Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

298 
bahn benützt wird (s. V.) und soweit nicht für ein- 
zelne Städte für den Tr. innerhalb der Stadt (im 
Gef Wagen) bes. Best. getroffen sind, i. d. R. zu 
Fuß und im allg. auf den Hauptverbindungstraßen 
unter Vermeidung von Nebenwegen. Die Be- 
nützung der Post ist jedenfalls ausgeschlossen. Der 
körperl. Zustand des Gef. ist bei der Art und Aus- 
führung der Beförderung zu berückfichtigen; die 
Frage, ob Einzel- oder Sammeltr., bes. zu prüfen. 
Die Fesselung der Tref. ist nur unter bestimmten 
Voraussetzungen und unter Beobachtung bestimm- 
ter Vorschr. zulässig, GTO. 8 13—25, 34. Dem 
Tr., den der Begl. von der ihn anordnenden Beh. 
zu übernehmen und an die bestimmte Beh. oder 
sonstige Stelle abzuliefern hat, ist außer den sonst 
etwa erforderl. Urk. i. d. R. ein offener TrSchein 
(Schubschein) beizugeben. Dieser ist für jeden Gef. 
bes., für die gerichtl. Gef. auf rotem, für die poliz. 
auf weißem Papier nach bestimmtem Muster aus- 
zustellen und muß die vorgeschriebenen Vermerke 
über die Person des zu Befördernden, Zeitpunkt 
des Abgangs, Ablieferungstelle, Art der Durch- 
führung des Tr. usw. enthalten, GTO. 8§ 26—30, 
37—40. Nach Beendigung des Tr. ist der TrSchein 
mit einem Vermerk über die erfolgte Einlieferung 
an die Beh., die den Tr. angeordnet hat, zurück- 
zusenden, oder es ist die Einlieferung zu bestäti- 
gen, GTO. § 39 Abs. 3. Ueber die Mitnahme von 
Gegenständen, die den Gef. gehören, über die vor 
Antritt des Tr. etwa notwendige Durchsuchung 
des Gef. sowie über den Aufenthalt auf Zwischen- 
stellen (Ablösungstationen, Trtat.) sind bes. 
Vorschr. gegeben, GTO. 8§ 29, 31, 41—43, 53, und 
die unter l. aufgeführten Bek. und Erl. über die 
Beförderung von Gegenständen der Tref. Wird 
der Tr. durch Landjäger ausge führt, so haben diese 
vor dem Antritt des Tr. den Gef. ausdrücklich und 
f. d. R. in Gegenwart des den Transport über- 
gebenden Beamten darauf hinzuweisen, daß sie be- 
rechtigt sind, im Fall des Fluchtversuchs des Gef. 
ihre Waffe zu gebrauchen, GTO. § 32, TDV. 8§ 24, 
45—47. Bürgerl. GefBegleiter dürfen die Waffe 
nur zur Notwehr gebrauchen. Nur dann, wenn sie 
Landjägern zur Unterstützung beigegeben werden, 
dürfen sie die Waffe nach den für die L. bestehen- 
den Vorschr. und in Uebereinstimmung mit den L., 
denen sie beigegeben sind, gebrauchen. Näheres 
DA. § 42—46. Für die Fälle der Unmöglichkeit 
der Durchführung des Tr. bes. bei Entweichung 
des Gef. sind in GTO. § 44, TDV. § 41, 42, 46—49, 
D. § 31, 32, 86—38 eingehende Vorschr. und An- 
weisungen gegeben. — 1 V. Gefangenen Tr. auf 
der Eisenbahn, 1 GTO. § 45—58, TDV. 8 52—68. 
Für die Beförderung von Gef. auf der w. StE. 
werden bes., in Zellen abgeteilte, heizbare Gef.= 
Wagen verwendet, und es hat auf Strecken, auf 
denen solche Wagen laufen, von dringenden Aus- 
nahmefällen und dem Fall der Beförderung von 
Gef. durch unbewaffnete bürgerl. Begl. abgesehen, 
der Tr. in diesen Wagen stattzufinden. Auf 
Strecken, wo Gef Wagen nicht laufen, darf die Be- 
förderung von Gef. nur in bes. bezeichneten Zügen 
und nur in bes. oder in schwach besetzten, eine 
Absonderung des Gef. ermöglichenden Abteilungen 
Gefangenentransportwesen. 
der Personenwagen IV. Klasse stattfinden. Be- 
förderung im Gepäckwagen, in Güterwagen oder 
sonstigen Zugräumen ist ausgeschlossen, die Be- 
nützung anderer Züge auf diesen Strecken nur in 
dringenden Ausnahmefällen mit Zustimmung des 
Stationsvorstehers gestattet. Die Benützung von 
Privatbahnen bleibt der Vereinbarung überlassen. 
Die Beförderung von Gef. mit den Ges W. findet 
mit Ausnahme der Sonn-, Fest= und Feiertage 
täglich statt; es bestehen also nicht sog. Schub- 
tage, bestimmte Wochentage, an denen allein ein 
Gef Tr. auf der C. stattfindet. Der Lauf der 
GefW. wird für jede Fahrplanperiode bes. bestimmt 
und bekannt gemacht. Ebenso werden die zur Be- 
förderung von Gef. bes. zugelassenen Züge be- 
kannt gegeben. Die Befugnis, sich zur Beförderung 
der Gef. des in erster Linie für den Landes- 
transportdienst und erst in zweiter Linie für den 
Bezirkstransportdienst bestimmten E#GefW. zu 
bedienen, haben allg. nur die o. II. unter a) und b) 
bezeichneten Beh., die Ortspol Beh. nur, wenn sie 
hiezu bes. ermächtigt sind. Jedem Gef W. werden 
nach Bedarf ein oder mehrere Begl., i. d. R. Land- 
jäger, mitgegeben, welchen in der GTO. und der 
TDV. eingehende Anweisungen über den Enr.= 
Dienst gegeben sind. Die Benützung des GefW. 
durch Begl., die einem nicht w. Staat angehören, 
oder zu Tr., deren Ausführung an sich einem solchen 
Staat obliegt (z. B. zur Beförderung von der aus- 
wärtigen bis zur w. Grenzbeh.) bleibt der Rege- 
lung durch bes. Vereinbarung vorbehalten. Ueber 
die Verpflichtung zur Lösung von Fahrkarten und 
die Benützung von Legitimationskarten bei dem 
Gef Tr. auf der EB. enthalten § 56, 57 GLO. 
nähere Vorschr. Ueber den Tr. von milit. Gef. 
auf der EB. gelten bes. Best., GTO. 8§ 45 letzt. 
Abs. u. V. Min AAAbt., Min J. u. Kr. 24. 10. 07, 
Min I Abl. 435. — 1 VI. Besondere Bestimmun- 
gen 1 sind gegeben für den Ges]Tr. zwischen w. 
und nichtw. d. oder ausländ. Beh. (GTO. 559—66) 
und für den Tr. geisteskranker Gef. in eine Irren- 
anstalt und aus einer solchen, GTO. 8§ 67, 68. Tr. 
der ersteren Art sind i. d. R. von der sie anord- 
nenden w. Beh. zunächst an die zuständige w. 
Grenzbezirksbeh., bei gerichtl. Gef. an das Amts- 
gericht, bei poliz. Gef. an das O. als Zwischen- 
stelle zu richten. Von der Grenzbezirksbeh. ist die 
Uebergabe des Gef. an die zuständige nichtw. 
Grenzbeh. oder den von dieser zur Entgegen- 
nahme des Gef. bestimmten Beamten und zwar 
soweit erforderlich und angängig im Benehmen 
mit der auswärtigen Grenzbeh. zu bewirken. Die 
Ausnahmen, namentlich für den Tr. im E#ef.= 
W., enthält § 60 GTO. Bei der Bewirkung solcher 
Tr. sind die für den TrVerkehr mit einzelnen 
Staaten etwa besteh. bes. Best. sowie insbes. auch 
die über Auslieferungen und Ausweisungen gel- 
tenden bes. Vorschr. zu beachten. Wird die Ueber- 
nahme des Tr. von der auswärtigen Beh. ab- 
gelehnt, so ist der Tr Gef. von der w. Grenzbeh. 
wieder in Gewahrsam zu nehmen und die Beh., 
die den Tr. angeordnet hat, zu benachrichtigen. 
Im Einvernehmen mit dieser ist Entscheidung über 
den weiteren Verbleib des Gef. zu treffen, erfor-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.