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Kr. Zur Vermittlung des Verkehrs mit den Mili-
tär= und Zivilbeh. und zur Leitung der fr. Kr. sind
dem Kaiserl. Kommissar und dem stellv. Mil In-
spekteur Delegierte unterstellt. Das gesamte Per-
sonal der fr. Kr. muß deutscher Staatsangehörig-
keit sein und darf weder dem akt. Militärdienst
noch dem Beurlaubtenstand angehören. Militär-
pflichtige sind gleichfalls ausgeschlossen, Land-
sturmpflichtige dürfen verwendet werden. (Dienst-
vorschr. für die fr. Kr. 12. 3. 07 — D. fr. Kr. —,
KSO.) Schall.
Freiwilliger Eintritt in Heer und Marine s.
Ersatzwesen XVII., Einjährig-Freiwillige s. Er—
satzwesen XVIII.
Freizügigkeit. 1 lI. Begriff. 1 F. ist das Recht
der freien Bewegung, der Veränderung des Auf-
enthalts innerhalb der Grenzen des Heimatstaates
(F. i. e. S.), aber auch das Recht des freien Zugs
über die Grenzen des Heimatstaates hinaus in das
Ausland: Auswanderungsfreiheit; über
letztere s. Auswanderung. Die F. i. e. S. schließt
das Recht in sich, ungehindert zu reisen und ist in-
soweit Paßfreiheit, s. Paßwesen. Hier ist
die F. nur insoweit zu behandeln, als sie Auf-
enthalts= und Niederlassungsfrei-
heit innerh. des D. R. ist. — 1# II. Ges.
Vorschriften. Von seiner ihm nach Art. 4 Z. 1
RV. zustehenden Befugnis der Regelung der F.
und der Niederlassungsverhältnisse hat das R. Ge-
brauch gemacht: RG. über d. F. 1. 11. 67, BGl.
67 55, geänd. Art. 37 EG. z. BGB. Das G., das
durch RG. 16. 4. 71, RGBl. 63, zum R. erklärt
worden ist, gilt im ganzen D. R.; für W. s. KO.
30. 12. 70, Rabl. 71 1; in Helgoland gilt es seit
1. 4. O9, RGBI. 09 335. — xlII. Inhalt des FG.##
Jeder D. hat das Recht, innerhalb des Reichs-
gebiets 1. an jedem Ort sich aufzuhalten oder
niederzulassen, wo er eine eigene Wohnung oder
ein Unterkommen sich zu verschaffen imstande ist,
2. an jedem Ort Grundeigentum aller Art zu er-
werben, 3. umherziehend oder an dem Orte des
Aufenthalts bzw. der Niederlassung Gewerbe aller
Art zu betreiben, unter den für Einheimische gel-
tenden gesetzl. Best; Z. 8 ist jetzt durch GewO.
geregelt. In der Ausübung dieser Befugnisse darf
der D., soweit nicht das FG. selbst Ausnahmen
zuläßt, weder durch die Obrigkeit seiner Heimat
noch durch die Obrigkeit des Orts, in dem er sich
aufhalten und niederlassen will, gehindert oder
durch lästige Best. beschränkt werden, § 1. Ehe-
frauen und die unter elterl. Gew. od. u. Vormund-
schaft stehenden Pers. bedürfen zur Wahl des Auf-
enthaltsorts der Genehmigung des Ehemanns
bzw. des ges. Vertreters, § 2. Ist diese Genehm.
nicht erteilt, so kann der Ehemann od. der ges. Ver-
treter poliz. Hilfe beanspruchen, vgl. Art. 265 W.=
AGBGB.: „Wer die Sorge für die Pers. eines
Minderjähr. hat, kann diesem gegenüber im Falle
des Flüchtigwerdens zum Zwecke der Zurückfüh-
rung pol. Hilfe bei Gefahr im Verzug in An-
spruch nehmen“; Min E. 21. 3. 88 Z. 7, Abl. 115:
„Unselbständige Pers., deren Gewalthaber (Ehe-
mann, Vater, Vormund) in W. ihren Wohnsitz
haben, find beim Mangel der Genehmigung der
Freiwilliger Eintritt — Friedenspräsenzstärke.
Gewalthaber zum Aufenthalt der Betreffenden
außerhalb ihres Wohnorts deren Angehörigen im
Wege des Transportes zuzuführen“". — Das F.=
Recht ist aus zweierlei Gründen beschränkt: einmal
aus polizeil., § 3, sodann mit Rücks. auf die finan-
ziellen Interessen der Gden, § 4, 5. Der §& 3
Abs. 1 hält die nach den Landesgesetzen bestehenden
poliz. Aufenthaltsbeschränkungen aufrecht; in W.
kommen in dieser Hinsicht die Art. 57, 58 GMA.
in Betracht. Pers., die derart. Aufenthaltsbeschr.
in einem Bsft. unterliegen, oder die in einem BBst.
innerhalb der letzten 12 Mte wegen wiederholten
Bettelns oder wegen wiederh. Landstreicherei be-
straft worden sind, kann sodann der Aufenthalt
in jedem anderen Bst. von der LandespolBeh. ver-
weigert werden, § 3 Abs. 2; s. über diese Dolis. Auf-
enthaltsbesch. bei Ausweisung. en Rück
sichten auf die finanziellen Interessen der Gden
dient zunächst die Best., daß die Gde (Ortsarmen-
beh., Min IAbl. 81 198) z. Abweisung eines
Neuanziehenden dann, aber auch nur dann
befugt ist, wenn sie nachweisen kann, daß ders.
nicht hinreichende Kräfte besitzt, um sich und seinen
nicht arbeitsfähigen Angehörigen den notdürf-
tigen Lebensunterhalt zu verschaffen und wenn
er solchen weder aus eigenem Vermögen bestreiten
kann noch von einem dazu verpflichteten Ver-
wandten erhält. Desgl. ist die Gde (Ortsarmen-
beh., Min JAbl. 81 198) zur Versagung der
Fortsetzung des Aufenthalts befugt,
wenn sich nach dem Anzug die Notwendigkeit öff.
Unterstützung offenbart, bevor der Neuanziehende
an dem Aufenthaltsort einen Unterstützungswohn-
sitz erworben hat und wenn die Gde nachweist,
daß der Unterstützte dauernd hilfsbedürftig gewor-
den ist; s. hierüber und über das Verf. bei „Aus-
weisung". — Die Gde ist nicht befugt, von Neu-
anziehenden wegen des Anzugs eine Ab-
gabe zu erheben. Sie kann dieselben, gleich den
übrigen Gdeeinwohnern, zu den Gdelasten heran-
ziehen; übersteigt jedoch die Dauer des Aufenthalts
nicht den Zeitraum von 8 Mten, so sind die Neu-
anzieh. diesen Lasten nicht unterworfen, § 8. Die
Vorschr. über An= und Abmeldung ist lan-
desrechtl. Regelung überlassen; jedoch darf die
unterlassene Anmeld. nur mit Polizeistrafe, nie-
mals aber mit dem Verlust des Aufenthaltsrechts
geahndet werden, § 10, s. Meldew. — IV. Ueber
die sog. militärische Freisügigreit s.
Ersatzwesen IV. azille.
Fremdenpolizei s. Meldewesen.
Freßbrut s. Forellenzucht.
Friedenspräsenzstärke. Die durch RG. festgesetzte
Zahl der im Frieden unter den Waffen zu hal-
tenden Militärpersonen des aktiven Dienststandes
(Offiziere, Beamte und Mannschaften, s(. aktives
Heer). Die so bestimmte F. stellt die Höchstziffer
für das Maß an persönlicher Dienstleistung dar,
welches das deutsche Volk in Erfüllung der allg.
Wehrpfl. zu leisten hat, R#V. Art. 57. — I. Während
RV. Art. 60 die F. auf 1 v. H. der Bevölkerung
von 1867 festsetzte, bestimmen in der Folge die die
F. regelnden RGe stets für einen gewissen Zeit-
raum, i. d. R. mehrere Jahre, die genaue Zahl.