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4. Rang die Forderungen der Ae. usw. wegen Kur-
und Pflegekosten aus dem letzten Jahr vor der
Eröffnung des Verfahrens, innerhalb der tag-
mäßigen Gebührnisse, vgl. auch Konk O. § 139. Bei
Ae. sind die zur Verwaltung des Dienstes oder
Ausübung des Berufs erforderlichen Gegenstände,
sowie anständige Kleidung der Pfändung nicht
unterworfen, ZPrO. § 811 Z. 7. Nach AGu WG.
Art. 4, Rgbl. 1873 109, haben Personen, die ohne
rechtliche Verpflichtung einem Unterstützungs-
bedürftigen eine dringend nötige Hilfe leisten,
einen Ersatzanspruch an den A#bd, wenn die
OAeh. dieses Verbandes von der Hilfeleistung
innerhalb 24 Stunden, oder, sofern dies nicht mög-
lich, sobald als möglich in Kenntnis gesetzt worden
ist. Dies gilt nach Art. 5 auch für Ae., Wue,
HebAe. für ihre regulativmäßigen Gebühren für
ãä. Hilfe in Fällen, wo für die Avbde andere
Ae. zur Behandlung der Hilfsbedürftigen der be-
treffenden Verbände aufgestellt sind. Sind öff.
Ae. für die Behandlung der Armen nicht bestellt,
so haben die Ae. Anspruch auf die regulativ-
mäßigen Gebühren für ihre Dienstleistungen an
den zunächst verpflichteten Avbd. Der Anspruch
muß binnen 8 Monaten, von dem Beginn der
Hilfeleistung an gerechnet, erhoben werden. —
Ueber Bewilligung von Unterstützungen aus dem
wissenschaftlichen Reisefonds s. Reiseunter-
stützung. — Nach § 22 der Heerordnung 22.
11. 88 genügen Mediziner, welche die Berechtigung
um einj.-freiw. Dienst haben, ihrer aktiven
ienstzeit entweder ganz mit der Waffe, oder,
wenn sie das Dienstzeugnis (§ 17,5 a. a. O.) er-
langt haben, Jahr als Unterarzt — einzj.-freiw.
Arzt —, § 19,1 a. a. O. Zum Dienst als Ul.
wird nur zugelassen, wer das Dienstzeugnis und
die Approbation als Arzt besitzt. Behufs Erlangung
der letzteren werden die Mediziner nach halbjähri-
er Dienstzeit mit der Waffe als Sanitätsmann-
chaften zur Reserve beurlaubt, den Rest ihrer
akt. Dienst. Z. müssen sie spätestens im letzten Halb-
jahr ihrer Zugehörigkeit zum stehenden Heer ab-
leisten. Rößler.
ssatlis-N Behandlung s. Krankenversicherung
a.
Aerztliche Bezirksvereine s. Aerztl. LandesV.
Aerztliche Bezirks= und Gemeindevisitation s.
Bezirks= und Gdevisitation.
v Berbiliche Handapotheken s. Apothekenwesen
Aerztlicher Landesverein. Die appr. Ae. haben
gemäß MV. 30. 12. 75, Rgbl. 1876 5, zur Ver-
tretung ihrer gemeinsamen Interessen einen von
der Regierung als Organ ihres Standes anerkann-
ten LV. gebildet. Der LV. zerfällt in 8 BezV.,
die Mitgliedschaft wird erworben durch Beitritt zu
einem BezV., Voraussetzung ist der Besitz der
bürgerlichen Ehrenrechte. Beitrittszwang findet
nicht statt. Organe des LV.: der Ausschuß, der auf
8 Jahre gewählte Vorstand, der den Verkehr mit
den Behörden und den BezV. vermittelt, und der
Schriftführer. Die BezV. fördern das wissenschaft-
liche Streben ihrer Mitglieder durch regelmäßige
Zusammenkünfte und Vorträge, sie wahren die Be-
Aerztl. Behandlung — Akademie.
rufsinteressen und beraten die Angelegenheiten
vor, die in dem Ausschuß zur Besprechung kom-
men, sie können Anträge bei den betreffenden
Unterbehörden des Landes stellen und auf Er-
suchen der letzteren sachverständige Gutachten ab-
geben. Die von den Begz-V. je auf 3 Jahre ge-
wählten Abgeordneten bilden den Aussch., M.
14. 1. 03, Rgbl. 7; auf je 50 Mitglieder kommt
ein Abgeordneter, Min V. 21. 5. 13, Rgbl. 136; dem
Aussch. gehört ferner ein Vertreter der med. Fakul-
tät der Univ. Tüb. an. Der Aussch. des LV. hat sich
mit den Berufs= und Standesinteressen der Me.,
mit Fragen der Wissenschaft oder der öff. Ge-
sundheitspflege zu befassen. Ueber Maßregeln,
die den ä. Stand berühren, sowie über Anord-
nungen hinsichtlich der öff. Gesundheitspflege gibt
das Min J. oder das Med Koll. dem Aussch. Ge-
legenheit zur Aeußerung. Bei wichtigeren Gegen-
ständen dieser Art wird der Aussch. zu den Ver-
handlungen im Min J. und im Med Koll. ein-
geladen. Der Aussch. hat das Recht, von sich aus
Anträge zu stellen, auf vorhandene Mängel und
Uebelstände aufmerksam zu machen und wünschens-
werte Verbesserungen vorzuschlagen. Von jedem
Zusammentritt des Aussch. ist dem Min J. Anzeige
zu machen, das Vertreter hiezu mit beratender
Stimme abordnen kann. Rößler.
Aerztlicher Staatsdienst s. Medkoll., Oberamts-
arzt, Prüfung f. d. äá. Staatsdienst.
Aesche, Asch, zur Familie der Salmoniden
(Edelfische) gehörend, lebt in größeren Bächen, so-
wie in Flüssen mit kiesiger Sohle und starker
Strömung, hält sich aber niemals in kaltem
Quellwasser (der eigentlichen Forellenregion) auf.
Sie laicht im März und April auf grobem Kies
in lebhafter Strömung und kann auch künstlich
vermehrt werden, s. Bachforelle. Ihre Eier sind
wesentlich kleiner als die der Bachforelle; auch die
Brutzeit ist bedeutend kürzer. Das Brutwasser
darf nicht sehr kalt sein. Die Versendung lebender,
laichreifer Ae. und von Ae Eiern ist sehr schwierig.
Am leichtesten läßt sich noch der Transport von
Ae Brut, bevor die kleine Dotterblase ganz ver-
schwunden ist, durchführen. Die Ae. ist in bezug
auf Wasser und Standort weit wählerischer als die
Bachforelle; da sie die Gefangenschaft nicht lange
erträgt und die Fortpflanzungselemente gefange-
ner Fische nicht ausreifen, ist ein Erfolg von der
künstlichen Vermehrung der Ae. nur zu erwarten,
wenn es gelingt, völlig reife Ae. bei den Laich-
stellen zu fangen und sofort abzustreifen.
Sieglin.
u Mfterpacht bei Gemeindejagden s. Jagdpolizei
Agenten sind selbständige Gewerbetreibende.
Nach § 6 findet die GewO. keine Anwendung auf
Auswanderungs A., s. Auswanderungswesen. Ueber
Feuerversicherungs A. s. d. Der GewBetr. der Ver-
mittlungs A. für Immobiliarverträge, Darlehen
und Heiraten kann nach § 35 Abs. 3 Gew. unter-
sagt werden, s. Unters. des GewBetr. Ueber
Handlungs A. s. § 44 Abs. 1 GewO. Wagner.
Aichwesen s. Eichwesen.
Akademie der bild. Künste. Die 1829 gegründete