8 Adelsmatrikel — Aerzte.
Anteils, zugehörigen sog. freiadel. Damenstifts zu
O. errichtet. Maßgebend ist jetzt Statut v. 9. 10. 06.
Das St. besteht aus einer Aebtissin und 10 Stifts-
damen, vom König ernannt. Die Aebt. wird in
erster Linie aus den unverheirateten Prinzessinnen
des königl. Hauses genommen, dagegen werden
zu Stiftsdamen auch Prinzessinnen anderer d.
fürstl. Häuser und Fräulein vom alten d. Adel
berufen. Aebt. u. Std. beziehen eine jährl. sog.
große Präbende, die teils nur aus Geld, teils
auch außerdem in freier Wohnung besteht. —
Hievon zu unterscheiden ist die geichfalls eine Stif-
tung öff. Rechts darstellende St. von Präbenden
für Fräulein von ritterschaftl. Adel ohne Unter-
schied christl. Glaubens. Diese Stiftung wurde
von König Wilhelm l. aus dem von der vormali-
iuhin rittersch. Ordenskasse der Krone zugefallenen
ermögen durch Stürkunde 6. 10. 1818, Rgbl. 145,
errichtet. Es bestehen 11 kl. P., ausschl. in Geld,
sie verleiht der König nach Anhörung eines von
der Ritterschaft gewahlten Ausschusses und auf
Vorschlag des Min J. Auch die Inhaberinnen dieser
Präbende gelten als Damen des St. O. Ordens-
zeichen des St. ist ein mit weißem Schmelzwerk
überzogenes goldenes Kreuz in Form des
Malteser-Kreuzes. Graf.
Adelsmatrikel. Die A. wird von der beim
Min J. eingesetzten Kommission für die A. geführt.
1. 7 Real= und Personalmatr. 1 des standes-
herrlichen und ritterschaftl. Adels.
A. Die 1 Realmatr. # besteht aus den Ab-
schriften der für die exemten Güter (Art. 14,
24 f. AGBGB. und MV. 5. 7. 97, Rgabl. 141)
angelegten, als Grundbücher erklärten Güter-
bücher, 2 KVO. 30. 7. 99, Rgbl. 540, sowie
aus Abschr. der Grundbuchhefte für diej. nicht
exemten Grundstücke, die zu adeligen Gütern er-
hoben worden sind, § 48 K. Deklaration 8. 12. 21,
Rabl. 879, ME. 38. 3. 1900, Min Just Abl. 89. Die
Fortführung der Realmatr. geschieht auf Grund
der Auszüge, die von den Amtsger. als Grund-
buch Ae. über die im Grundbuch eingetragenen Ver-
änderungen im Besitz und Bestand der Standes-
herrschaften und Rittergüter der AMatrKomm.
übergeben werden. Von den in der Person der Be-
sitzer einer Standesherrschaft oder eines Ritterguts
eintretenden Veränderungen wird dem Oberamt
für die Fortführung der Personalmatr. Kenntnis
gegeben. B. Die # Personalmatr. 1 wird auf
Grund der für die einz. Familienväter nach dem
Formular für die Familienregister angelegten
Pers Matr Bogen geführt. Die Fortführung der
Pers Matr. erfolgt auf Grund der Auszüge aus
den Standesregistern über alle Geburten, Ehe-
schließungen und Sterbefälle in der betr. Familie,
die von den Standesämtern bzw. Amtsgerichten
dem zuständigen OA. mitzuteilen sind, MV. 4. 11.
08, Min Just Abl. 110. Bez. der beim Min Just.
eingehenden Standesurkunden über standesherrl.
und ritterschaftl. Familien s. § 15 MV. 30. 10. 99,
Rabl. 893. Auch haben die Familienhäupter die in
den persönl. Verh. der Familienmitgl. eintretenden
Veränderungen (des Standes, Wohnsitzes usw.)
dem Oll. anzuzeigen. Nur solche Personen können
in die Pers Matr. ausgenommen werden, welche die
w. Staatsangehörigkeit besitzen. Die Oue. haben
die Auszüge und Anzeigen der AKommission vor-
zulegen. 2. Die Pers Matr. des nicht begüterten
Erbadels u im Königreich. Für jede Familie, die
dem erbl. Adelstand angehört und die w. Staats-
angehörigkeit besitzt, wird ein bes. MatrBogen,
enthaltend Namen und Wappen, die Beweise des
Adelstandes und die persönl. Verhältnisse des mit
dem Adelsrecht beliehenen Familienhaupts, an-
gelegt. Auf ihren Antrag können auch die von dem
Familienhaupt ehelich abstamm. Familienmitgl.
eingetragen werden, M. 5. 12. 8, Abl. 653, s. a.
Abl. 14 161. — Für erstmal. Eintrag. in die Pers.=
Matr., die Eintragung eines Ritterguts in die
Real Matr., für Löschungen und sonst. Einträge
in die Real Matr. sowie für Beurkundungen auf
Grund der Adelsmatr. sind Sp. gem. TarNr. 2
anzusetzen (2 4 bis 5000 A). Wird die Ein-
tragung in die Adelsmatr. wegen Mangels
der erforderlichen Nachweise von der AKomm.
versagt, so ist, wenn sich ein Berechtigter
durch die Nichtbeachtung der Vorschr. über die
Führung der Adelsmatr. verletzt fühlt, gegen die
bestätigende V. des Min J. die Rechtsbeschwerde an
den VGH. zulässig. — Die AKomm. hat ferner eine
Liste der wahlberechtigten Rittergutsbesitzer für die
Wahl der Mitglieder des ritterschaftl. Adels zur
I. Kammer (s. d.) zu führen, § 8 M. 10. 10. 06,
Rqgbl. 653. Häffner.
Adresse an den König s. Landtag IV, 5 und V.
Aenderungsprotokoll zum Primärkataster s.
Vermessungswesen.
Aerzte. I. Die Ausübung der Heilkunde
ist durch die Gew O. im allg. freigegeben, es besteht
auch (§ 144 Abs. 2 GewO.) für Medizinalpersonen
kein Zwang zur Hilfeleistung, strafbar (§ 360 Z. 10
St G.) ist jedoch, wer bei Unglücksfällen usw. der
Aufforderung der Polizeibeh. zur Hilfe keine Folge
leistet, obgleich er dies ohne erhebliche eigene
Gefahr könnte. Den öff. angestellten Ae. sind
als solchen bestimmte Dienstobliegenheiten auf-
erlegt. — II. Nach § 29 Gew. bedarf, wer sich als
A. (Wund-, Zahn-, Tier-A., Geburtshelfer) oder mit
gleichbedeutendem Titel bezeichnet, einer Appro-
bation, die nach Nachweis der Befähigung er-
teilt wird. Wer ohne diese Appr. sich als A. oder
mit ähnlichem Titel bezeichnet, durch den der
Glauben erweckt wird, er sei geprüfte Medizinalp.,
ist nach § 147 Z. 8 GewO. strafbar. Nur solche
Personen dürfen seitens des Staats oder einer Ge-
meinde als Ae. anerkannt oder mit amtlichen Auf-
gaben betraut werden, § 29 GewO., die staatlich
approbiert sind. Nach Bek 9. 12. 69, RE#l. 1872
279, und § 29 Abs. 4 Gew O., können Personen bei
wissenschaftlich erprobten Leistungen von der ärztl.
Prüfung ausnahmsweise entbunden werden. Dies
ist zulässig, wenn der Nachsuchende nachweist, daß
ihm von Staat od. Gemeinde amtl. Aufgaben über-
tragen werden sollen (z. B. Universitätslehrer).
Die Appr. ist für das ganze Reich gültig, die Ae.
genießen innerhalb des Reichs Freizügigkeit. Ueber
das Recht der Ae., in einigen Grenzgebieten zu
praktizieren: Oesterreich--Ungarn, Uebereinkunft