Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Gefangenentransportwesen. 297 
Transporten außerhalb W. 14. 6. 87, Mindust.- 
Abl. 23, Min JAbl. 298; Min Just., J. und 
F. 16. 12. 12, Min Just Abl. 181, Min I Abl. 453, 
b. die Erhöhung des Kostgelds f. d. Gef. bei den 
Bezirkstellen; Min Just., J. u. Kr. 30. 3. 03, 
Robl. 181, b. Verpflegung der Militärpersonen, die 
wegen einer vor ihrer Einstellung in das Heer be- 
gangenen strafbaren Handlung zur Disposition 
der Ersatzbeh, entlassen werden; Min Just. u. Kr. 
23. 1. 13, Rabl. 5, b. den Vollzug militärgerichtlich 
erkannter Freiheitstrafen durch die bürgerl. Beh.; 
Min J. 26. 3. 13, Abl. 81, b. die Kassenordnung f. 
d. Ole. § 15, 46, 77—79; Erl. u. Bek.: Trans- 
port-Dienstvorschrift (TD#.) für die Landjäger 
24. 3. 08, Min JustAbl. 46, Min IAbl. 215, mit 
Aend. d. Bek. 8. 1. 08, Min Just Abl. 32, Min J.= 
Abl. 10; 19. 2.09 Min Ibl. 47, u. 25. 1. 12, Min.= 
JAbl. 26; Dienstanweisung für die bürgerl. Gef.= 
Begleiter (DA.) 80. 8. 03, Min Just Abl. 31, Min J. 
Abl. 247; Dienst= und Hausordnung für die ober- 
amtlichen Gefängnisse 1. 5. 09, Min IUbl. 177; 
Min Just. u. J.: Beförderung von Gegenständen 
Tr Gef. 22. 12. 04, Min JustAbl. 91, Min I#bl. 05 
55; 26. 10. 05, Min JuftAbl. 159, Min Jhbl. 392; 
81. 7. 06, Min JustAbl. 169, Min I bl. 241; 26. 1. 
07, Min Just Abl. 18, Min Abl. 73; 28. 11. 09, 
Min Just Abl. 217, Min JIlbl. 454; Verabreichung 
des Mittagessens 14. 8. 11, Min Juft Abl. 501, Min.= 
Ilbl. 801; Preuß. Gefr. 18. 1.07, Min Just Abl. 7, 
Min Jbl. 25, und 22. 5. 08, Min Just Abl. 60, 
Min I Abl. 172; Min J.: Gerichtskosten in Straf- 
sachen 18. 8. 03, Abl. 105; Wahl des Tr Wegs bei Tr. 
nach Preußen 2. 4. 07, Abl. 159; Legit Karten f. d. 
GefBegleiter b. Eisenbahn Tr. 22. 6. 11, Abl. 217; 
Gef Tr Verkehr zwischen W. und Baden 24. 3. 11, 
Abl. 118; Verfahren bei der Erkrankung polizeil. 
Transport Gef. 18. 11. 08, Abl. 337; Heimschaffung 
geisteskranker niederländischer Staatsangehöriger 
6. 11. 12, Abl. 417; b. § 101 GTO.: 24. 3. 0O9, 
Abl. 176; Kosten der Gef= Tr. 6. 8. 08, Abl. 237, 
Kostpreis f. d. pol. Tr Gef. 28. 12. 12, Abl. 453. 
In Betracht kommen für das G. sodann insbes. die 
Vorschr. über Vollziehung der Freiheitstrafen, Ver- 
wahrung und Verpflegung von Gefangenen, Ein- 
lieferung an eine Strafanstalt, Einweisung in das 
Arbeitshaus, Entlassung von Strafgefang. (s. Ge- 
fängniswesen), Körpermessung Gef. nach dem Ber- 
tillonschen System, s. d., Ausrüstung und Waffen- 
s. d., Ausweisungen, s. d., Fingerabdruck- 
verfahren, s. d., Heimschaffung, (. d., u. dal. 
— dZuständige Behörden. Gerichtliche und 
polizeiliche Transportgefangene. 1 Zuständig zur 
Anordnung von GTr. i. S. GTO. sind a) die Ge- 
richte, Untersuchungsrichter, Staatsanwaltschaften 
und Vorstände der gerichtlichen Strafanst.; b) die 
Stadtdirektion Stuttgart, die Oberämter und die 
Hafendirektion Friedrichshafen; c) die Ortspol Beh. 
Für diese Beh. gilt der allg. Grundsatz, daß sie die 
bei ihnen anfallenden Gr. ohne Vermittlung 
einer andern Beh. einzuleiten haben. Eine Ueber- 
gabe der bei den Just Beh. zur Beförderung kom- 
menden Gef. an das BezAUAmt zur Vollziehung 
des Tr. findet nicht statt. Die GTO. unter- 
scheidet zwischen gerichtl. und polizeil. Gef., be- 
  
stimmt, daß den Just Beh. die Anordnung und 
Einleitung der bei ihnen anfallenden Tr. der ge- 
richtlichen Gef. obliegt und führt eine Reihe von 
Personenarten auf, die insbes. und jedenf. als ge- 
richtliche Gef. anzusehen sind. Hieher gehören u. a. 
auch Personen, die im Auslieferungsverkehr wegen 
gerichtlich strafbarer Handlungen an eine w. Just.= 
Beh. oder aus einem w. Gerichtsgefängnis in das 
Ausland oder an die w. Grenze zu verbringen 
oder durchzuführen find; gerichtlich verurteilte 
Personen, die im Weg des Tr. an eine Strafanst. 
einzuliefern find, und Sträflinge, die nach verbüß- 
ter Strafe aus einer Strafanst. im Weg des Tr. 
an den Entlassungsort zu verbringen sind. So- 
dann sind schon vor der Uebergabe an die JustBeh. 
namentlich auch in Beziehung auf die TrKosten 
als gerichtliche Gef. anzusehen Personen, die wegen 
einer gerichtl. strafbaren Handlung poliz. fest- 
genommen sind und einer JustBeh. vorgeführt 
werden oder die auf Grund eines von einer Just.= 
Beh. erlassenen Vorführungsbefehls, Haftbefehls 
oder Steckbriefs ergriffen worden sind, dsgl. Zivil- 
personen, die auf Grund eines Vorführungsbefehls 
ergriffen worden sind, der von einer zur Ausübung 
von Militärgerichtsbarkeit zuständigen Stelle er- 
lassen ist, endlich die einer bürgerl. Gerichtsbeh. 
zuzuliefernden zur Disposition der Ersatzbeh. ent- 
lassenen Militärpersonen, GTO. § 1—3, 89. Die 
Uebergabe des Gef. am Ende des Tr. geschieht un- 
mittelbar an diej. Beh. oder sonstige Stelle, an die 
der Tr. gerichtet ist, das BezAmt scheidet auch hier 
als vermittelnde Beh. aus, GIT0O. 8§ 37, 38, 40. Die 
Zwischenstelle (Ablösungstation, Transportstation) 
bildet, soweit eine BezBeh. in Betracht kommt, 
für den Tr. gerichtl. Gef. das Amtsgericht, für 
denj. poliz. Gef. das OA. Die Hafendirektion 
Friedrichshafen ist TrBeh. für gerichtl. und poliz. 
Gef. In Orten, an denen sich der Sitz eines AG. 
oder BeznAmts befindet, ist der Gef. nicht der Gde- 
Beh., sondern der staatl. Beh. als Zwischenstelle 
zuzuführen, GTO. § 41. — 1x III. Gefangenen- 
begleiter find für die Regel Landjäger (Gen- 
darmen) und, soweit die Tr. von den OrtspolBeh. 
anzuordnen sind, Polizeidiener (Schutzleute). Min- 
der gefährliche Gef. können durch bes. bestellte, 
i. d. R. mit einer Handwaffe (unter Ausschluß 
von Schußwaffen) versehene bürgerl. GesBegl., 
ausnahmsweise auch durch andere Personen be- 
fördert werden. Die Zahl der Begl. wird je nach 
den Umständen von der den Tr. anordnenden Beh. 
bestimmt, GTO. § 6—12. Das Verhalten der Begl. 
auf dem Tr. bestimmt sich außer nach der GTO. 
nach den (o. erwähnten) Dienstvorschr. (TDV. und 
D.) oder den im einzelnen Fall erteilten bes. 
Anweisungen, GTO. § 33. Die Belohnung der 
Begl. ist in § 93 GTO. und § 105 Kass Ger. ge- 
regelt. —xIV. Grundsätze für die Vollziehung des 
Gefangenentransports. Die Beförderung von 
Gef. findet im allg. täglich statt, an Sonn-, Fest- 
und Feiertagen nur ausnahmsweise und in 
dringenden Fällen. Sie soll tunl. nicht vor Tages- 
anbruch beginnen und vor Einbruch der Dunkel- 
heit am Bestimmungsort oder der TlrStation 
endigen. Der Tr. geschieht, soweit nicht die Eisen-
	        
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