleinstift Oberstenfeld. Das ev. 
. Fr. zu O., eine rechtsfähige Stiftung öff. 
Rechts, wurde von König Friedrich l. aus den 
Einkünften des ihm durch Reichsdep Hauptschluß 
v. 25. 2. 1803 zugefallenen, der vormaligen Reichs- 
ritterschaft in Schwaben und Kanton Kocher, ev.
	        
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