Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Freibank — Freiwillige Gerichtsbarkeit. 
fähigung zur Anstellung an unt. und mittl. Kl. 
don Mealsch, ist außerdem für die Zulassung 
zu den Dienstprüfungen für das höh. Lehramt 
dem Reifezeugnis einer d. ObRealsch. gleichgestellt. 
— IV. Um die M., welche die Mealsch. durch- 
laufen haben, für die Aufgaben der Mutter und 
Hausfrau auszubilden, find in den letzten Jahren 
außerhalb von W. die sog. „Frauenschulen“ ge- 
gründet worden, deren Lehrpl. 2jähr. Unterricht 
und die Verbindung mit Berufsvorbildung man- 
nigfacher Art vorsieht und den Schülerinnen die 
Wahl zwischen einer sehr großen Anzahl teils 
prakt., teils wiss. Fächer gestattet. Auf Grund ein- 
gehender Prüfung der einschlägigen Verhältnisse 
und der Einrichtungen in den anderen Bst. ist die 
w. Unterrichtsverwaltung zu einem Programm 
praktischer Ausbildung (Hausfrauenjahr) ge- 
langt, das sich in wesentl. Punkten von der 
Frauenschule unterscheidet. Der Lehrgang ist nur 
einjährig und sieht nur praktische Ausbildung vor: 
Kochen, Säuglingspflege, Kindergartenunterweis., 
Haushaltkunde (mit den nötigsten Belehrungen 
über Dienstboten-, Versicherungswesen usw.), dazu 
als wissenschaftliche Grundlage Chemie und Ge- 
sundheitslehre, zusammen 24 Wochenstunden, s. 
Kult Min Abl. 1914 147. Die Einrichtung eines 
derartigen einjähr. Lehrgangs mit rein prakt. 
Ausbildung und beschränkter Fächerzahl hat den 
Vorteil, daß an Stelle einer zerstreuten und oft 
planlosen Weiterbildung eine allseitige praktische 
Schulung tritt, daß den einzelnen Fächern eine 
für gründliche Uebung ausreichende Stundenzahl 
zur Verfügung steht und daß der ganze Unterricht 
auf einer wiss. Höhe gehalten werden kann, die 
der Vorbildung von Absolventinnen einer M.- 
Realsch, entspricht. Der aufgestellte Lehrplan will 
jedoch nicht eine bindende Vorschr., sondern nur 
ein Muster geben. Die Durchführung der Ein- 
richtung, die nicht an die Mealsch. selbst an- 
geschlossen wird, soll sich im einzelnen ganz 
nach den örtl. Verhältnissen richten und wird im 
wesentlichen den Beschlüssen der beteiligten Gden 
überlassen. Die Aufsichtsbeh. der höh. Sch., die 
Min Abt. f. d. h. Sch., ist ermächtigt, auch die 
Aufsicht über derartige Einrichtungen zu über- 
nehmen, sofern sie eine Ausbildung im Rahmen 
des aufgestellten Programms erstreben. Den 
Gden und Frauenvereinen ist zur Aufgabe gestellt, 
hier Hand in Hand zu gehen und zusammen mit 
der Unterrichtsverwaltung dafür zu sorgen, daß die 
Bild ng, welche die Schülerinnen der Mealsch. 
mitbringen und die auf Grund des Lehrplans der 
Mealsch. sich als ernsthaft und im modernen 
Leben tragfähig erweisen (dol ihre notwendige Er- 
gänzung nach der prakt. Seite erfährt. 
Gaupp. 
Freibank ist die Bezeichnung für eine alte d. 
Einrichtung zum Verkauf von im Nahrungs= und 
Genußwert herabgesetztem, aber genußunschädl. 
Fleisch unter pol. Aufsicht und Angabe des Be- 
anstandungsgrundes. Die rechtl. Grundlage für 
die Fr. bilden § 10 Z. 2 G. betr. den Verkehr mit 
Nahrungs- und Genußmitteln 14. 5. 79 bzw. 29. 
6. 87, Rcl. 145 und 276, dann § 11 Abs. 1, 
275 
2, § 24 Z. 3 und § 37, 38 und 40 Ausfbest. 
A. z. FB.; vgl. im übr. § 62 f. MV. 1. 2. 03, 
Rabl. 27, wo auch die Einrichtung und der Be- 
trieb der Fr. vorgeschrieben ist. Leonhardt. 
Freideckscheine s. Gestütswesen III 4. 
Freigebiete (Freibezirke) s. Zölle II. 
Freihäfen s. Zölle II. 
Freiheitsrechte s. Grundrechte. 
Freiheitstrafen, Bollzug, s. Gefängniswesen. 
Freiwillige Gerichtsbarkeit. Angelegenheiten 
der fr. G. sind diej. A. des bürgerlichen Rechts, 
bei denen zur Erreichung eines rechtl. Erfolgs die 
Mitwirkung staatlicher Organe einzutreten hat und 
die nicht nach den Vorschr. der Prozeßge. unter 
die streitige Gerichtsbarkeit fallen. Hieher ge- 
hören bes. Grundbuchwesen, s. d., Vormundschaft- 
sachen, Nachlaßs. und Teilungs., Registerwesen und 
noch eine Reihe sonstiger A. Die Erledigung dieser 
A. erfolgt durch die Beh. der fr. G.:: Prundbuch- 
amt, Vormundschaftsgericht, Nachlaßgericht, Re- 
gisterbeh. usp. — X I. Ueber die fr. G. i. e. S., 1# 
d. h. ohne Grundbuchwesen, bestimmt das RG. 
über die Angel. der fr. G. 17. 5. 98, REBl. 312. 
Im wesentlichen bezieht sich desse Regelung auf 
Verfahren und Zuständigkeit. Das maßgebende 
materielle Recht ist in andern RG., bes. im BG#B., 
HGB., Gen G. und dem PStG. enthalten. Aber 
auch die im FGG. enthaltene Regelung des Ver- 
fahrens und der Zuständigk. ist keine erschöpfende. 
Nicht nur enthalten die angeführten RG. auch 
Vorschr. über Verfahren und Zuständigkeit, son- 
dern es ist auch für eine Reihe von Fällen die 
Regelung durch Landesges. (bes. in Fragen der 
Behördenorganisation) vorgesehen (FG. § 189 bis 
199) und überdies ist den Landesges. die Er- 
gänzung der reichsrechtl. Vorschr. auch soweit, 
als keine ausdrücklichen Vorbehalte für die 
Landesgesetzgebung aufgestellt sind, eingeräumt, 
FGG. § 200. W. orschr.: AGBGB. und 
Nebenges. 28. 7. 99, Rgbl. 423; Nov. 21. 7. 09, 
Rgbl. 125, Art. 41—131, 255—259, 264; V. b. das 
Vormundschaftswesen 14. 9. 99, Abl. 169; V. b. 
das Nachlaßwesen 14. 9. 99, Abl. 210; Aend. durch 
V. 23. 7. 09, Abl. 116 und V. von dems. Tag b. 
die standesamtl. Anzeigen von Todesfällen an das 
Nachlaßgericht, Rgbl. 126; Bek. 21. 12. 99 b. die 
Vorschr. für den Vormund, Pfleger, Gegenvor- 
mund und Beistand, Abl. 566; V. 15. 12. 99 b. 
Anlegung von Mündelgeld bei öff. Sparkassen, 
Rgbl. 1090; V. 21. 10. 99 b. Aufnahme von Ver- 
mögensverzeichnissen und Vornahme von Schätzun- 
gen, Abl. 381; V. 9. 10. 99 b. Namensäênderungen, 
Rgbl. 745; V. 11. 3. 76 b. Führung des Muster- 
registers, Rgbl. 77 u. 87; Nachträge: V. 11. 2. 87, 
Rabl. 61, V. 26. 2. 00, Rabl. 165; V. 9. 11. 99 b. 
Führung des Handelsregisters, Rgbl. 823; V. 9. 11. 
99 b. Führung des Genossenschaftsregisters, 
Rabl. 844; V. 9. 11. 99 b. Führung des Vereins- 
registers und des Güterrechtsregisters, Rgbl. 845; 
V. 28. 2. 00 b. Führung des Schiffsregisters, 
Rgbl. 167; V. 1. 12. 99 b. das Hinterlegungswesen, 
Rabl. 995; V. b. die Hinterlegung bei den Gde.= 
Räten, Rabl. 1032; V. 10. 10. 99 b. die Zustellun- 
gen von Amts wegen, Abl. 343, 5 24—27; Anweis.
	        
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