Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Forstrügesachen — Forststatiftik. 
setzen. Befristung des G. auf 31. 3. 20, wobei der 
F. für die Zwecke der Art. 8—5 insolange be- 
stehen bleibt, bis durch G. anderweitig verfügt 
wird. Stand des ResF. 1911: 6,6 Mill. Mk. mit 
Zinsertrag von 238 900 4, s. Erläuterungen z. 
HFE. 1913 und 1914 Kay. 112 Tit 1a. 
E. Speidel. 
Fourstrügesachen. Unter F. versteht man die 
Fälle der Zuwiderhandlung gegen FStrG. und 
F PG., die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte ge- 
hören und in den bes. FStrafverf. nach Art. 19 f. 
FStr G. abgeurteilt werden, Min Just V. 23. 4. 02, 
Rabl. 90, 51. Mit Wahrnehmung der Amtsverrich- 
tungen der Staatsanwaltschaft bei den Amtsger. 
und Schöffenger (Amtsanwaltschaft) für 
die F. sind die Vorstände der für die einz. Amts- 
ger Bez. best. FAe., in deren Verhinderung die gLel- 
oder bes. ernannten Stellvertr. beauftragt, Bek. 
Min Just. u. Fin. 5. 1. 03, Min Fbl. 1. Hinsichtl. 
der Anzeigen der mit dem Forstschutz betrau- 
ten Pers. s. Min Just V. 23. 4. 02 Rabl. 90 § 4, 
FDir VAnw. 30. 7. 02 § 25, Min FAbl. 95. 
E. Speidel. 
Forstschutz, d. i. Schutz der Waldungen gegen 
menschl. Eingriffe und die seitens der Natur 
drohenden Gefahren. Die Ausübung des F. er- 
folgt durch die den Forstverw Stellen untergeord- 
neten Organe der Forst= und Jagdpolizei einschl. 
der Fischerei= und Vogelschutzpol., s. Forstorgani- 
sation. Der F. ist verschieden je nach dem Besitz- 
stand geordnet: 1. F. in Staatsw.: durch 
Forstwarte für best. Hutbezirke, in die die 
Staatsw. eines Forstbez. eingeteilt sind und für 
die jene einerseits den F., anderers. den Betriebs- 
vollzugs= oder Wirtschaftsdienst zu besorgen haben. 
Bes. DAnw. für die W. Forstwarte, neu bearb. 
und eingef. d. FDir E. 8. 7. 11, MinFAbl. 61. Die 
Forstwarte find zugleich Hilfsbeamte der Staats- 
anwaltschaft für Strafsachen jeder Art. Aelteren 
Forstwarten wird seit 1912 der Titel Förster 
verliehen. — Für kleine Huten und abgelegene 
Staatswalddistrikte sind als Schutzbeamte sog. 
Waldschützen aufgestellt, die den Schutz der 
überwiesenen Waldungen auf Grund bes. Dienst- 
vertrags im Nebenamt oder als Nebenbeschäf- 
tigung besorgen. Die DAnw. f. d. Forstw. wird 
auch für die Waldsch, angewendet. — Die gen. 
staatl. Forstschutzdiener sind verpflichtet, Verfeh- 
lungen gegen die Forst G. in sämtl. W. ohne Rück- 
sicht auf den Besitzstand nachzuforschen, bes. aber 
denj. forstpol. Verfehlungen, durch die die Erhal- 
tung des Waldbestandes gefährdet wird. — 2. F. in 
Körperschaftsw.: entweder durch eigene 
Waldschützen, die die Körpersch, zur Hand- 
habung des F. gem. Art. 13 Abs. 1 KFG. be- 
stellen, oder durch die staatlichen Forstw., 
ev. Waldsch., denen der F. zufolge bes. Vertrags 
übertragen wird. Die Körpersch. haben nämlich 
das Recht, sich an die Forstschutzeinrichtungen des 
Staates gegen eine jährl. Entschädigung, die in 
einem Waldschutzvertrag geregelt wird, an- 
zuschließen. Eigene DAnw. f. d. Waldsch. der 
Gden, Stiftungen, Kirchen= und Pfarrgden, her- 
ausg. 1. 6. 04 von der KörperschF Dir. nach dem 
271 
Muster der DAnw. f. d. K. Forstw., mit Anhang: 
Zusammenstellung der wichtigeren G. und Aus- 
sutenebest über den F. und den Schutz der 
agd, der Fischerei und der nicht jagdb. Vögel. — 
3. F. in Privatw.: durch bes. Schutzbeamte nur 
bei dem größeren Waldbesitz, bes. bei den fidei- 
kommissarischen Forften der K. Hofkammer, des 
standesherrl. und ritterschaftl. Adels, sonst bloß 
ausnahmsw. in solchen Fällen, in denen mit dem 
Staat oder mit Körpersch. (selten) Schutzverträge 
abgeschlossen sind. Zur Eingehung solcher Ver- 
träge ist die Staatsforstverw. geeignetenfalls be- 
reit. E. Speidel. 
Forststatistik: Teil der allg. Wirtschaftstat., 
welche Zusammenstellungen über den Flächen- 
bestand, die Standorts= und Bestandsverhältnisse, 
die Forsteinrichtungs= und Wirtschaftsergebnisse 
ößerer Forstbetriebe periodisch oder jährl. gibt. 
eröffentlichung der jährl. Wirtschaftsergebnisse 
in den w. Staatswaldungen seit 1882 in 
Forststat. Mitteilungen aus W., Stuttg., Fäu, 
fele, durch die FDir. Inhalt regelm. Uebersichten 
über die Fläche des in der Verw. der Fle. steh. 
Staatsgrundeigentums, des Holzmassenertrags 
(neuerdings auch nach Sortimenten), über den 
Stand der Holzhauerlöhne, die Arbeiterverhält- 
nisse, die durchschnittl. Aufstreichserlöse aus einz. 
Holzsortimenten, die Kulturen, den Aufwand auf 
Wege, den Geldertrag der staatl. Forst= und 
Jagdverw., endlich eine vergleichende Uebersicht 
über den Geldertrag seit 1853. Als Anhang 
Uebersichten über die Verfehlungen gegen FStr. 
und FPG. für sämtliche Waldungen, wie für 
die Staatsw. allein, über die Zuteilung der 
Staats= und Körperschaftsw. zu den Forftbez., so- 
dann bezügl. der Körperschaftsw. die Nach- 
weisungen über den Waldbesitz (1887 S. 93), die 
Wirtschaftsergebnisse 1881—1910 in den Jahrg. 
1894 (S. 115), 1896 (S. 101), 1901 (107), 1906 
(87), 1910 (99); die Betriebsarten und Umtriebs- 
zeiten nach dem Stand von 1890 (1894, 129). 
ußerord. Beigaben: Darstellung der geognost. 
Verhältnisse, Lage und Meereshöhe, sowie der 
Bestockungs= und Bestandsverhältnisse der Staats- 
waldungen (1882—85), Verteilung, der Gesamt- 
waldfläche des Landes nach den Besitzstandskate- 
gorien (zuletzt 1898, 107), Darstellung des Ergeb- 
nisses der Wirtschaftseinrichtungen in den 
Staatsw. (1884, 83; 1894, 101; 1908, 99); Statist. 
Darstellung der durch den Eis= und Schneedruck 
vom Dez. 1886 in Staatsw. verursachten Beschä- 
digungen (1887, 117), Uebersicht über das Grund- 
steuerkataster der Staatsforstverw. (1887, 131) 
und über die nach dem Ergebnis der Grundsteuer- 
einschätzung in den Staatsw. vertretenen Holz- 
arten, Betriebsarten und Standortsklassen (das. 
143). Bearbeitung der d. Anbaustat. von 1900 
für W. durch H. v. Zeller in „Die forststat. Er- 
bebungen in W. vom IJ. 1900“, Stuttg., Kohl- 
hammer 1902. Der Hauptinhalt der w. forststat. 
Mitteilungen geht allj. über in die „Stat. Mit- 
teilungen über die Erträge d. Waldungen“ von 
Geh. Rat Dr. Schwappach in „Mitt. des D. Forst- 
vereins, zul. für das Wirtschaftsj. 1910 in Jahrg.
	        
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