Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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rechnen oder die zur Befriedigung von Ersatz- 
forderungen anderer Staaten aufzuwenden sind, 
GTO. 8 109111. Köhler. 
Geflügelcholera. Die G. ist eine anst., durch 
einen Spaltpilz vom Typus der hämorrhagischen 
Septikämie, den Bac. avisepticus verursachte, 
i. d. R. schnell verl. Kr., die bes. Hühner, Gänse 
und Enten befällt. Die hauptsächlichsten Kr Merk- 
male sind: Versagen des Futters, blaurote Ver- 
färbung des Kammes, gesträubtes Gefieder, Mat- 
tigkeit, Schlafsucht, Taumeln, Krämpfe und übel- 
riechender Durchfall. Die Kr Dauer beläuft sich 
auf 1—3 Tage und endigt meist mit Tod. Die 
G. unterliegt wie die Hühnerpest, s. d., der An- 
zeigepflicht, s. d., und veterinärpol. Bekämpfung. 
Die Maßregeln bestehen in der Haupts. in der Ab- 
sonderung des erkr. und verd. Gefl. von dem übr. 
Gefl Bestand, Fernhalten des ganzen Bestandes des 
SGehöfts von öff. Wegen und Wasserläufen (Ge- 
höftsperre), unschädl. Beseitigung der SKadaver, 
Desinf. der Stallungen usf. Bei größ. SGefahr 
für ein weiteres Gebiet wird die Ausfuhr leb. 
Gefl. aus dem SOrt und die Abhaltung von Gefl.= 
Ausstellungen und -Märkten in dems. verboten. 
Ebenso kann die Durchfuhr von Handelsgefl. durch 
den Srt beschränkt oder überhaupt verboten wer- 
den, § 319—329 A##. 11. 7. 12, Rgabl. 293. 
Leonhardt. 
Gestügelzucht s. Lehrkurse f. bes. landw. Zweige . 
Gegenzeichnung s. Minister. 
Gegohrene Milch s. Milch. 
Gehege, vgl. Park und Tiergarten, s. Jagd- 
recht II. 2. 7. Jagdpolizei II. 4. 
Geheimer Rat. Der G. R. (Vll. 5 54—61) war 
bis zu dem das Staatsministerium einsetzenden 
VG. 1. 7. 76, Rgbl. 267, die oberste, den König in 
allen wichtigen Angelegenheiten beratende Heh 
und hatte außerdem eine Reihe weiterer wichtiger 
Aufgaben. Im Lauf der Zeit wurde ihm eine 
Aufgabe nach der andern allgenommen. Nachdem 
er schon durch das VG. 1. 7. 76 seine politische Be- 
deutung völlig verloren hatte, ist er durch das VG. 
15. 6. 11., Rgbl. 177, ganz aufgehoben worden. 
Bazille. 
Geheimes Haus= und Staatsarchiv s. Staats- 
archive. 
Geheimmittel. 1 I. Der Begriff 1 des Geh M. 
ist bestritten. Arzneien, die zur Heilung oder Ver- 
hütung von Krankheiten oder sonstigen körperlichen 
Leiden oder Mängeln von Menschen oder Tieren 
dienen sollen, gelten jedenfalls dann als G., wenn 
aus ihrer Bezeichnung oder Ankündigung ihre 
Natur und Beschaffenheit nicht erkennbar und die- 
selben auch sonst nicht öff. und gemeinverständlich 
publiziert sind. Eine Publikation, aus der ein 
Sachverständiger sich ein Urteil über das Mittel 
bilden kann, ist als ausreichend nicht zu erachten, 
um den Begriff des G. auszuschließen. Die Be- 
reitungsweise braucht nicht publiziert zu sein. Daß 
die Zusammensetzung des Mittels allg. unbekannt 
sei, ist nicht notwendig, Schicker Polst G. Anm. 9 
zu Art. 28a Polst G. 243. Zu den G. gehören an 
sich nicht nur Mittel gegen Krankheiten, sondern 
auch kosmetische Mittel, sog. Schönheitsmittel und 
Geflügelcholera — Geheimmittel. 
Stärkungsmittel, sofern ihre Zusammensetzung 
nicht bekannt ist. — #ll. Berkehr # mit G. Sie 
sind vom Ankauf oder Feilbieten im Umherziehen 
ausgeschlossen, 9 56 Abs. 2 Nr. 9 GewO., auch 
innerhalb des Gdebezirks des Wohnorts oder der 
gewerbl. Niederlassung dürfen sie nicht von Haus 
zu Haus oder auf öff. Wegen, Straßen, Plätzen 
oder anderen öff. Orten feilgeboten oder zum 
Wiederverkauf angekauft werden, § 429 Gew. 
Strafbestimmungen: 8 148 Abs. 1 Nr. 7a u. 5 
GewO. Nach Art. 28a Polst G. wird bestraft, wer 
außer dem Fall des § 367 Z. 3 u. 5 St G. den 
vom Min J. zum Schutze gegen Gesundheitsgefähr- 
dung oder schwindelhafte Ausbeutung des Publi- 
kums erl. Vorschr. über die öff. Ankündigung und 
den Vertrieb von G. und andern in diesen Vorschr. 
denselben gleichgestellten Stoffen oder Zuberei- 
tungen, die zur Verhütung oder Heilung von Men- 
schen= und Tierkrankheiten zu dienen bestimmt sind, 
zuwiderhandelt. Auf Grund dieser Best. wurden 
gemäß einer Vereinbarung der d. Bundesreg. 
durch eine Min I V. 1. 8. 07, Rgbl. 275, für den 
Verkehr mit den j. G. und ähnlichen 
denselben gleichgestellten Arznei- 
mitteln, die in den Anlagen A. u. B. 
dieser V. aufge führt sind, nachstehende 
Vorschr. getroffen: Die Gefäße und die äußeren 
Umhüllungen, in denen diese Mittel abgegeben 
werden, müssen mit einer Inschrift versehen sein, 
die den Namen des Mittels und den Namen oder 
die Firma des Verfertigers deutlich ersehen läßt. 
Außerdem muß die Inschrift auf den Gefäßen 
oder den äußeren Verhüllungen den Namen oder 
die Firma des Geschäfts, in dem das Mittel ver- 
abfolgt wird, und die Höhe des Abgabepreises ent- 
halten; diese Bestimmung findet auf den Groß- 
handel keine Anwendung. Es ist verboten, auf den 
Gefäßen oder äußeren Umhüllungen, in denen 
ein solches Mittel abgegeben wird, Anpreisungen 
insbes. Empfehlungen, Bestätigungen von Heil- 
erfolgen, gutachtliche Aeußerungen oder Dank- 
sagungen, in denen dem Mittel eine Heilwirkung 
oder Schutzwirkung zugeschrieben wird, anzu- 
bringen oder solche Anpreisungen, sei es bei der 
Abgabe des Mittels, sei es auf sonstige Weise, zu 
verabfolgen, § 2 a. a. O. Die meisten der in den 
gen. Anlagen aufgeführten G. gehören zu den 
Zubereitungen, die nach der Kaiserl V. 22. 10. 01, 
RGl. 380, nur in Apotheken feilgehalten 
oder verkauft werden dürfen. Der Apotheker ist 
verpflichtet, sich Gewißheit darüber zu verschaffen, 
inwieweit auf diese Mittel die Vorschr. über die 
Abgabe stark wirkender Arzneimittel Anwendung 
finden. Die in der Anl. B. aufgeführten Mittel 
sowie diej. in der Anl. A. aufgeführten Mittel, 
über deren Zusammensetzung der Apotheker sich 
nicht soweit vergewissern kann, daß er die Zu- 
lässigkeit der Abgabe im Handverkauf zu be- 
urteilen vermag, dürfen nur auf schriftliche, mit 
Datum und Unterschrift versehene Anweisung 
eines Arztes, Zahn A. od. TA., im letzteren Fall 
jedoch nur beim Gebrauch für Tiere, verabfolgt 
werden. Bei Mitteln, die nur auf ärztliche An- 
weisung verabfolgt werden dürfen, muß auf den
	        
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