Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Gehorsam — Geeistliche. 
Abgabegefäßen oder den äußeren Umhüllungen die 
Inschrift „Nur auf ärztliche Anweisung abzu- 
geben“ angebracht sein, § 3 a. a. O. — Die 
öff. Ankündigung oder Anpreisung 
der in den Anl. A. u. B. aufgeführten 
Mittel ist verboten. Der öff. Ankündigung 
oder Anpreisung der Mittel steht es gleich, wenn 
in öff. Ankündigungen auf Druckschriften oder 
sonstige Mitteilungen verwiesen wird, die eine 
Anpreisung der Mittel enthalten. Die Anl. A. ent- 
hält 123, die Anlage B. 30 Arzneimittel auf- 
geführt. Die Ergänzung der Anlagen bleibt vor- 
behalten. Die Anwendung der bezeichneten Vorschr. 
auf diese Mittel wird dadurch nicht ausgeschlossen, 
daß deren Bezeichnung bei im wesentlichen gleicher 
Zusammensetzung geändert wird. Durch die 
jetzigen Vorschr. hat die Begriffsbest. des G. ihre 
praktische Bedeutung im wesentl. verloren (sie ist 
nur noch wichtig für den Fausierhandel). weil diese 
Vorschr. auf die in den Verzeichnissen bez. Mittel 
sich beziehen, gleichviel ob ihre Zusammensetzung 
bekanntgegeben ist oder nicht, ob sie also noch G. 
find oder nicht. — Die MV. 1. 8. 07 bezieht sich 
nur auf Arzneimittel, weil der § 367 Z. 5 
St G., der die rechtliche Grundlage für die Er- 
lassung gleichlautender Vorschr. in allen Bst. 
bildet, nur für Arzneimittel gilt, d. h. für Mittel, 
die innerlich oder äußerlich mit dem Körper ver- 
einigt werden. Der Verkehr mit den nicht zu den 
Arzneimitteln zu rechnenden, wohl aber den G. 
gleich zu achtenden Stoffe, wie Voltamittel, Elek- 
trische Gürtel, Elektrovitalager u. dgl. ist auf 
Grund des Art. 28a Polst G. durch eine MV. 22. 
12. 07, Rgbl. 08 5, geregelt. Hienach ist die öff. 
Ankündigung der in § 1 a. a. O. aufgeführten 
Stoffe verboten. — Eine Patentierung 
von G. ist in D. nach dem Patentges. 7. 9. 91 aus- 
geschlossen. Friedel. 
Gehorsam, verfassungsmäßiger. Nach § 21 der 
Vun. haben alle Württemberger gleichen v. G. zu 
leisten. V. G. ist nunmehr die Pflicht, den Geboten 
und Verboten der Reichs= und Landesstaatsgewalt, 
soweit sich dieselben innerhalb von Verfassung und 
Ges. bewegen, zu gehorchen. Maßgebend für die 
Gesetzmäßigkeit einer Anordnung ist aber nicht 
die subjektive Auffassung des einzelnen, sondern 
die objektive Gesetzmäßigkeit, die vor den ges. ver- 
ordneten Instanzen im ges. vorgeschriebenen Ver- 
fahren festgestellt wird. Ist eine weitere Anfechtung 
nicht mehr möglich, so ist Gehorsam zu leisten. 
Die Schranken des Widerstandes gegen Anord- 
nungen der Staatsgewalt ergeben sich aus StGB. 
§ 110—122, namentlich § 118. Bazille. 
Geisteskranke s. Irrenfürsorge. 
Geistliche, evangelische. Für die G. der ev. 
Landeskirche in W. wird, was ihre # Vorbildung # 
betrifft, das Reifezeugnis eines d. Gymnasiums 
oder ein gleichstehendes Zeugnis — zutreffenden- 
falls mit hebräischer Nachprüfung — und ein 
mind. 8jähr. Studium der ev. Theologie auf einer 
d. Universität, davon mind. 3 Semester an der 
Landesuniversität, gefordert, M. 8. 4. 18 (Prüf.= 
Ordnung 1) § 3, Rogbl. 121. Der gymnasialen 
Ausbildung des theol. Nachwuchses dienen bestim- 
mungsgemäß vornehmlich die 4 sog. niederen ev.= 
  
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theol. Seminare, dem theol. Hochschulstudium das 
höhere ev.-theol. Seminar in Tübingen, s. g. 
Stift, vgl. MVek. 20. 7. 12, Rgbl. 544, u. Kons.= 
Erl. 3. 4. 13 § 2 Anm., Kons Abl. 16, Beil. z. Nr. 48. 
Die staatliche Zulassung #k zu einem w. 
Kirchenamt ##x ist durch die Erstehung zweier 
Dienstprüfungen bedingt, doch kann das 
Min KSSch. auf Antrag des Konsist. von der ersten 
ausnahmsweise Befreiung erteilen, PrüfO. 1• §5 10, 
PrüfO. II § 4, Rgbl. 1913 121. U. a. sind Taufe 
und d. Reichsangehörigkeit nachzuweisen. Ueber 
die Zulassung entscheidet bei beiden Prüfungen 
das Konsist. Die 1. Pr. findet am Sitz der Landes- 
universität i. d. R. zweimal jährlich, die 2. in 
Stuttgart i. d. R. einmal statt und wird durch 
einen Pr Ausschuß vorgenommen, der bei der ersten 
aus den Mitgl. der theol. Fakultät mit dem Ver- 
treter des Kons. besteht, bei der zweiten aus den 
theol. Mitgl. des Kons., zu denen nach Bedarf 
weitere Theol. oder bes. Sachverständige zugezogen 
werden können. Beide Pr. zerfallen in einen 
wissenschaftlichen und einen praktischen Teil, s. d. 
erw. Pr Ordnungen I u. II und die Ausfbest. im 
erw. Kons Erl. 3. 4. 13. Das Bestehen der ersten 
Dienstpr. eröffnet dem Kandidaten den Eintritt in 
den unständigen Kirchendienst, Pr O. 1 89, die Er- 
stehung der 2. Pr. bildet die Voraussetzung der 
Anstellung im ständigen Kirchendienst der Landes- 
kirche, PrO. II § 1. Solche # Anstellung # er- 
folgt auf die durch das Min KSch. gemäß § 1 
KVO. 20. 12. 1867, Rgbl. 211, übermittelten Vor- 
schläge des Kons. durch den König, soweit nicht für 
patronatische Pfarrstellen Nomination durch den 
Patron stattfindet und diese die (mit KEntschl. 
24. 9. 1817, Eisenl., ev. KGes. II 411) dem Kons. 
überlassene Bestätigung erhält. — Ueber die im 
Fall der Zugehörigkeit des Königs zu einer andern 
als der ev. Konfession für Anstellung der ev. G, 
(nach ihrer Abstufung verschieden) vorgesehene 
Ordnung s. G. 28. 3. 98 Art. 1 nebst Anlage, 
Rgbl. 75. Die Amtsverpflichtung der 
G. erfolgt nach dem Synod Erl. 22. 7. 12, Kons Abl. 
16 161, unter welchem Tag auch die jetzt geltende 
Dienstanweisung f. d. Diener der ev. 
Landeskirche ausgegeben ist, das. 168. Der an- 
gestellte G. hat neben der Besoldung regelmäßig 
Amtswohnung, ausnahmsweise statt dieser Miet- 
zinsentschädigung. Für Ausbezahlung der Besol- 
dungen besteht seit 1. 4. 02 (zuf. Aufhebung und 
Ablösung der Stolgebühren durch kirchl. G. 21. 1. 
01, Kons Abl. 12 189) eine von dem ev. Kons. ver- 
waltete Sammelkasse, Besoldungskasse, vol. 
Konsek. 9. 1. 02, Kon Abl. 12 356, in die bes. auch 
die durch den staatl. Haushaltsplan für Besoldun- 
gen ev. Kirchendiener verwilligten Mittel fließen. 
Für die # Gehaltsätze # der geistl. Stellen sind 
„Grundgehalte“ festgesetzt, zu denen an die Stellen- 
inhaber steigende Alterszulagen gereicht werden. 
Hiebei sind die Dekanatstellen sowie eine Anzahl 
Pfarrstellen in größeren Städten mit höheren 
Grundgehalten (in 2 Abstufungen) ausgestattet als 
die übrigen (mit Grundgehalten in 3 Abstufungen 
bedachten) Pfarrstellen. Den ersteren wachsen 5, 
den andern Pfarrstellen 7 Alterszulagen je nach
	        
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