Gehorsam — Geeistliche.
Abgabegefäßen oder den äußeren Umhüllungen die
Inschrift „Nur auf ärztliche Anweisung abzu-
geben“ angebracht sein, § 3 a. a. O. — Die
öff. Ankündigung oder Anpreisung
der in den Anl. A. u. B. aufgeführten
Mittel ist verboten. Der öff. Ankündigung
oder Anpreisung der Mittel steht es gleich, wenn
in öff. Ankündigungen auf Druckschriften oder
sonstige Mitteilungen verwiesen wird, die eine
Anpreisung der Mittel enthalten. Die Anl. A. ent-
hält 123, die Anlage B. 30 Arzneimittel auf-
geführt. Die Ergänzung der Anlagen bleibt vor-
behalten. Die Anwendung der bezeichneten Vorschr.
auf diese Mittel wird dadurch nicht ausgeschlossen,
daß deren Bezeichnung bei im wesentlichen gleicher
Zusammensetzung geändert wird. Durch die
jetzigen Vorschr. hat die Begriffsbest. des G. ihre
praktische Bedeutung im wesentl. verloren (sie ist
nur noch wichtig für den Fausierhandel). weil diese
Vorschr. auf die in den Verzeichnissen bez. Mittel
sich beziehen, gleichviel ob ihre Zusammensetzung
bekanntgegeben ist oder nicht, ob sie also noch G.
find oder nicht. — Die MV. 1. 8. 07 bezieht sich
nur auf Arzneimittel, weil der § 367 Z. 5
St G., der die rechtliche Grundlage für die Er-
lassung gleichlautender Vorschr. in allen Bst.
bildet, nur für Arzneimittel gilt, d. h. für Mittel,
die innerlich oder äußerlich mit dem Körper ver-
einigt werden. Der Verkehr mit den nicht zu den
Arzneimitteln zu rechnenden, wohl aber den G.
gleich zu achtenden Stoffe, wie Voltamittel, Elek-
trische Gürtel, Elektrovitalager u. dgl. ist auf
Grund des Art. 28a Polst G. durch eine MV. 22.
12. 07, Rgbl. 08 5, geregelt. Hienach ist die öff.
Ankündigung der in § 1 a. a. O. aufgeführten
Stoffe verboten. — Eine Patentierung
von G. ist in D. nach dem Patentges. 7. 9. 91 aus-
geschlossen. Friedel.
Gehorsam, verfassungsmäßiger. Nach § 21 der
Vun. haben alle Württemberger gleichen v. G. zu
leisten. V. G. ist nunmehr die Pflicht, den Geboten
und Verboten der Reichs= und Landesstaatsgewalt,
soweit sich dieselben innerhalb von Verfassung und
Ges. bewegen, zu gehorchen. Maßgebend für die
Gesetzmäßigkeit einer Anordnung ist aber nicht
die subjektive Auffassung des einzelnen, sondern
die objektive Gesetzmäßigkeit, die vor den ges. ver-
ordneten Instanzen im ges. vorgeschriebenen Ver-
fahren festgestellt wird. Ist eine weitere Anfechtung
nicht mehr möglich, so ist Gehorsam zu leisten.
Die Schranken des Widerstandes gegen Anord-
nungen der Staatsgewalt ergeben sich aus StGB.
§ 110—122, namentlich § 118. Bazille.
Geisteskranke s. Irrenfürsorge.
Geistliche, evangelische. Für die G. der ev.
Landeskirche in W. wird, was ihre # Vorbildung #
betrifft, das Reifezeugnis eines d. Gymnasiums
oder ein gleichstehendes Zeugnis — zutreffenden-
falls mit hebräischer Nachprüfung — und ein
mind. 8jähr. Studium der ev. Theologie auf einer
d. Universität, davon mind. 3 Semester an der
Landesuniversität, gefordert, M. 8. 4. 18 (Prüf.=
Ordnung 1) § 3, Rogbl. 121. Der gymnasialen
Ausbildung des theol. Nachwuchses dienen bestim-
mungsgemäß vornehmlich die 4 sog. niederen ev.=
301
theol. Seminare, dem theol. Hochschulstudium das
höhere ev.-theol. Seminar in Tübingen, s. g.
Stift, vgl. MVek. 20. 7. 12, Rgbl. 544, u. Kons.=
Erl. 3. 4. 13 § 2 Anm., Kons Abl. 16, Beil. z. Nr. 48.
Die staatliche Zulassung #k zu einem w.
Kirchenamt ##x ist durch die Erstehung zweier
Dienstprüfungen bedingt, doch kann das
Min KSSch. auf Antrag des Konsist. von der ersten
ausnahmsweise Befreiung erteilen, PrüfO. 1• §5 10,
PrüfO. II § 4, Rgbl. 1913 121. U. a. sind Taufe
und d. Reichsangehörigkeit nachzuweisen. Ueber
die Zulassung entscheidet bei beiden Prüfungen
das Konsist. Die 1. Pr. findet am Sitz der Landes-
universität i. d. R. zweimal jährlich, die 2. in
Stuttgart i. d. R. einmal statt und wird durch
einen Pr Ausschuß vorgenommen, der bei der ersten
aus den Mitgl. der theol. Fakultät mit dem Ver-
treter des Kons. besteht, bei der zweiten aus den
theol. Mitgl. des Kons., zu denen nach Bedarf
weitere Theol. oder bes. Sachverständige zugezogen
werden können. Beide Pr. zerfallen in einen
wissenschaftlichen und einen praktischen Teil, s. d.
erw. Pr Ordnungen I u. II und die Ausfbest. im
erw. Kons Erl. 3. 4. 13. Das Bestehen der ersten
Dienstpr. eröffnet dem Kandidaten den Eintritt in
den unständigen Kirchendienst, Pr O. 1 89, die Er-
stehung der 2. Pr. bildet die Voraussetzung der
Anstellung im ständigen Kirchendienst der Landes-
kirche, PrO. II § 1. Solche # Anstellung # er-
folgt auf die durch das Min KSch. gemäß § 1
KVO. 20. 12. 1867, Rgbl. 211, übermittelten Vor-
schläge des Kons. durch den König, soweit nicht für
patronatische Pfarrstellen Nomination durch den
Patron stattfindet und diese die (mit KEntschl.
24. 9. 1817, Eisenl., ev. KGes. II 411) dem Kons.
überlassene Bestätigung erhält. — Ueber die im
Fall der Zugehörigkeit des Königs zu einer andern
als der ev. Konfession für Anstellung der ev. G,
(nach ihrer Abstufung verschieden) vorgesehene
Ordnung s. G. 28. 3. 98 Art. 1 nebst Anlage,
Rgbl. 75. Die Amtsverpflichtung der
G. erfolgt nach dem Synod Erl. 22. 7. 12, Kons Abl.
16 161, unter welchem Tag auch die jetzt geltende
Dienstanweisung f. d. Diener der ev.
Landeskirche ausgegeben ist, das. 168. Der an-
gestellte G. hat neben der Besoldung regelmäßig
Amtswohnung, ausnahmsweise statt dieser Miet-
zinsentschädigung. Für Ausbezahlung der Besol-
dungen besteht seit 1. 4. 02 (zuf. Aufhebung und
Ablösung der Stolgebühren durch kirchl. G. 21. 1.
01, Kons Abl. 12 189) eine von dem ev. Kons. ver-
waltete Sammelkasse, Besoldungskasse, vol.
Konsek. 9. 1. 02, Kon Abl. 12 356, in die bes. auch
die durch den staatl. Haushaltsplan für Besoldun-
gen ev. Kirchendiener verwilligten Mittel fließen.
Für die # Gehaltsätze # der geistl. Stellen sind
„Grundgehalte“ festgesetzt, zu denen an die Stellen-
inhaber steigende Alterszulagen gereicht werden.
Hiebei sind die Dekanatstellen sowie eine Anzahl
Pfarrstellen in größeren Städten mit höheren
Grundgehalten (in 2 Abstufungen) ausgestattet als
die übrigen (mit Grundgehalten in 3 Abstufungen
bedachten) Pfarrstellen. Den ersteren wachsen 5,
den andern Pfarrstellen 7 Alterszulagen je nach