Freiwillige Gerichtsbarkeit.
von Erklärungsfristen. — Auf dem Gebiet
des Registerwesens, AG.: die Führung des
Handelsreg.; das handelsrechtliche Ordnungstraf-
verfahren, die Ernennung und Abberufung von
Liquidatoren usw.; die Führung des Genossen-
schaftsreg., das in Genossenschaftssachen ein-
tretende Ordnungstrafverfahren, die Auflösung
der Genossenschaft in bestimmten Fällen u. dgl.;
die Führung des Vereinsreg., die Bestellung von
Vorstandsmitgl. und Liquidatoren in dringenden
Fällen u. dgl.; die Führung des Güterrechtsreg.
(bestimmt zu Eintragungen von Abweichungen vom
*— Güterstand u. dgal.); die Führung des
chiffsreg. (bestimmt zu Eintragungen über das
Eigentum an Binnenschiffen und über das
Schiffspfandrecht Registergerichte nur die Amts-
gerichte Heilbronn und Tettnang); die Führung des
Musterreg. (Flächenmuster u. dgl.); endlich das Be-
urkundungs- und Beglaubigungswesen.—#xIII. Die
Behördenorganisation. * Lehörden der fr. G. erster
Instanz find die Amtsgerichte; ihnen unterstehen
die ordentl. Vormundschaftsger. und die ordentl.
Nachlaßger. ihres Bez. Behörden zweiter Instanz
find die Landgerichte (Zivilkammer, bei Handel-
sachen die Kammern für Handelsachen); Behörde
dritter Instanz ist das Oberlandesgericht (Zivil-
senat). Das Reichsgericht (Zivilsenat) kommt als
Gericht dritter Instanz an Stelle des Oberlandes-
gLerichts dann in Frage, wenn letzteres bei der Aus-
legung einer reichsrechtlichen Vorschr. von der Ent-
scheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder
des Reichsgerichts abweichen will und zu diesem
Zweck die Akten dem Reichsgericht vorlegt. Weiter
kommen als Behäörden der fr. G. das Oberlandes-
gericht in A. der fr. G. der Mitglieder des Kyl.
Hauses und das Justizministerium für bestimmte
Verrichtungen in Betracht. Hilfsorgane in bestimm-
tem Umfang sind die Ratschreiber und die Standes-
beamten, ferner der Gde Waisenrat, die örtliche In-
venturbeh. und die Schätzungsbeh. Außerdem kom-
men noch auf dem Gebiet der fr. G. in Betracht
die Bezirksnotare und zwar abgesehen von ihrer
Eigenschaft als Vorsitzende des ordentlichen Vor-
mundschafts-= und Nachlaßgerichts in Ansehung be-
stimmter Verrichtungen, s. u. Z. 6, sowie in ihrer
Eigenschaft als öff. Notare, sodann die öff. Notare,
endlich auf dem Gebiet des Beurkundungs-= und
Beglaubigungswesens die Ratschreiber und Orts-
vorsteher. 1. Ordentliches Vormund-
schafts= und Nachlaßgericht. Für jede
Gde besteht ein Vorm.= und Nachl G. (ordentl.
Vorm G., ordentl. Nachl G.). Vorm.= und NachlG.
sind staatl. Beh. und führen den Namen K. Vorm.---
G. N. (Name der Gde), K. Nachl G. N. Das Vorm.-=
G. besteht aus dem BezNotar und zwei Waisen-
richtern, dsgl. das Nachl G.; die Mitglieder des
ordentl. Vorm G. (Waisenrichter) sind regelmäßig
auch die Mitgl. des ordentl. NachlG. Der Bez.=
Notar führt den Vorsitz in dem ordentl. Vorm G.
und in dem ordentl. Nachl G. und leitet die Ge-
schäfte. Der Ortsvorsteher ist für seine Person
Waisenrichter, sofern er nicht bei Beginn der
Wahlperiode darauf verzichtet; im übrigen werden
die Waisenrichter und eine entspr. Zahl von Stell-
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vertretern von dem Gde Rat auf 3 J. gewählt. Die
Wahl der Waisenrichter und ihrer Stellv. unterliegt
der Bestätigung des Amtsgerichts. Wählbar und
zur Annahme der Wahl verpflichtet sind diej. Per-
sonen, die auf Grund des Gde Angehörigkeitsges.,
s. d., zu Mitgl. des Gde Rats und des Bürgeraus-
schusses gewahlt werden können und verpflichtet
sind, eine Wahl in den GdeRat oder Bürgeraus-
schuß anzunehmen. Die Waisenrichter werden vor
ihrem Amtsantritt eidlich verpflichtet; der von
ihnen zu leistende Eid enthält bes. auch die Ver-
pflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses.
Sie erhalten aus der Staatskasse Entschädigung
für Zeitversäumnis und Reisekosten; die näheren
Vorschr. s. NotgebO. § 35. Die Geschäfte des
ordentl. Vorm.= und Nachl G. sind regelmäßig auf
dem Rathaus der Gde vorzunehmen. Die Voen
sind verpflichtet, die für diese Geschäfte und für
die Aufbewahrung der Akten erforderlichen Kanz-
leiräume nebst Heizung und Beleuchtung sowie
Bedienung zur Verfügung zu stellen; hiefür wird
den Gden aus der Staatskasse eine Entschädigung
gewährt. Die ordentl. Vorm G. und die ordentl.
Nachl G. sind für alle diej. Verrichtungen sachlich
zuständig, die durch Ges. dem Vorm G. und dem
Nachl G. zugewiesen find. Ausgenommen sind eine
Reihe wichtigerer Geschäfte, die dem Amtsgericht
als Vorm.= und Nachl G. vorbehalten sind, (. o.
Z. II durch „AG.“ kenntlich gemacht. Gegen die
Verfügungen (Beschlüsse) des ordentl. Vorm G.
und des ordentl. Nachl G. findet Nachsuchen der
Abänderung bei dem vorgesetzten Amtsgericht statt.
Die ordentl. Vorm G. und die ordentl. Nachl G.
stehen unter der Dienstaufsicht der Amtsgerichte,
der Landgerichte und des Oberlandesgerichts. An
oberster Stelle übt das Min Just. die Dienstaufsicht
aus. — 2. Amtsgericht. Das A. ist in A. der
fr. G. einmal für bestimmte wichtigere Verrich-
tungen auf dem Gebiet des Eherechts, des Eltern-
und Kindesrechts, des Vormundschafts= und Tei-
lungswesens (o. Z. II durch den Beisatz „AG.“
kenntlich gemacht) sachlich zuständig; ferner liegt
ihm die Besorgung des Registerwesens ob. Weiter
ist das AG. für die Mitglieder der standesherrlichen
und ritterschaftlichen Familien, deren exemtes
standesherrliches oder ritterschaftliches Gut in
seinem Bezirk liegt, sog. Exemte, das Vorm G. und
das Nachl G. Sodann ist das #. zu der Vor-
nahme der gerichtl. Beurkundung und der öff. Be-
glaubigung zuständig. Endlich kommt dem ###.
die Entscheidung über die Nachsuchen auf Ab-
änderung einer Verfügung der ordentl. Vorm.-=
und Nachl G. seines Bezirks r’ Die Verfügungen
des A. in Sachen der fr. G. erfolgen durch den
Amtsrichter als Einzelrichter; zu Verhandlungen
mit den Beteiligten (Terminen) hat er einen Ge-
richtschreiber zuzuziehen. Gegen die Verfügungen
des A. findet Beschwerde an das Landgericht
statt. — 3. Landgericht. Den LG. kommt die
Bestätigung von Familiengesetzen und Familien-
verträgen, die von Mitgliedern ritterschaftlicher
Familien errichtet werden, zu. Im übrigen ist
das LG. Beschwerdegericht. Gegen die Beschlüsse
des LG. als Beschwerdegericht in A. der fr. G.