Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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4. Rang die Forderungen der Ae. usw. wegen Kur- 
und Pflegekosten aus dem letzten Jahr vor der 
Eröffnung des Verfahrens, innerhalb der tag- 
mäßigen Gebührnisse, vgl. auch Konk O. § 139. Bei 
Ae. sind die zur Verwaltung des Dienstes oder 
Ausübung des Berufs erforderlichen Gegenstände, 
sowie anständige Kleidung der Pfändung nicht 
unterworfen, ZPrO. § 811 Z. 7. Nach AGu WG. 
Art. 4, Rgbl. 1873 109, haben Personen, die ohne 
rechtliche Verpflichtung einem Unterstützungs- 
bedürftigen eine dringend nötige Hilfe leisten, 
einen Ersatzanspruch an den A#bd, wenn die 
OAeh. dieses Verbandes von der Hilfeleistung 
innerhalb 24 Stunden, oder, sofern dies nicht mög- 
lich, sobald als möglich in Kenntnis gesetzt worden 
ist. Dies gilt nach Art. 5 auch für Ae., Wue, 
HebAe. für ihre regulativmäßigen Gebühren für 
ãä. Hilfe in Fällen, wo für die Avbde andere 
Ae. zur Behandlung der Hilfsbedürftigen der be- 
treffenden Verbände aufgestellt sind. Sind öff. 
Ae. für die Behandlung der Armen nicht bestellt, 
so haben die Ae. Anspruch auf die regulativ- 
mäßigen Gebühren für ihre Dienstleistungen an 
den zunächst verpflichteten Avbd. Der Anspruch 
muß binnen 8 Monaten, von dem Beginn der 
Hilfeleistung an gerechnet, erhoben werden. — 
Ueber Bewilligung von Unterstützungen aus dem 
wissenschaftlichen Reisefonds s. Reiseunter- 
stützung. — Nach § 22 der Heerordnung 22. 
11. 88 genügen Mediziner, welche die Berechtigung 
um einj.-freiw. Dienst haben, ihrer aktiven 
ienstzeit entweder ganz mit der Waffe, oder, 
wenn sie das Dienstzeugnis (§ 17,5 a. a. O.) er- 
langt haben, Jahr als Unterarzt — einzj.-freiw. 
Arzt —, § 19,1 a. a. O. Zum Dienst als Ul. 
wird nur zugelassen, wer das Dienstzeugnis und 
die Approbation als Arzt besitzt. Behufs Erlangung 
der letzteren werden die Mediziner nach halbjähri- 
er Dienstzeit mit der Waffe als Sanitätsmann- 
chaften zur Reserve beurlaubt, den Rest ihrer 
akt. Dienst. Z. müssen sie spätestens im letzten Halb- 
jahr ihrer Zugehörigkeit zum stehenden Heer ab- 
leisten. Rößler. 
ssatlis-N Behandlung s. Krankenversicherung 
a. 
Aerztliche Bezirksvereine s. Aerztl. LandesV. 
Aerztliche Bezirks= und Gemeindevisitation s. 
Bezirks= und Gdevisitation. 
v Berbiliche Handapotheken s. Apothekenwesen 
Aerztlicher Landesverein. Die appr. Ae. haben 
gemäß MV. 30. 12. 75, Rgbl. 1876 5, zur Ver- 
tretung ihrer gemeinsamen Interessen einen von 
der Regierung als Organ ihres Standes anerkann- 
ten LV. gebildet. Der LV. zerfällt in 8 BezV., 
die Mitgliedschaft wird erworben durch Beitritt zu 
einem BezV., Voraussetzung ist der Besitz der 
bürgerlichen Ehrenrechte. Beitrittszwang findet 
nicht statt. Organe des LV.: der Ausschuß, der auf 
8 Jahre gewählte Vorstand, der den Verkehr mit 
den Behörden und den BezV. vermittelt, und der 
Schriftführer. Die BezV. fördern das wissenschaft- 
liche Streben ihrer Mitglieder durch regelmäßige 
Zusammenkünfte und Vorträge, sie wahren die Be- 
Aerztl. Behandlung — Akademie. 
rufsinteressen und beraten die Angelegenheiten 
vor, die in dem Ausschuß zur Besprechung kom- 
men, sie können Anträge bei den betreffenden 
Unterbehörden des Landes stellen und auf Er- 
suchen der letzteren sachverständige Gutachten ab- 
geben. Die von den Begz-V. je auf 3 Jahre ge- 
wählten Abgeordneten bilden den Aussch., M. 
14. 1. 03, Rgbl. 7; auf je 50 Mitglieder kommt 
ein Abgeordneter, Min V. 21. 5. 13, Rgbl. 136; dem 
Aussch. gehört ferner ein Vertreter der med. Fakul- 
tät der Univ. Tüb. an. Der Aussch. des LV. hat sich 
mit den Berufs= und Standesinteressen der Me., 
mit Fragen der Wissenschaft oder der öff. Ge- 
sundheitspflege zu befassen. Ueber Maßregeln, 
die den ä. Stand berühren, sowie über Anord- 
nungen hinsichtlich der öff. Gesundheitspflege gibt 
das Min J. oder das Med Koll. dem Aussch. Ge- 
legenheit zur Aeußerung. Bei wichtigeren Gegen- 
ständen dieser Art wird der Aussch. zu den Ver- 
handlungen im Min J. und im Med Koll. ein- 
geladen. Der Aussch. hat das Recht, von sich aus 
Anträge zu stellen, auf vorhandene Mängel und 
Uebelstände aufmerksam zu machen und wünschens- 
werte Verbesserungen vorzuschlagen. Von jedem 
Zusammentritt des Aussch. ist dem Min J. Anzeige 
zu machen, das Vertreter hiezu mit beratender 
Stimme abordnen kann. Rößler. 
Aerztlicher Staatsdienst s. Medkoll., Oberamts- 
arzt, Prüfung f. d. äá. Staatsdienst. 
Aesche, Asch, zur Familie der Salmoniden 
(Edelfische) gehörend, lebt in größeren Bächen, so- 
wie in Flüssen mit kiesiger Sohle und starker 
Strömung, hält sich aber niemals in kaltem 
Quellwasser (der eigentlichen Forellenregion) auf. 
Sie laicht im März und April auf grobem Kies 
in lebhafter Strömung und kann auch künstlich 
vermehrt werden, s. Bachforelle. Ihre Eier sind 
wesentlich kleiner als die der Bachforelle; auch die 
Brutzeit ist bedeutend kürzer. Das Brutwasser 
darf nicht sehr kalt sein. Die Versendung lebender, 
laichreifer Ae. und von Ae Eiern ist sehr schwierig. 
Am leichtesten läßt sich noch der Transport von 
Ae Brut, bevor die kleine Dotterblase ganz ver- 
schwunden ist, durchführen. Die Ae. ist in bezug 
auf Wasser und Standort weit wählerischer als die 
Bachforelle; da sie die Gefangenschaft nicht lange 
erträgt und die Fortpflanzungselemente gefange- 
ner Fische nicht ausreifen, ist ein Erfolg von der 
künstlichen Vermehrung der Ae. nur zu erwarten, 
wenn es gelingt, völlig reife Ae. bei den Laich- 
stellen zu fangen und sofort abzustreifen. 
Sieglin. 
u Mfterpacht bei Gemeindejagden s. Jagdpolizei 
Agenten sind selbständige Gewerbetreibende. 
Nach § 6 findet die GewO. keine Anwendung auf 
Auswanderungs A., s. Auswanderungswesen. Ueber 
Feuerversicherungs A. s. d. Der GewBetr. der Ver- 
mittlungs A. für Immobiliarverträge, Darlehen 
und Heiraten kann nach § 35 Abs. 3 Gew. unter- 
sagt werden, s. Unters. des GewBetr. Ueber 
Handlungs A. s. § 44 Abs. 1 GewO. Wagner. 
Aichwesen s. Eichwesen. 
Akademie der bild. Künste. Die 1829 gegründete
	        
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