Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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11. 6. 01 in betreff der Beförderung von amtl. 
Ausfertigungen in Angel. der fr. G. an im Ausl. 
befindl. Beteiligte nebst Anhang, b. die internatio- 
nale Nachlaß= und Vormundschaftsbehandlung, 
Abl. 43; V. 20. 11. 05 b. die im Ausland zu er- 
ledigenden Ersuchungschreiben der Justizbeh., 
Abl. 99; V. 30. 4. 09 b. den unmittelbaren Ver- 
kehr der Justizbeh. mit den Kais. d. Konsulaten, 
Abl. 87; V. 30. 4. 09 b. das Haager Abkommen 
über den Zivilprozeß 17. 7. 05, Abl. 87; V. in dems. 
Betr. 18. 5. 00, Abl. 99; 29. 7. 09, Abl. 120; 25. 
8. 09, Abl. 183; 11. 11. 09, Abl. 212; 22. 2. 10, 
Abl. 31; 20. 5. 10, Abl. 116; 14. 6. 10, Abl. 119; 
V. 6. 11. 99 b. die Abgrenzung der amtl. Ge- 
schäfte der Bezirksnotare und sonst. Beamter der 
fr. G., Abl. 407; V. 1. 11. 99 b. die öff. Notare, 
Abl. 395; V. 4. 12. 99 b. die Dienstvorschr. für die 
Bezirksnotariate, Abl. 431; V. 2. 12. 09 b. die 
Visitation der Grundbuchämter sowie der ordentl. 
Vormundschafts= und Nachlaßgerichte, Abl. 227. 
— Kostenwesen: W. G. 1. 12. 06 b. die Ge- 
richtskosten in Angel. der fr. G. usw., Rgbl. 755 
(Gerichtskostenordnung, GKO); V. 4. 8. 07 b. die 
Gerichtsk. in Angel. d. fr. G. usw., Abl. 23, Aend. 
14. 3. 10, Abl. 80; KVO. 2. Z. 07 b. die Gebühren 
der öff. Notare und anderer in Rechtsangel. täti- 
ger Personen (Notariatsgebührenordnung, Not.= 
Geb- O.), Rgbl. 63; W. G. 1. 12. 06 b. die landes- 
rechtlichen Vorschr. über die Gebühren der Rechts- 
anwälte (W. Geb- O. für Rechtsanw.), Rgbl. 811.— 
# U. Im einzelnen ## sind Angelegenheiten der 
fr. G. (abgesehen von Grundbuchsachen) in der 
Hauptsache die folgenden: Die Volljährigkeits- 
erklärung, AG.; die Genehmigung der Ermächti- 
gung eines Mündels zum Betrieb eines Erwerbs- 
geschäfts und ihre Zurücknahme; die Namensände- 
rung. — Auf dem Gebiet des Eherechts 
und des ehelichen Güterrechts: die Er- 
setzung der Einwilligung des Vormunds zur Ehe- 
schließung des Mündels und die Ersetzung der 
elterlichen Einwilligung zur Eheschließung eines 
für volljährig erklärten Kindes, AG.; die Ge- 
nehmigung zur Anfechtung der Ehe und zur Er- 
hebung der Scheidungsklage durch einen gesetzl. 
Vertreter, AG.; die Aufhebung von Beschränkun- 
gen der Schlüsselgewalt, die Ermächtigung zur 
Kündigung und die Ersetzung der Zustimmung des 
Mannes bei persönlichen Dienstleistungen der 
Frau, AG., die Ersetzung der Zustimmung der 
Frau bei Rechtsgeschäften über ihr eingebrachtes 
Gut und über Gesamtgut; die Ersetzung der Zu- 
stimmung des Manncs in persönlichen Angelegen- 
heiten der Frau; die Genehmigung zum Abschluß 
eines Ehevertrags eines beschränkt Geschäfts- 
fähigen auf allg. Gütergemeinschaft und Fahrnis- 
gemeinschaft; die Genehmigung zur Ablehnung 
und zur Aufhebung der fortgesetzten Güter- 
gemeinschaft durch den unter elterlicher Gewalt 
oder Vormundschaft stehenden überlebenden Gat- 
ten; die Genehmigung zum Verzicht eines minder- 
jährigen Abkömmlings auf seinen Anteil am Ge- 
samtgut der fortgesetzten Gütergemeinsch. — Auf 
dem Gebiet des Eltern= und Kindes- 
rechts: die Genehmigung zur Anfechtung der 
Freiwillige Gerichtsbarkeit. 
Ehelichkeit und der Anerkennung der Ehelichkeit 
durch den ges. Vertreter des geschäftsunfähigen 
Ehemanns, AG.; die Bestimmung der Art des 
elterlichen Unterhalts von Kindern aus bes. Grün- 
den; die Genehmigung der Vereinbarung über 
den Unterhalt des unehelichen Kindes; die Er- 
setzung der Einwilligung sowie die Genehmigung 
des Antrags und der Einwilligung bei der Ehe- 
lichkeitserklärung, AG.; die Genehmigung des von 
einem ges. Vertreter für einen beschränkt Ge- 
schäftsfähigen geschlossenen Annahmevertrags und 
des Aufhebungsvertrags und der Anfechtung des 
Annahmevertrags und der Einwilligung in solchen 
Fällen bei der Annahme an Kindesstatt, AG.— Auf 
dem Gebiet der elterlichen Gewalt: 
die Entziehung der Vertretung durch den Gewalt- 
haber bei kollidierenden Interessen; die Unter- 
stützung des Gewalthabers bei der Erziehung; be- 
stimmte Anordnungen hinsichtlich der Kinder im 
Fall der Scheidung, AG.; die Aufsicht über den 
Gewalthaber, bes. die Erteilung der für bestimmte 
vermögensrechtliche Geschäfte erforderlichen Ge- 
nehmigung und das Einschreiten gegen den Ge- 
walthaber wegen Pflichtverletzungen (Entziehung 
der Vermögensverwaltung und der Nutznießung so- 
wie der Vermögensverwaltung allein, Verhängung 
von Ordnungstrafen) .; die Feststellung des 
Ruhens der elterlichen Gewalt; die Uebertragung 
der elterlichen Gewalt an die Mutter; die Bestel- 
lung eines Beistands der Mutter; die Aufsicht über 
den Beistand, die Genehmigung zu bestimmten Ge- 
schäften des Beistands und die Entlassung desselben 
(im Falle von Pflichtwidrigkeit), AG.; die Auf- 
hebung der Beistandschaft. — Auf dem Gebiet 
des Vormundschaftswesensn: die Anord- 
nung einer Vormundschaft und einer Pflegschaft; 
die Aufsicht über den Vormund und den Pfleger 
(Ordnungstrafen zwecks Uebernahme des Amts und 
sonst, soweit die Strafe im Einzelfall 30 über- 
steigt, ferner die Entziehung der Sorge für die 
religiöse Erziehung des Mündels, 2G.), bes. die 
Erteilung der Genehmigung zu bestimmten Rechts- 
geschäften; die Entlassung des Vormunds und des 
Pflegers (im Fall der Pflichtwidrigkeit A#G.); die 
Aufhebung der Vormundschaft und der Pflegschaft 
(in bestimmten Fällen 2.); die Einsetzung und 
die Aufhebung eines Familienrats sowie die Mit- 
wirkung bei dems., A#G. — Auf dem Gebiet 
des Nachlaß= und Teilungswesens : die 
Sicherung des Nachlasses (Siegelung, Hinter- 
legung, Nachlaßverzeichnis, Nachlaßpflegschaft); die 
Cröffnung der Verfügungen von Todes wegen; 
die Ermittlung der Erben und die Feststellung des 
Fiskus als Erben; die Auseinandersetzung des 
Nachlasses und des Gesamtgutes einer ehelichen 
Gütergemeinschaft; die Erteilung des Erbscheins 
und sonstiger Nachfolgezeugnisse sowie die Ein- 
ziehung und Kraftloserklärung dieser Urkunden; 
die Tätigkeit bei der Inventarerrichtung, der 
Testamentsvollstreckung und der Nachlaßverwaltung 
(Anordnung der Nachlaßverwaltung auf Gläubiger- 
antrag AG.); endlich in einer Reihe von Fällen 
die Entgegennahme von Erklärungen (bes. der 
Ausschlagung der Erbschaft) und die Bestimmung
	        
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