Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Gebäudeabstand von 
abstand II. 
Gebäudebrandversicherung. 1 I. Gesetzesgrund- 
lagen. 1 Die Grundlage der in W. für die GV. 
geltenden Vorschr. bildet z. Zt. noch in der Haupt- 
sache das G. 14. 3. 53 mit der KO. vom gl 
Tag. Jedoch ist diese Grundlage durch spätere G. 
vielfach durchbrochen und verändert; bes. hervor- 
zuheben sind namentl. G. 4. 10. 65, b. die Ver- 
ütung von Explosionsschäden, G. über die Verw.= 
Rechichfl. 16. 12. 76, Art. 2 Ziff. 4 verb. mit 
Art. 78 Abs. 2, die LFLO., Art. 33, 34, und A#. 
3. BG., Art. 205. Dagegen hat das RG. über 
den Vers Vertrag 30. 5. 08 so wenig als das R. 
über die privaten VersUnternehmungen 12. 5. 01 
in die geltenden Best. des G G. unmittelbar ein- 
gegriffen, z. vgl. § 192 Abs. 1 des ersteren und 
§ 119 u. 120 des letzteren G. Eine landesges. Neu- 
ordnung der GV. befindet sich in Vorbereitung. — 
II. Zweck und Wesen im Allg. 1 Auf der in I 
bezeichneten Grundl. bezweckt die G. in W. z. Zt. 
den Ersatz des durch Brand, Blitzstrahl oder Ex- 
plosion (mit Ausn. der Dampfexplosionen) sowie 
des durch Feuerlöschmaßregeln an Gbden und 
Gbdezubehörden verursachten Schadens. Zu die- 
ssem Zweck ist eine öff. Zwangsversiche- 
rungsanst., die W. Gbdebrandvers Anst., ein- 
gerichtet. Für sämtl. innerhalb des Staatsgebiets 
gelegene Gbde mit den Godezubehörden besteht 
die Verpflichtung des Eintritts in diese öff. Anst. 
unter Ausschluß jeder Privatvers. (Vers Monopol); 
der Beitrittpflicht der Ghbdebesitzer ent- 
spricht die Aufnahmepflicht der Glnst. 
Ausnahmen: 1. Ausgeschlossen von der 
Teilnahme sind Gbde, die nicht 60 MA wert sind, 
Pulvermühlen und Pulvermagazine und die zu 
mil. Zwecken best. Festungsgbde. 2. Von der Ver- 
bindlichkeit zur Teilnahme sind befreit: Lust- 
und Gartenh., die nicht zur Wohnung eingerichtet 
sind; Gbde, die Privateigent. des Königs sind 
oder zum Kal. Hausfideikommiß gehören; ferner 
bes. feuergefährl. Geb. — Ist aber eines der 
unter Z. 2 fallenden Gbde in die GVlAnst. auf- 
genommen, so unterliegt es für die Folgezeit dem 
Vers Zwang, da das G. einen willkürlichen Rück- 
tritt auch für solche Geb. nicht zuläßt. 3. Einzelne 
Bestandteile des Gbdes, die vom Feuer nicht zer- 
stört oder beschädigt werden können, dürfen von 
der Vers. ausgenommen werden. — Die GVünst. 
gehört zu den jurist. Pers. des öff. Rechts i. S. 
§ 89 BGB. — K III. Organisation der Gebäude- 
brandversicherungsanstalt. 1 Die Verw. der GV.= 
Anst. besorgt unter der Oberleitung des 
Min J. eine mit den Befugnissen eines Landes- 
koll. ausgestattete Staatsbeh. der K. Verwal- 
tungsrat. Der V. entscheidet bes. über Teil- 
nahme an der Anst., Klasseneinteilung der Gbde., 
Größe des Beitrags für die Gbde in den einz. 
Kl. und Anschlag der Gbde. Ferner gehört zu 
seinem Geschäftskreis die widerrufl. Bestellung 
der Bezirksschätzungskommissionen, 
Art. 20 Abs. 1 GVG. und die Best. ihrer Ge- 
bühren, Absendung von Vertretern der Anst., bes. 
zur Kontrollierung bedeutenderer Schätzungen. 
Waldungen s. Wald- 
Gebäudeabstand — Gebäudebrandversicherung. 
Dem VR. sind z. Zt. 9 Brandver's Inspek- 
toren beigegeben, deren Aufgabe es namentlich 
ist, bei Feststellung des Anschlags von Maschinen 
und gewerbl. Anlagen sowie bei Erhebung des in 
solchen Anl. vorkommenden Brandschadens mitzu- 
wirken, die VerfAnschläge überhaupt und in 
Brandf. die Schadenserhebungen zu überwachen. 
In weitem Umfang sind zur Besorgung der Gesch. 
der GV.-Anst. auch die Organe der Amts- 
körpersch. und Gden herangezogen, indem sie 
bei der Aufn. in die Anst., bei der Gbdeeinschätzung, 
beim Einzug der VersBeitr., bei der Schadens- 
abschätzung und bei Ausbezahlung der Brandentsch. 
mitzuwirken haben. Vom Min J. wird alle 3 J. 
eine Anzahlvers. Gbdeeigentümer zur 
Beratung der allg. Angelegenheiten der Anst. und 
Anbringung von Wünschen und Vorschlägen bez. 
ihrer Einrichtung und Verw. zusammenberufen. 
Hiezu wird von jeder Amtsversamml. ein Gbde- 
eigent. erwählt, wonach aus der Zahl sämtl. Er- 
wählter das Min J. 15 Versicherte beruft. Die 
Rechnungskontrolle für die Anst. liegt der staatl. 
Oberrechnungsk. ob. — 1 IV. Geschäftsbetrieb 
der Gnst. # Die Vers. wird, auch die frei- 
willige, nicht durch Vertrag, sondern un- 
mittelbar kraft G. wirksam, und zwar bez. der 
Schadensvergütung mit der Anmeldung, Art. 13 
Abs. 1, Art. 28 GVG., soweit solche unterbleibt, 
mit dem Eintrag in das amtl. Schätzungsproto- 
koll, Art. 22 Abs. 2 G., bez. der Verpflichtung zur 
Zahlung der Brandschadensbeiträge mit dem Be- 
ginn des Kalenderj., regelmäßig im Anschluß an 
den Eintrag in das bei der Gde geführte Ver- 
zeichnis der vers. Gbde, Feuervers Buch, Brand- 
vers Kataster, Art. 10 G. Die Grundlage für die 
Vers. bildet regelm. der auf Grund amtl. 
Schätzung festgesetzte Vers Wert, Ver- 
sich Anschlag, Art. 18. Die Vers Summe- 
darf diesen Wert nicht übersteigen, kann sich aber 
auf Verlangen des Vers. um ¼ dieses Werts 
unter dems. halten, Art. 6 G. Im Fall des 
Vollschadens besteht die zu leistende Ent- 
schädigung in der ganzen Vers Summe nach Ab- 
zug des Werts der etwa übrig gebliebenen Bau- 
stoffe; bei Teilschäden verhält sich der Ent- 
schädigungsbetrag zur ganzen Vers Summe so, wie 
die zur Wiederherstellung des abgebr. Teils er- 
forderl. Kosten sich zu dem Kostenaufwand ver- 
balten, der notwendig wäre, um das Göbde in 
seiner bish. Einrichtung, soweit es versichert war, 
neu aufzuführen. Falls aber der Vers Anschlag 
des Gbdes nach der Beschaffenheit des letzteren 
z. Zt. des Brands den wirkl. Wert, Art. 19 G., 
offenbar überstieg, so ist der Entschäd Ermittlung 
nur der letzt. zu Grund zu legen, Art. 24 G. Bes. 
Best. sind in Art. 26 G. für die Schadensfälle bei 
solchen neuen oder im Bau begriffenen Gbden 
getroffen, die an die Stelle durch Feuer oder Lösch= 
maßregeln zerstörter oder beschädigter Gbde treten, 
oder die erweislich zum Abbruch bestimmt sind. 
Der Brandschaden wird durch Schätzungskommis- 
sionen abgeschätzt, Art. 29 G.; nach vollzogener 
Schätzung stellt der VR. die dem Beschädigten zu 
leistende Vergütung fest, Art. 30 Abs. 3 9. Im
	        
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