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rechnen oder die zur Befriedigung von Ersatz-
forderungen anderer Staaten aufzuwenden sind,
GTO. 8 109111. Köhler.
Geflügelcholera. Die G. ist eine anst., durch
einen Spaltpilz vom Typus der hämorrhagischen
Septikämie, den Bac. avisepticus verursachte,
i. d. R. schnell verl. Kr., die bes. Hühner, Gänse
und Enten befällt. Die hauptsächlichsten Kr Merk-
male sind: Versagen des Futters, blaurote Ver-
färbung des Kammes, gesträubtes Gefieder, Mat-
tigkeit, Schlafsucht, Taumeln, Krämpfe und übel-
riechender Durchfall. Die Kr Dauer beläuft sich
auf 1—3 Tage und endigt meist mit Tod. Die
G. unterliegt wie die Hühnerpest, s. d., der An-
zeigepflicht, s. d., und veterinärpol. Bekämpfung.
Die Maßregeln bestehen in der Haupts. in der Ab-
sonderung des erkr. und verd. Gefl. von dem übr.
Gefl Bestand, Fernhalten des ganzen Bestandes des
SGehöfts von öff. Wegen und Wasserläufen (Ge-
höftsperre), unschädl. Beseitigung der SKadaver,
Desinf. der Stallungen usf. Bei größ. SGefahr
für ein weiteres Gebiet wird die Ausfuhr leb.
Gefl. aus dem SOrt und die Abhaltung von Gefl.=
Ausstellungen und -Märkten in dems. verboten.
Ebenso kann die Durchfuhr von Handelsgefl. durch
den Srt beschränkt oder überhaupt verboten wer-
den, § 319—329 A##. 11. 7. 12, Rgabl. 293.
Leonhardt.
Gestügelzucht s. Lehrkurse f. bes. landw. Zweige .
Gegenzeichnung s. Minister.
Gegohrene Milch s. Milch.
Gehege, vgl. Park und Tiergarten, s. Jagd-
recht II. 2. 7. Jagdpolizei II. 4.
Geheimer Rat. Der G. R. (Vll. 5 54—61) war
bis zu dem das Staatsministerium einsetzenden
VG. 1. 7. 76, Rgbl. 267, die oberste, den König in
allen wichtigen Angelegenheiten beratende Heh
und hatte außerdem eine Reihe weiterer wichtiger
Aufgaben. Im Lauf der Zeit wurde ihm eine
Aufgabe nach der andern allgenommen. Nachdem
er schon durch das VG. 1. 7. 76 seine politische Be-
deutung völlig verloren hatte, ist er durch das VG.
15. 6. 11., Rgbl. 177, ganz aufgehoben worden.
Bazille.
Geheimes Haus= und Staatsarchiv s. Staats-
archive.
Geheimmittel. 1 I. Der Begriff 1 des Geh M.
ist bestritten. Arzneien, die zur Heilung oder Ver-
hütung von Krankheiten oder sonstigen körperlichen
Leiden oder Mängeln von Menschen oder Tieren
dienen sollen, gelten jedenfalls dann als G., wenn
aus ihrer Bezeichnung oder Ankündigung ihre
Natur und Beschaffenheit nicht erkennbar und die-
selben auch sonst nicht öff. und gemeinverständlich
publiziert sind. Eine Publikation, aus der ein
Sachverständiger sich ein Urteil über das Mittel
bilden kann, ist als ausreichend nicht zu erachten,
um den Begriff des G. auszuschließen. Die Be-
reitungsweise braucht nicht publiziert zu sein. Daß
die Zusammensetzung des Mittels allg. unbekannt
sei, ist nicht notwendig, Schicker Polst G. Anm. 9
zu Art. 28a Polst G. 243. Zu den G. gehören an
sich nicht nur Mittel gegen Krankheiten, sondern
auch kosmetische Mittel, sog. Schönheitsmittel und
Geflügelcholera — Geheimmittel.
Stärkungsmittel, sofern ihre Zusammensetzung
nicht bekannt ist. — #ll. Berkehr # mit G. Sie
sind vom Ankauf oder Feilbieten im Umherziehen
ausgeschlossen, 9 56 Abs. 2 Nr. 9 GewO., auch
innerhalb des Gdebezirks des Wohnorts oder der
gewerbl. Niederlassung dürfen sie nicht von Haus
zu Haus oder auf öff. Wegen, Straßen, Plätzen
oder anderen öff. Orten feilgeboten oder zum
Wiederverkauf angekauft werden, § 429 Gew.
Strafbestimmungen: 8 148 Abs. 1 Nr. 7a u. 5
GewO. Nach Art. 28a Polst G. wird bestraft, wer
außer dem Fall des § 367 Z. 3 u. 5 St G. den
vom Min J. zum Schutze gegen Gesundheitsgefähr-
dung oder schwindelhafte Ausbeutung des Publi-
kums erl. Vorschr. über die öff. Ankündigung und
den Vertrieb von G. und andern in diesen Vorschr.
denselben gleichgestellten Stoffen oder Zuberei-
tungen, die zur Verhütung oder Heilung von Men-
schen= und Tierkrankheiten zu dienen bestimmt sind,
zuwiderhandelt. Auf Grund dieser Best. wurden
gemäß einer Vereinbarung der d. Bundesreg.
durch eine Min I V. 1. 8. 07, Rgbl. 275, für den
Verkehr mit den j. G. und ähnlichen
denselben gleichgestellten Arznei-
mitteln, die in den Anlagen A. u. B.
dieser V. aufge führt sind, nachstehende
Vorschr. getroffen: Die Gefäße und die äußeren
Umhüllungen, in denen diese Mittel abgegeben
werden, müssen mit einer Inschrift versehen sein,
die den Namen des Mittels und den Namen oder
die Firma des Verfertigers deutlich ersehen läßt.
Außerdem muß die Inschrift auf den Gefäßen
oder den äußeren Verhüllungen den Namen oder
die Firma des Geschäfts, in dem das Mittel ver-
abfolgt wird, und die Höhe des Abgabepreises ent-
halten; diese Bestimmung findet auf den Groß-
handel keine Anwendung. Es ist verboten, auf den
Gefäßen oder äußeren Umhüllungen, in denen
ein solches Mittel abgegeben wird, Anpreisungen
insbes. Empfehlungen, Bestätigungen von Heil-
erfolgen, gutachtliche Aeußerungen oder Dank-
sagungen, in denen dem Mittel eine Heilwirkung
oder Schutzwirkung zugeschrieben wird, anzu-
bringen oder solche Anpreisungen, sei es bei der
Abgabe des Mittels, sei es auf sonstige Weise, zu
verabfolgen, § 2 a. a. O. Die meisten der in den
gen. Anlagen aufgeführten G. gehören zu den
Zubereitungen, die nach der Kaiserl V. 22. 10. 01,
RGl. 380, nur in Apotheken feilgehalten
oder verkauft werden dürfen. Der Apotheker ist
verpflichtet, sich Gewißheit darüber zu verschaffen,
inwieweit auf diese Mittel die Vorschr. über die
Abgabe stark wirkender Arzneimittel Anwendung
finden. Die in der Anl. B. aufgeführten Mittel
sowie diej. in der Anl. A. aufgeführten Mittel,
über deren Zusammensetzung der Apotheker sich
nicht soweit vergewissern kann, daß er die Zu-
lässigkeit der Abgabe im Handverkauf zu be-
urteilen vermag, dürfen nur auf schriftliche, mit
Datum und Unterschrift versehene Anweisung
eines Arztes, Zahn A. od. TA., im letzteren Fall
jedoch nur beim Gebrauch für Tiere, verabfolgt
werden. Bei Mitteln, die nur auf ärztliche An-
weisung verabfolgt werden dürfen, muß auf den