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V. Abschn. (§ 62—94) von den Strafvollstr K. han-
delt. Am gleichen Tag hat das Min. auch in Betr.
des Kassen= und Rechnungswesens bei den Ge-
richten eine V. erlassen, Abl. 157. Bei den zu
den Justizgebäuden in Stuttgart, Ulm und Tübin-
gen gehör. Gefängn., beim landger. Untersuchungs-
gefängn. in Heilbronn und bei einer größcren
Anzahl (zurzeit 14) von amtsger. Gef. ist Ge-
fangenenverpflegung unmittelbar auf Rechnung
des Staats eingeführt, § 247 f. Ger Kost V. 31. 12.
02, Abl. 185. — 2. Polizeigefängnisse;
a) Oberamtliche Gefängnissc, s. Pol Gef.;
b) Arbeitshäuser, s. d. — 1## II. Militär-
gefängnisse. 1 Alle gerichtl. erkannten oder durch
Strafverfügung usw. festgesetzten von den Mili-
tärbeh. zu vollstreckenden Strafen, sowie Arrest-
und Geldstr., die im Disziplinarweg verhängt
worden sind, werden im XIII. AK. gemäß einer
vom Kaiser am 19. 3. 08 genehm., auf Befehl des
Königs am 2. 10. 08 in W. eingeführten Straf-
vollstreckungsordnung (MSt.) voll-
zogen. Die MSt V. ist als l. Teil der Militär-
Strafvollstr Lorschr. ausgegeben und an Stelle des
I. Teils der Vorschr. 9. 2. 88 getreten; der lI. Teil
der letzteren ist als Verrwaltungsordnung
für die Festungsgefängn.“ unterm 1. 12. 10
vom Kaiser genehm. und auf Befehl des Königs
vom 1. 1. 12 ab an Stelle der hiedurch aufgehobe-
nen Vorschr. 9. 2. 88 in Kraft getreten. Unter
Militärpersonen sind nach § 4 MStb. die Per-
sonen des Soldatenstandes und die Militärbeamten
zu verstehen, die zum Heer oder Marine gehören.
Die Freiheitstr. i. S. des MSt GB. sind Gefäng-
nis, Festungshaft oder Arrest. Freiheitstr. i. S.
der AnB. Nr. 1a zu MStGB. S 418 (Allerh. Vor-
behalt der Urteils-Bestätigung) ist auch Zucht-
haus. Ist eine angedrohte Zuchthausstr. auf
kürzere als 1jähr. Dauer zu ermäßigen, so tritt
an ihre Stelle Gefängnis von gleicher Dauer.
Wo das Ges. die Freiheitstr. nicht ausdrücklich als
eine lebenslängliche androht, ist sie eine zeitige.
Nach § 17 MSt GB. ist die Freiheitstr., wenn sie
mehr als 6 Woch. beträgt, Gefängnis oder
Festungshaft, bei kürzerer Dauer Arrest. — Nach
§ 71 3. 1 MtO. gehören zu den mil. Straf-
anst.: die Fest Gefängn., die Festungsgefangenen-
anstalten, die Festungstubengef Anst. und die Mil.=
Arrest Anst. (Garnisongef., Arresthäuser, Arrest-
räume) der Standorte. Die Arbeiterabteilungen
gehören nicht zu den mil. Strafanst. i. S. dieser
Vorschr. Gemäß EinfBest. des W. Min Kr. zum
I. Teil der Str VO. bestehen an mil. Strafanst.
in W.: das Festungsgefängnis in Ulm, die Gar-
nisongef. (Arresthäuser) in Stuttgart, Ludwigs-
burg und Ulm sowie die Arresträume der übrigen
Standorte. Bes. Fest GefAnst. und Fest Stub Gef.=
Anst. sind in W. nicht vorhanden; die Strafvoll-
streckung geschieht hier in einem der vorbezeich-
neten Garnisongef. In welchem derselben solche im
einzelnen Fall statt hat, bestimmt das General-
kommando. Während in Preußen ein Inspekteur
der mil. Strafanst. vorhanden ist, der für be-
stimmungsgemäße Strafvollstreckung und Er-
reichung des Strafzwecks verantwortlich ist und
Gefängniswesen.
alljährlich das Festungsgef. befichtigt, ist für W.
ein Inspekteur der mil. Strafanst. nicht aufgestellt,
Einf Best. Z. 1. Das Festungsgef. in Ulm
untersteht dem W. Kontingentsältesten daselbst,
in höherer Instanz dem komm. General. Die
nach der Str VO. dem Inspekteur der mil. Straf-
anstalt gegenüber den Festungsgef. zufallenden
Obliegenheiten gehen für das Festungsgef. Ulm
auf den w. Kontingentsältesten über, soweit die
EinfBest. keine Ausnahme enthalten. Gegenüber
den übrigen mil. Strafanst. in Ulm übt die sonst
dem Gouverneur zugewiesenen Befugnisse der
w. Kontingentsälteste aus; ausgenommen hievon
bleiben die in § 128 Z. 2 StrO. bezeichneten
Befugnisse des Kais. Fest Gouverneurs, in der be-
lagerten Festung geeignete Mil Gef. in Truppen-
teilc der Besatzung einzustellen. Die dem w. Kon-
tingentsältesten in Ulm nach obigem zugewiesenen
Befugnisse und Obliegenheiten eines Inspekteurs
der mil. Strafanst. sind in § 29 Str VO. enthalten.
Der Bericht über die alljährl. Besichtigung des
Festungsgef. gelangt durch das Gen Kommando
an das w. Min Kr. Für jedes Festungsgef. ist ein
Stabsoffizier des Standorts zu bestimmen, der
nach nährerer Anweisung des Inspekteurs monatl.
einmal den Dienst des Gef. eingehend prüft und
es auch über diese Grenzen hinaus zu beaufsichti-
gen hat, wenn dies nach der Ansicht des Inspek-
teurs notwendig ist, § 30 Z. 1 Str VO. Die ver-
antwortliche Leitung des Dienstes ist in jedem
Fest Gef. einem Offizier übertragen, dem „Vor-
stand“ des Fest Gef. Zu seiner Unterstützung wer-
den ihm erforderlichenfalls einer oder mehrere
Offiziere beigegeben. In W. ist dies nicht der
Fall. Seine Stellvertretung regelt der Kon-
tingentsälteste. Wo bei einem Fest Gef. wegen der
Zahl der Gef. eine Sonderung in Abteilungen
erfolgt ist, stehen Offiziere an der Spitze dicser
Abteilungen und führen die Dienstbezeichnung
Abteilungsführer. Den Fest Gef., die mit Laza-
retteinrichtungen versehen sind, wird ein Assistenz-
arzt zugeteilt. Das Aufsichtspersonal besteht aus
den ständigen und den vorübergehend komman-
dierten Unteroffizieren. An ständigem Ausfsichts-
personal hat das Fest Gef. Ulm 1 Feldwebel und
3 Unteroffiziere. Zur Leistung von Ordonnanz-
diensten und zur Unterstützung des Aufsichts-
personals sind zu jedem Fest Gef. einige Gefreite
aus den Truppenteilen zu kommandieren. Unter
Anrechnung auf die Zahl der Gefreiten sind ferner
einer oder mehrere Gemeine dess. Standorts zu
kommandieren behufs Ausführung solcher Dienst-
leistungen, zu denen aus disziplinären Rücksichten
Mil ef. nicht verwendet werden können und als
Ordonnanzen, s. § 34 a. a. O. Ein Rendant ist
Mitgl. der Verwaltungskommission, § 35 a. a. O.
Bei denj. Fest Gef., die mit maschinellen Anlagen
versehen sind, werden Maschinisten nach näherer
Anordnung des Minkr. angestellt, § 36 a. a. O.
Dem Rendanten werden zur Hilfeleistung bei
seinen Geschäften je nach Größe des Gef. 1 oder
2 Unterzahlmeister überwiesen, § 37 a. a. O. Die
Zuweisung eines Sanitätsunteroffiziers an diej.
Fest Gef., die Lazaretteinrichtungen haben, wird