Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Forstpolizei — Forstrechte. 
die einz. Amtsgerichtsbez. benannter Forstbez. find 
mit Wahrnehmung der Amtsverrichtungen der 
Staatsanwaltschaft bei den Amtsger. und den 
Schöffenger. (Amtsanwaltschaft) für die 
Forstrügesachen, s. d., beauftragt. Verz. der betr. 
FAe.: V. 5. 1. 03, Min FAbl. 1. Zahl der Fue. 
von 1914 ab: 145, der Forstamtm. 34, wovon 30 
im äußeren D., 4 bei der FDir. Mit einem F. 
(Schussenried) ist die Verw. des staatl. Torfriedes 
das. verbunden. Verleihung des Titels „Forst- 
meister“ an ältere Oberf., des Titels „Förster“ an 
ältere Forstwarte. — 2. Die Forstdirektion: 
Kollegial geordn. Zentralbeh. für Leitung und 
Ueberwachung des ges. Forst= und Jaadbetriebs 
in den Staatsw., sowie für Beaufsichtigung des 
Vollzugs der forstpol. Aufgaben, mit den Befug- 
nissen eines Landeskoll. ausgestattet und in 
Unterordnung unter Min F. Dünweis. 11. 1. 08, 
MinFAbl. 1 u. 7. Zusammensetzung: Vor- 
stand, 11 forsttechn. Mitgl., je 1 administr., rechts- 
kundiges und bautechn. Mitgl., das erforderl. 
Bureaupersonal. Die forsttechn. Mitgl. haben zu- 
leich als Forstinspektoren die örtl. Auf- 
cht über die Amtsführung der F#e., für deren 
Zwecke wie für die Beratung wichtiger Verwal- 
tungsfragen, wie die Festsetzung der Taxpreise 
und Holzhauerlöhne, Verbände von Fe., die sog. 
Forstverbände zu 6—8 Aemter gebildet, und 
je 2 solcher Verb. einem Forstinsp. mit der Aus- 
nahme, daß der Referent für Forsteinrichtungs- 
wesen und der Kommandeur der Forstwache nur 
einen Verband oder halben InspBez. zugewiesen 
erhielten, unterstellt worden sind. Zahl der Ver- 
bände von 1912 ab: 20. Jährl. Verbandsversamml. 
Bes. Bureaus der FDir.: Die Forsteinrich- 
tungsanst. zur Fertigung der Vorarbeiten für 
Aufstellung der Wirtschaftspläne für die Staatsw. 
und das Bautechn. Bureau für Bearbeitung 
der Wegbaupläne und Ausführung der Weg- 
arbeiten, je unter Leitung eines Referenten und 
mit dem nötigen Personal. Ferner ist angeglie- 
dert die Forstwache mit einem forsttechn. Re- 
ferenten als Komm. der Forstwarte und Wald- 
schützen. — 3. Die Körperschaftsforstdir.: 
Ebenfalls Landeskoll. zur Führung der Ausfsicht 
über die Bewirtschaftung der W. der Gden und 
anderer öff. Körperschaften, sowie der von solchen 
verwalteten Stiftungen in Unterordnung unter 
Min J. und im Zusammenwirken mit den Oue. 
und den Kreisreg. bei großen und mittl. Städten 
nach Maßgabe des K FG. 19. 2. 02 und VV. 14. 4. 
02, Rgbl. 45 und 104. Zusammensetzung: 
der Vorstand und 4 forsttechn. Mitgl. der FDir. 
und 2 Beamte aus dem Dep. d. Inn. als ordentl. 
Mitgl.; die übrigen forsttechn. Mitgl. der JF Dir. 
aber ohne Stimmrecht, als außerordentl. Mitgl. 
Zu den Sitzungen sind 2 vom Min J. zu best. 
körpersch. Beamte als stimmberechtigte Mitgl. zu- 
zugiehen. Den ord. und außerord. girestehn- 
Mitgl. der K FD. find je die Körpersch W., die in 
ihrem Inspektionsbez. für die Staats= und Pri- 
vatwaldungen liegen, zur Beaufsichtigung zu- 
Loiiesen. Bezügl. der Geschäftsaufgabe der KF.= 
ir. s. 8 2 „ derj. der OAe. 8 3 das. 
E. Speidel. 
  
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Forstpolizei. #K I. Allgemeines. ## Ausfluß der 
Forsthoheit des Staates, d. h. der aus der 
Bedeutung der Waldungen für das Gemeinwohl 
gefolgerten ges. Befugnis, für Erhaltung und ge- 
ordnete Benützung sämtl. W. zu sorgen: Die 
Fürsorge besteht in der Beschränkung der Eigen- 
tumsrechte der Besitzer, im Schutz der letzteren 
gegen schädl. Einwirkungen Dritter und der 
Natur und in der Förderung des Zusammen- 
schlusses der Besitzer kleinerer Waldungen zu Ge- 
nossenschaften zwecks Verbesserung des Betriebs. 
Sie wird ausgeübt durch die forppol. Beaufsich- 
tigung der W. und die Verfolgung von ges. best. 
strafb. Handlungen. Landesges. Regelung über- 
lassen durch EEG. z. St G. § 2 Art. 2. —#xII. Ge- 
setl. Grundlagen: * Forstpol G. 19. 2. 02, 
Min Just V. 23. 4. 02, Rgbl. 51 u. 90, FDirollz.= 
Anw. 30. 7. 02, MinFAbl. 95; Aend. d. Aus- 
stockungssportel des Art. 8 A 1 F PG. durch Sp.= 
Tar. Nr. 6, Z. 1 u. 2; Waldfeuerlösch C. 4. 
7. 00, Rgbl. 535, Min J. u. Fin . 28. 1. 01, 
Rgbl. 12, Min JE. 23. 1. 01, Abl. 49; FDir Anw. 
zu Verhütung und Löschung von Waldbränden 16. 
1. 01, Min FAbl. 117, zu jährl. öff. Bek. b. Ver- 
hütung von Wbr. 8. 1. 04, aut. E. Nr. 918. — 
Körperschaftsforst G. 19. 2. 02, Rabl. 45, 
auf Grund G. 19. 2. 02 b. Aend. d. G. über 
die Bewirtschaftung und Beausfsichtigung der 
W. der Gden, Stiftungen und sonst. öff. Körpersch. 
16. 8. 75, Rgbl. 5 11, Min J. u. Fin V. 14. 4. 02, 
Rgbl. 104; Behandlung von Ausstockungsgesuchen 
der Körpersch. Min WV. 14. 4. 04, Min IAbl. 244, 
Fin. 113; Zuständigkeit der Kreisreg. f. die Auf- 
sicht über die Bewirtschaftung der W. der großen 
und mittl. Städte, Gde O. Art. 193; Erhöhung der 
sog. Beförsterungsgebühr der Körpersch. G. 4. 8. 
11, Rgbl. 501. — 1 III. Forstpolizeibehörden: 1 
In 1. Inst. für sämtl. W. die K. Fle., in 2. für 
Staats= und Privatw. die Staats F Dir., für Kör- 
perschaftsw. die Körpersch FDDir., in 3. (oberster) 
Inst. für Staats= und Privatw. MinF. und für 
Körperschaftsw. Min I. Bei der Handhabung 
der F. können die FAe. die Bez.= und Ortspol Beh. 
um Unterstützung angehen. Strafgewalt auf 
Grund des FPG. kommt den ForstpolBeh. nicht 
zu, sondern nur den Gerichten, F P. Art. 34. 
E. Speidel. 
Forstrechte = Forstgerechtigkeiten, Waldservi- 
tuten, d. i. Nutzungsrechte Dritter am W. auf 
Grund einer Dienstbarkeit oder Reallast i. S. 
BB. § 1018 f., 1105 f. Arten: Weide-, Grä- 
serei= und Streurechte, Aeckerich-, Wildobst--R., R. 
auf Gewinnung von Steinen, Erde usw., bes. 
wichtig: Bau-, Nutzholz= und Brennholzberech= 
tigungen. — 1. Die Weide-, Gräsere i- und 
Streu R.: Ihr ehemal. Umfang in W. nach dem 
Stand v. 1866: s. forstl. Verh. W. 1880, 106 f.; 
für ablösbar erklärt d. G. 26. 3. 73 über Ausüb. 
und Ablös. der Weide RK. auf landw. Grundstücken, 
sowie über Ablös. der WWeide-, WGräserei-= und 
Wetreus., Rabl. 68. Hauptbest.: beiderseitiges 
Antragsrecht des Verpflichteten und des Berech- 
tigten, Art. 78 abs 1, Art. 83. Veendigung aller 
mit dem NutzungsR. verbundenen Beschränkungen
	        
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