Gefangenentransportwesen. 297
Transporten außerhalb W. 14. 6. 87, Mindust.-
Abl. 23, Min JAbl. 298; Min Just., J. und
F. 16. 12. 12, Min Just Abl. 181, Min I Abl. 453,
b. die Erhöhung des Kostgelds f. d. Gef. bei den
Bezirkstellen; Min Just., J. u. Kr. 30. 3. 03,
Robl. 181, b. Verpflegung der Militärpersonen, die
wegen einer vor ihrer Einstellung in das Heer be-
gangenen strafbaren Handlung zur Disposition
der Ersatzbeh, entlassen werden; Min Just. u. Kr.
23. 1. 13, Rabl. 5, b. den Vollzug militärgerichtlich
erkannter Freiheitstrafen durch die bürgerl. Beh.;
Min J. 26. 3. 13, Abl. 81, b. die Kassenordnung f.
d. Ole. § 15, 46, 77—79; Erl. u. Bek.: Trans-
port-Dienstvorschrift (TD#.) für die Landjäger
24. 3. 08, Min JustAbl. 46, Min IAbl. 215, mit
Aend. d. Bek. 8. 1. 08, Min Just Abl. 32, Min J.=
Abl. 10; 19. 2.09 Min Ibl. 47, u. 25. 1. 12, Min.=
JAbl. 26; Dienstanweisung für die bürgerl. Gef.=
Begleiter (DA.) 80. 8. 03, Min Just Abl. 31, Min J.
Abl. 247; Dienst= und Hausordnung für die ober-
amtlichen Gefängnisse 1. 5. 09, Min IUbl. 177;
Min Just. u. J.: Beförderung von Gegenständen
Tr Gef. 22. 12. 04, Min JustAbl. 91, Min I#bl. 05
55; 26. 10. 05, Min JuftAbl. 159, Min Jhbl. 392;
81. 7. 06, Min JustAbl. 169, Min I bl. 241; 26. 1.
07, Min Just Abl. 18, Min Abl. 73; 28. 11. 09,
Min Just Abl. 217, Min JIlbl. 454; Verabreichung
des Mittagessens 14. 8. 11, Min Juft Abl. 501, Min.=
Ilbl. 801; Preuß. Gefr. 18. 1.07, Min Just Abl. 7,
Min Jbl. 25, und 22. 5. 08, Min Just Abl. 60,
Min I Abl. 172; Min J.: Gerichtskosten in Straf-
sachen 18. 8. 03, Abl. 105; Wahl des Tr Wegs bei Tr.
nach Preußen 2. 4. 07, Abl. 159; Legit Karten f. d.
GefBegleiter b. Eisenbahn Tr. 22. 6. 11, Abl. 217;
Gef Tr Verkehr zwischen W. und Baden 24. 3. 11,
Abl. 118; Verfahren bei der Erkrankung polizeil.
Transport Gef. 18. 11. 08, Abl. 337; Heimschaffung
geisteskranker niederländischer Staatsangehöriger
6. 11. 12, Abl. 417; b. § 101 GTO.: 24. 3. 0O9,
Abl. 176; Kosten der Gef= Tr. 6. 8. 08, Abl. 237,
Kostpreis f. d. pol. Tr Gef. 28. 12. 12, Abl. 453.
In Betracht kommen für das G. sodann insbes. die
Vorschr. über Vollziehung der Freiheitstrafen, Ver-
wahrung und Verpflegung von Gefangenen, Ein-
lieferung an eine Strafanstalt, Einweisung in das
Arbeitshaus, Entlassung von Strafgefang. (s. Ge-
fängniswesen), Körpermessung Gef. nach dem Ber-
tillonschen System, s. d., Ausrüstung und Waffen-
s. d., Ausweisungen, s. d., Fingerabdruck-
verfahren, s. d., Heimschaffung, (. d., u. dal.
— dZuständige Behörden. Gerichtliche und
polizeiliche Transportgefangene. 1 Zuständig zur
Anordnung von GTr. i. S. GTO. sind a) die Ge-
richte, Untersuchungsrichter, Staatsanwaltschaften
und Vorstände der gerichtlichen Strafanst.; b) die
Stadtdirektion Stuttgart, die Oberämter und die
Hafendirektion Friedrichshafen; c) die Ortspol Beh.
Für diese Beh. gilt der allg. Grundsatz, daß sie die
bei ihnen anfallenden Gr. ohne Vermittlung
einer andern Beh. einzuleiten haben. Eine Ueber-
gabe der bei den Just Beh. zur Beförderung kom-
menden Gef. an das BezAUAmt zur Vollziehung
des Tr. findet nicht statt. Die GTO. unter-
scheidet zwischen gerichtl. und polizeil. Gef., be-
stimmt, daß den Just Beh. die Anordnung und
Einleitung der bei ihnen anfallenden Tr. der ge-
richtlichen Gef. obliegt und führt eine Reihe von
Personenarten auf, die insbes. und jedenf. als ge-
richtliche Gef. anzusehen sind. Hieher gehören u. a.
auch Personen, die im Auslieferungsverkehr wegen
gerichtlich strafbarer Handlungen an eine w. Just.=
Beh. oder aus einem w. Gerichtsgefängnis in das
Ausland oder an die w. Grenze zu verbringen
oder durchzuführen find; gerichtlich verurteilte
Personen, die im Weg des Tr. an eine Strafanst.
einzuliefern find, und Sträflinge, die nach verbüß-
ter Strafe aus einer Strafanst. im Weg des Tr.
an den Entlassungsort zu verbringen sind. So-
dann sind schon vor der Uebergabe an die JustBeh.
namentlich auch in Beziehung auf die TrKosten
als gerichtliche Gef. anzusehen Personen, die wegen
einer gerichtl. strafbaren Handlung poliz. fest-
genommen sind und einer JustBeh. vorgeführt
werden oder die auf Grund eines von einer Just.=
Beh. erlassenen Vorführungsbefehls, Haftbefehls
oder Steckbriefs ergriffen worden sind, dsgl. Zivil-
personen, die auf Grund eines Vorführungsbefehls
ergriffen worden sind, der von einer zur Ausübung
von Militärgerichtsbarkeit zuständigen Stelle er-
lassen ist, endlich die einer bürgerl. Gerichtsbeh.
zuzuliefernden zur Disposition der Ersatzbeh. ent-
lassenen Militärpersonen, GTO. § 1—3, 89. Die
Uebergabe des Gef. am Ende des Tr. geschieht un-
mittelbar an diej. Beh. oder sonstige Stelle, an die
der Tr. gerichtet ist, das BezAmt scheidet auch hier
als vermittelnde Beh. aus, GIT0O. 8§ 37, 38, 40. Die
Zwischenstelle (Ablösungstation, Transportstation)
bildet, soweit eine BezBeh. in Betracht kommt,
für den Tr. gerichtl. Gef. das Amtsgericht, für
denj. poliz. Gef. das OA. Die Hafendirektion
Friedrichshafen ist TrBeh. für gerichtl. und poliz.
Gef. In Orten, an denen sich der Sitz eines AG.
oder BeznAmts befindet, ist der Gef. nicht der Gde-
Beh., sondern der staatl. Beh. als Zwischenstelle
zuzuführen, GTO. § 41. — 1x III. Gefangenen-
begleiter find für die Regel Landjäger (Gen-
darmen) und, soweit die Tr. von den OrtspolBeh.
anzuordnen sind, Polizeidiener (Schutzleute). Min-
der gefährliche Gef. können durch bes. bestellte,
i. d. R. mit einer Handwaffe (unter Ausschluß
von Schußwaffen) versehene bürgerl. GesBegl.,
ausnahmsweise auch durch andere Personen be-
fördert werden. Die Zahl der Begl. wird je nach
den Umständen von der den Tr. anordnenden Beh.
bestimmt, GTO. § 6—12. Das Verhalten der Begl.
auf dem Tr. bestimmt sich außer nach der GTO.
nach den (o. erwähnten) Dienstvorschr. (TDV. und
D.) oder den im einzelnen Fall erteilten bes.
Anweisungen, GTO. § 33. Die Belohnung der
Begl. ist in § 93 GTO. und § 105 Kass Ger. ge-
regelt. —xIV. Grundsätze für die Vollziehung des
Gefangenentransports. Die Beförderung von
Gef. findet im allg. täglich statt, an Sonn-, Fest-
und Feiertagen nur ausnahmsweise und in
dringenden Fällen. Sie soll tunl. nicht vor Tages-
anbruch beginnen und vor Einbruch der Dunkel-
heit am Bestimmungsort oder der TlrStation
endigen. Der Tr. geschieht, soweit nicht die Eisen-