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der Wultur, sie mögen privatrechtl. oder öff.
rechtl. Natur sein, 1 J. nach Verkündigung des G.,
Art. 78 Abs. 2; Entschädigung der Berechtigten für
Aufhebung der auf privatrechtl. Titel gegründeten
Beschränkungen der Wlultur, dagegen nicht für
die aus dem Weide R. abgeleiteten, sowie die mit
einer öffrechtl. Weide verknüpften Beschränkungen,
Art. 78 Abs. 3; Geldabfindung für Abl. der R. im
20fachen Betrag des jährl. reinen Ertrags der
Nutzung abzügl. der Gegenleistungen des Berech-
tigten, Art. 80 i. Vbdg. mit Art. 48 u. 49; Ueber-
gangszeit für den Naturalbezug des Bedarfs an
Weide, Gras und Streu aus dem bisher belasteten
oder anderem W. gegen Bezahlung auf Ver-
langen des Berechtigten: bis zu 5 J., Art. 81.
Abl. nahezu sämtl. R. auf Grund des G. in den
ersten Jahren nach Verkündigung und zwar auf
Antrag der Berechtigten. Aufwand für Abl.
der auf den Staatsw. ruhenden Rechte zus. rund
2,7 Mill. Mk. — 2. Die Holz R., und zwar Bau-,
Nutz= und Brennholzber.: Ihr Umfang nach Be-
sitzstandskategorien getrennt: im J. 1873 s. forstl.
Verh. W. 1880, 112, im J. 1910 bezügl. der auf
Staatsw. ruhenden R. s. Graner, Forstverw. W.,
68 f. Ablös. kommen mangels eines G. ausschl.
im Weg gütlicher Vereinbarung zustand. Durch
die Ablösungs G. v. 1848, G. 14. 4. 48 b. Besei-
tigung der auf dem Grund und Boden ruhenden
Lasten, Rgbl. 165, wurden nur solche Holzabgaben
betroffen, die Gegenleistungen der Gefällberech-
tigten darstellten. Bestreben der Staatsforstverw.
in 1. Linie die volksw. und finanziell schädl. Holz-
R. sei es durch Verwandlung der Naturalabgaben
in jährl. Geldleistung auf Zeit oder Dauer (Rente)
oder durch Kapitalabfindung im Vertragsweg ganz
zu beseitigen. Tatsächlicher Aufwand des Staates
auf Ablös. im Durchschnitt der 3 J. 1910—12:
120 000 jährl. Behandlung der Gerechtigkeits-
holzabgaben durch die FAe. und die FDir. s. Allg.
DVorschr. f. FAe. 1902 Z. 71.— Forstpolizeil.
Schutz gegen unbefugte Art der Ausübung des
Nutzungs R. im FPWG. Art. 21: Z. 1 Ausübung
in nicht geöffneten Distrikten oder außerhalb der
richtigen Zeit (Jahreszeit, Tag, Tageszeit) oder
mit anderen als den gestatteten Werkzeugen oder
Fortschaffungsgeräten; Z. 2 Aneignung d. Gegen-
standes der Berechtigung ohne Legitimationsschein
oder ohne Ueberweisung von seiten des Wald-
besitzers oder eines Vertreters dess., oder Ueber-
lassung des Legitimationsscheins an einen andern.
E. Speidel.
Forstreservefonds. Ein von der Staatshaupt-
kasse verwalteter und verzinslich angelegter F.,
aus den Geldreinerträgen von außerordentl.
Nutzungen erwachsend, die in den Staats-
forsten aus Altholzüberschüssen, sowie aus Holz-
anfällen von Naturereignissen kraft bes. G. er-
hoben werden. Das 1. G. 1. 8. 05 b. Einrichtung
eines Reservef. der Staatsforsten, Rgbl. 149, er-
mächtigt das MinF., außerordentl. Holznutzungen
bis zum Gesamtbetrag von 300 000 fm Derbholz
und die dadurch bedingten Ausgaben für Hauer-
löhne, Wegarbeiten und Kulturen anzuordnen.
Diesen Nutzungen zuzurechnen sind größere in-
Forstreservefonds.
folge von Naturereign. eintretende Holzanfälle,
soweit sie nicht durch eine Ermäßigung der ord.
Nutzungen ausgeglichen werden können. Ver-
wendung des F.: Zur Deckung von Fehlbeträ-
gen, die sich beim Reinertrag aus den Staatsf.
gegenüber dem verabschiedeten HFE. ergeben, in
dem Umfang, daß innerhalb der GDauer (31. 3.
17) in jedem Etatsj. der Reinertrag einer Nußung
von 30 000 fm Derbholz samt Zinsen zur Ver-
fügung steht, sofern diese Nutzung vollzogen ist.
Der nicht erforderlich gewordene Betrag wächst
je dem für das f. Etatsj. verfügbaren Reinertrag
zu. Ferner Ermächtigung des MinF., beim Ein-
tritt eines erhebl. Preisrückgangs die ord. Nutzung
unter die etatsm. insoweit zu ermäßigen, als der
hiedurch entsteh. Ausfall aus den Beständen des
Res F. unbeschadet der Erfüllung der angeführten
Aufgabe gedeckt werden kann. Der dem Res. hie-
nach entnommene Betrag ist ihm später im Weg
der Nacherheb. zu ersetzen. Befristung des G. bis
31. 3. 17. — 2. G. 25. 8. 10 b. den ForstresF.,
Rgbl. 327, nachdem die durch das 1. G. zu-
elassene außerord. Nutzung innerhalb 3 J. er-
oben (Reinertrag 4,2 Mill. Mk.) war, eine In-
anspruchnahme des Fondsbestands nicht stattfand
und die Möglichkeit der Erhebung von außerord.
Nutz. in erweitertem Umfang festgestellt war.
Hienach Ansammlung des Fonds: aus den
Beständen des auf dem 1. G. beruhenden Fonds,
aus außerord. Nutz., zu welchen das Min F. inner-
halb der Gültigkeitsdauer des G. bis zum Betrag
von 1 Mill. fm unter Anordnung der hiedurch
bedingten Ausgaben für Holzhauerlöhne, Weg-
bauten und Kulturen ermächtigt wird, endlich
aus Holzanfällen durch Naturereignisse, soweit
sie nicht durch Ermäßigung der ord. Nutzung aus-
geglichen werden können. Bestimmung des
F.: 1. Zur Deckung eines Einnahmeausfalls in-
folge Ermäßigung der ord. Jahresnutz. unter den
Betrag von 1.050 000 fm Derbholz, 2. zur Deckung
von Fehlbeträgen, die sich beim Reinertrag aus
den Staatsf. gegenüber dem HFE. ergeben, im
Rahmen des Reinertrags von 60 000 fm Derbholz
für ein Jahr, sofern diese Nutz erhoben ist; 3. Ver-
wendung zu größeren Grundstückserwerbungen
für den forstw. Betrieb und zur Ablös. von Holz-
berechtigungen, wobei der Aufwand für Erwer-
bungen dem Fonds bei Veräußerung größerer
staatl. Forstgrundstücke zu ersetzen ist, Art. 3 Abs.
1—3. Verwendung der Zinsen: zur Verbesse-
rung allg., der Forstw. dienender Einrichtungen
durch jeweilige Einstellung in den HFE., zur
Wiederergänzung des F., sofern dieser nach Art. 3
(abgesehen von 8. 3) angegriffen worden ist, zur
Einstellung in die lfd. Einnahmen der Forst-
verw. — Beim Eintritt erhebl. Preisrückgangs ist
die Ermäßigung der ord. Nutz. gegenüber dem Vor-
anschlag im HFE. insoweit zulassig, als der in-
folgedessen entsteh. Ausfall aus dem Fondsbestand
unbeschadet der Erfüllung der dem letzteren im
Betr Jahr zufallenden Aufgabe der Deckung von
Fehlbeträgen nach Art. 3 Z. 2 gedeckt werden
kann. Der dem Fonds entnommene Betrag ist
ihm künftig im Weg der Nacherhebung zu er-