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8. 09, Rgbl. 221. In Betracht kommen: Kohlen-
säure, Ammoniak, Chlor, wasserfreie, schweflige
Säure, Chlorkohlenoxyd (od. Phosgen), Chlor-
methyl, Chloräthyl, Stickoxydul, Acetylen, gelöstes
und in porösen Massen aufgesaugtes Acetylen
(Acetylenlösungen), Grubengas, Leucht-= und Fett-
gas, Wassergas, Wasserstoff, Sauerstoff, Stick-
stoff und Luft, in verflüssigtem und verdichtetem
Zustand je in Mengen von über 100 chem. Be-
hälter sind sorgf. zu behandeln, dürfen Sonnen-
strahlen und sonstigen Wärmequellen nicht aus-
esetzt werden. Das Umfüllen darf nicht unter
Zuh'lfenahme offenen Feuers geschehen. Erfolgt
Umfüllung in Gefäße mit geringerer Druckfestig-
keit, so sind diese mit Sicherheitsventil-Manometer
zu versehen. Lagerräume sind gut zu lüften und
gegen Feuersgefahr zu sichern. Nur Flaschen glei-
chen Inhalts dürfen bei Lagerung zusammen-
gelegt werden. Beförderung nur durch zuverlässige
Pers. und nicht auf Fahrzeugen, die zugleich zu
Personenbef. dienen (ausgen. gesicherte Sauer-
stoff= und Kohlensäureflaschen), ständige Aufsicht
bei der Beförd., Angabe des Inhalts auf den
Kisten und Behältern. Flaschen mit brennbarem
Inhalt sind rot anzustreichen. Die Flaschen und
Abfüllbehälter müssen den bes. Vorschr. entsprechen.
Für die Beförderung auf Eisenbahnen ist die
Eisenbahn VerkO. 17. 12. 08, RG#Bl. 1909 93, maß-
gebend. Eine Prüfung der Behälter erfolgt durch
den W. Dampfkesselrev Verein, Min JBek. 16. 12.
09, Abl. 472. Scholl.
Gasmesser, deren Eichpflicht s. Maß= und Ge-
wichtsordnung V.
Sgiener s. Besteuerungsrechte der Gemein-
Gast= und Schankwirtschaften, Arbeitszeit in
solchen. Ueber die Arbeitszeit der im Betr.
der G. u. Sch. als Oberkellner, Kellner od. Kellner-
lehrlinge, als Köche oder Kochlehrlinge, am
Buffett oder mit der Fertigmachung kalter Speisen
beschäftigten Pers. männl. oder weibl. Geschlechts
hat der Bdrt. auf Grund d. § 1206 Abs. 3, nun
120f Abs. 1 GewO., die in der RchskBek. 23. 1. 02,
RGl. 33, enthaltenen bes. Vorschr. erlassen. Hie-
nach sind für diese Personen folgende Minimal=
ruhezeiten angeordnet: 1. eine alltäglich zu ge-
währende ununterbrochene Ruhezeit, die für jeden
Gehilfen oder Lehrl. über 16 J. siebenmal in der
Woche mind. 8 St., für solche Pers. unter 16 J.
mind. 9 St. betragen muß. Diese neunstündige
Ruhezeit kann, um in größeren Städten, in
welchen ein erhebl. Teil des Kellnerpersonals
außerhalb der Betriebstätte wohnt und deshalb für
den Weg von und zu ders. längere Zeit aufzu-
wenden hat, die Durchführung einer genügenden
Erholungszeit für das Personal zu ermöglichen,
Min JErl. 8. 2. 02, Abl. 76, auch für Gehilfen und
Lehrl. über 16 J. durch Poliz VO. vorgeschrieben
werden. Die Ruhezeiten sind so zu bestimmen, daß
der dazwischen liegende Zeitraum nicht mehr als
16 bzw. 15 St. beträgt; eine Verlängerung dieser
Zwischenräume ist bis zu 60mal im Jahre zu-
lässig, worüber der Arbeitgeber ein Verzeich-
nis zu führen hat. Für Bade- und andere Kur-
den
Gasmesser — Gastwirtschaft.
orte kann die Kreisreg. Ausn. zulassen. — 2. An
Stelle der nach Z. 1 zu gewährenden täglichen
Ruhezeiten ist mind. alle 3 W., in Gden von mehr
als 20 000 Einw. alle 2 W., einc längere ununter-
brochene Ruhezeit von mind. 24 St. zu gewähren.
— 3. In denj. Wochen, in welchen diese 24stünd.
Ruhezeit, Z. 2, nicht gewährt zu werden braucht,
ist außer der ununterbr. Ruhezeit, Z. 1, mind.
einmal, eine weitere ununterbr. Ruhezeit von
mind. 6 St. zu gewähren, die in der Zeit zwischen
8 Uhr morgens und 10 Uhr abends liegen muß.
Ueber die nach Z. 2 u. 3 zu gewährenden Ruhe-
zeiten hat der Arbeitgeber ein weit. Verzeich-
nis zu führen, Z. 5 RchskBek. Die Wahl der
Form dieser Verzeichnisse ist dem Arbeitgeber
überlassen, der nur dafür zu sorgen hat, daß die
Verzeichnisse die vorgeschr. Angaben in deutlicher
Anordnung und Fassung enthalten, Min JE. 8. 2.
02. Die Eintragungen in die gen. Verz. haben
spät. am 1. T. nach Ablauf jeder Woche für die
verflossene Woche zu erfolgen. — Gehilf. und Lehrl.
unter 16 J. dürfen in der Zeit von 10 Uhr abds.
bis 6 Uhr mrgs. überhaupt nicht, Geh. und Lehrl.
weibl. Geschlechts zwischen 16 und 18 J., soweit
sie nicht zur Familie des Arbeitgebers gehören,
während der bezeichn. Zeit nicht zur Bedienung
der Gäste verwendet werden. — Zur Ueber-
wachung der Einhaltung der Vorschr. der Rchsk.=
Bek. trifft Min JE. 16. 7. 02, Abl. 329, Anordnung.
Es haben hienach die Ortspol Beh. in jedem Geh.
und Lehrl. beschäftigenden G.= und Schetrieb
mind. einmal im Jahr eine ord. Revision und nach
Bedürfnis außerord. Revisionen, letzteres insbes.
dann, wenn der Verdacht einer gesetzwidrigen Be-
schäftigung dieser Pers. vorliegt, vorzunehmen.
Von jeder Rev. ist in die von dem Arbeitgeber zu
führenden Verzeichnisse Vermerk einzutragen.
Neben den OrtspolBeh. haben auch die Ge-
werbeaufsichtsbeamten bez. Aufsicht zu führen.
Ueber sämtliche G.= und Sch., auf welche die
Rchsk Bek. 23. 2. 02 Anwendung findet, haben die
Ortsvorst. Verzeichnisse zu führen, die alljährlich
auf 1. 5. den Ole. vorzulegen und von diesen
spätest. bis 1. 6. an die Gewerbeinspektion weiter
zu geben sind. Die letztere gibt diese Verz., auf
Grund deren sie ihrerseits ein Gesamtverzeichnis
führt, binnen 4 Woch. den Ole. wieder zurück,
Z. II u. VI Min JErl. 29. 12. 02, Abl. 03 1, und
Dienstanw. für die Gewerbeinspektion 14. 3. 05,
Abl. 81. Ueber die Beschäftigung von
Kindern in G.= u. Sch. s. Kinderarbeit. — Die
Arbeiterschutzvorschr. § 135—139a sind von der
Anwendung auf das G.= und Sch Gewerbe, weil
mit dem üblichen Betrieb dess. nicht vereinbar,
durch § 154 Abs. 1 Z. 4 GewO. ausdrücklich aus-
geschlossen. Brenner.
Gastwirtschaft. I. Gastwirt i. S. d. § 33 GewO.
ist, wer ein offenes Lokal hält, um Personen, sei
es mit sei es ohne Verpflegung gewerbsmäßig zu
beherbergen. Er braucht zum Betrieb der G.
Erlaubnis seitens des Bezats, Art. 42 Z. 18
BezO., auch wenn er seinen Gästen keine geisti-
gen Getränke verabreichen will. Diese Erl.
braucht der Wirt, ob er Eigentümer oder Pachter