Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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perhaltung und Anzug, Exerzier= und Turnübun- 
gen und Dienstunterricht. Die Beschäftigung im 
Arbeitsdienst in regelmäßiger, anstrengender 
Tätigkeit erfolgt innerhalb und außerhalb der 
Gef. (Innenarbeit und Außenarbeit), § 59 u. 60 
Mötr VO. Die tägliche Arbeitszeit soll im 
Sommer nicht unter 11, im Winter nicht unter 
9 St. betragen. Die Mil ef. des UOffStandes 
werden i. d. R. innerhalb des Gef. und getrennt 
von den übrigen MilGef. beschäftigt. § 110—120 
betr. die Fest Stub Gef. des Zivilstandes, sie sind 
für W. gegenstandslos, da Personen des Zivilst. 
in W. die Festungshaft in der dem Min Just. 
unterstehenden Ziv Fest Strafanst., s. d., verbüßen. 
Fest GefAnst., § 75—95, bestehen in W. nicht; die 
für diese Anst. gegebenen Best. haben gemäß 
5 EinfBest. die entspr. Aenderung zu erfahren. 
ie nach MStrV. in der Fest Gef Anst. zu voll- 
streckenden Str. werden in W. in den Garnisef. 
— 8 vollzogen. Die Vollstreckung der 
reiheitstr. in einem GarnisGef. ist durch § 98 
MStrV. geregelt. Sie erfolgt in den für die 
Vollstreckung des gelinden Arrests bestimmten 
Zellen. — Der II. Teil der MStr V. — Ver- 
waltungsordnung für die Fest Gef. — vom 1. 12. 
10 ist als bes. Vorschr. ausgegeben und am 1. 1. 12 
in Kraft getreten, M#l. 1911 239. Wie den 
EinfBest. zu entnehmen, führt das Fest Gef. in 
Ulm keine selbständige Verwaltung, bleibt viel- 
mehr bezüglich der Verwaltung und des Rech- 
nungswesens einem Bataillon des Standorts vor- 
läufig zugeteilt, EinfBest. Z. 8. Die neue Vorschr. 
behandelt in § 1—3 Allgemeines, § 4—5 Be- 
nutzung der Anst., § 6—8 Handhabung der Poli- 
ei, Ordnung und Reinlichkeit, § 9 bauliche Unter- 
geun § 10—16 Geräte und Wäsche, § 17—23 
erbrauchsgegenstände, § 24—42 Gebührnisse, 
37 Bewaffnung und Munition, § 45—90 
ekleidung und Ausrüstung, § 91—97 Fonds zu 
sächlichen Zwecken, § 98—104 Krankenpflege. 
Eine Reihe von Vereinfachungen zu diesen Ver- 
waltungsanordnungen enthalten die w. EinsBest., 
denen als Anlage 4 ein Bekleidungsetat für das 
Fest Gef. Ulm beigefügt ist, Einf Best. 8—10. Nach 
§ 105 Z. 2 sind wegen der Einzelheiten des 
Arbeitsbetriebs — die Klasseneinteilung und die 
Arbeitsaufgaben der Mil ef., Bewilligung von 
Arbeitsbelohnungen und Führungszulagen usw. — 
bes. Best. als Anlage 10 der Vorschr. beigefügt. 
Diese Best. finden beim FestGef. in Ulm nur 
insoweit Anwendung, als dies die dortigen bes. 
Verhältnisse zulassen, EinfBest. Z. 17 in Vbdg. 
mit EinfBBest. Z. 32 u. 37 zum Mt V. I. Teil. 
Kassenverwaltung und Buchführung ist in § 106 
bis 116 der Vorschr., das Rechnungswesen sowie 
Kassen- und Wirtschaftsprüfung, Musterung usw. 
in § 117—142 behandelt. Hieran schließen sich 
noch eine Reihe von bes. Best. und Mustern als 
Anlagen Nr. 1—35. Die Anlage 6 insbes. ent- 
hält im Anschluß an die allg. Best. der Vorschr. 
in § 87—41 über Verpflegung der Mil ef. usw. 
den Beköstigungsetat der die Zusammensetzung 
der Speisen für die Morgen-, Mittags= und 
Abendmahlzeiten und die für den Kopf zu verwen- 
Gefahr — Gefangenentransportwesen. 
dende Menge bestimmt. Nach Einfest. 21 werden 
außer an den drei hohen Festtagen Weihnachten, 
Ostern und Pfingsten auch am Geburtstag des 
Königs sowie an dem des Kaisers bes. Vergünsti- 
gungen gewährt. v. Sichar!, 
Gefahr, gemeine, Hilfe bei —. Unter g. G. 
oder Not ist eine solche zu verstehen, die die All- 
gemeinheit oder größere Kreise betrifft, z. B. Feuer- 
und Wassernot, Waldbrände u. ä. Die Hilfeleistung 
bei Unglücksfällen, bei g. G. oder N. ist an sich 
eine sittliche Pflicht des Einzelnen Ee#egenüber dem 
Einzelnen oder der Gesamtheit. Sie kann aber 
auch von der PolBeh. nach § 360 Z. 10 St GB. ver- 
langt werden. Mit Geld bis 150 4 oder mit Haft 
wird bestraft, wer bei Unglücksfällen oder g. G. 
oder N. von der PolBeh. oder deren Stellv. zur 
Hilfe aufgefordert keine Folge leistet, obgleich er 
der Aufforderung ohne erhebl. eigene Gefahr ge- 
nügen konnte, vgl. a. Art. 6 Abs. 3 und Art. 17 
Z. 1 Wald FLO., Rgbl. 00 537. Gem Art. 64 GAG. 
können alle Einw. einer Gde in Fällen außerord. 
Bedürfnisses behufs Ausführung von Schutzmaß- 
regeln oder der Hilfeleistung zu Gde Diensten an- 
gehalten werden, sofern sie zu entspr. Dienst- 
leistungen fähig sind. Während der obengen. § 360 
Z. 10 nur bei einer individuellen Aufforderung 
anläßlich eines einz. Falles anwendbar ist, ist der 
Gdeeinw. in den vorgen. Fällen allg. zur Hilfe 
verpflichtet. Busse. 
Gefahrklassen und Gefahrtarif s. Unfallversiche- 
rung A. III. Z. 4. 
Gefangenentransportwesen. 1 I. Rechtliche 
Grundlagen: ## G., die Kosten der Gefangenen- 
transporte betr., 26. 5. 24, Rgbl. 381, GdO. 
Art. 167; O#rzt G. 10. 7. 12, Rgbl. 270, Art. 4 
und 6; KVO. 22. 12. 02, Rabl. 602, b. Aufhebung 
der Kriminalgebührenordnung 24. 11. 1826 und 
der KVO. 12. 7. 77; V.: Min Just. u. Min J. 21. 3. 
03, Rgbl. 111, b. den Gefangenentransport (Ge- 
fangenen-Transportordnung: GTO.); Abänderun- 
gen und Ergänzungen der GTO.: Min Just. u. J. 
1. 12. 07, 21. 6. 09, Rgbl. 838 u. 91; 20. 3. 11, 9. 1. 
12, Rgbl. 58 u. 1; Min J. 26. 3. 13, Rabl. 103 b. 
die Abänderung mehrerer MV. aus Anlaß der 
Einführung einer Kassenordnung f. d. Oberämter; 
Min J. VV. BezO. 80. 10. 07, Rgbl. 648, § 29, 125; 
Min Just., J. u. KSch. 17. 3. 18, Rabl. 82, zum 
Vollzug des OAkrzt G., § 27 Nr. 6 (zu § 78 
GTO.); Vollz.: Min Just u. J.A 26. 3. 03, Min Just.= 
Abl. 21, Min IAbl. 209; 29. 4. 03, Min Just Abl. 75, 
Min Abl. 281; 24. 7. 07, Min Just Abl. 117, Min J.= 
Abl.337; 20. 3. 11, Min Just Abl. 180, Min JAbl. 117; 
Tr. von Sträflingen an den Entlassungsort 11. 5. 
03, Min Just Abl. 84, Min JAbl. 292; Tr. an Sonn- 
und Festtagen 4. 11. 03, Min Just Abl. 133, Min.= 
JAbl. 553; Min J. Unterbringung von Tref. in 
den örtlichen Gefängnissen: VV. z. Gde O. § 255; 
Min Just. Tr. gerichtl. Gef. nach Preußen: 8. 4. 07, 
Min JustAbl. 88; Zulieferung steckbriefl. verfolgter 
Personen 21. 3. 11, Min Just Abl. 180; Kassenord- 
nung f. d. Gerichte (Kass OGer.) 10. 3. 13, Min.= 
Just Abl. 21, mit Aend. d. V. 4. 9. 13, Min JustAbl. 
723, und 28. 2. 14, Min Just Abl. 29; Entschä- 
digung für Landjäger und Polizeibedienstete bei
	        
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