Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Gemeinde. 
nis erhalten sie Taggelder, in großen Städten 
kraft Ges., in mittl. und kleineren St. und Land- 
gden 1. Kl. dann, wenn dies nicht durch Gdesatzung 
ausgeschlossen ist, in den übr. G., wenn dies durch 
Gdesatzung angeordnet wird. — 2. Der Bürger- 
ausschuß zählt ebensoviele Mitgl. wie der Gde- 
rat einschl. des Ortsvorst. Die Wahl erfolgt auf 
4 J. nach dems. Wahlverfahren, nach dem die Gde- 
ratsmitgl. gewählt werden. Je nach 2 J. scheidet 
4 der Mitgl. aus. Die Mitgl. des Gderats können 
in den Bü. nicht gewählt werden. Der B. wählt 
aus seiner Mitte einen Obmann und einen oder 
mehrere Stellvertreter, seine Mitgl. erhalten keine 
Sitzungstaggelder, sondern nur eine Entschädigung 
für bes. Dienstverrichtungen. Die über- 
wachende Tätigkeit des Bl. besteht in der 
Kontrolle der voranschlagsmäßigen Führung des 
Gdehaushalts, der Durchsicht der Jahresrechnung, 
der Beschwerdeführung über den Gderat und Gde- 
Beamten. Daneben steht ihm das Recht der Mit- 
verwaltung in best. Angelegenheiten zu; seine Zu- 
stimmung zu den Beschlüssen des Gderats ist 
insbes. erforderlich bei der Veränderung des Gde- 
bez., der Regelung öff. Abgaben, Beiträgen, 
Gebühren, Aufnahme von Schulden, Grundstocks- 
angriffen, Waldausstockungen, Erwerbung, Ver- 
äußerung und dingl. Belastung von Grundeigen- 
tum, wenn der Wert eine best. Höhe übersteigt, 
bei Verkäufen und Verpachtung von Vermögens- 
teilen, deren Wertbeträge eine best. Höhe über- 
steigen, ohne öff. Versteigerung, bei Errichtung 
neuer Gdeämter, Festsetzung der Beamtenbezüge, 
bei Nachlässen und Freigebigkeitsleistungen, die 
eine best. Höhe übersteigen, bei der Uebertragung 
eines Gdeamtes mit Vermögensverwaltung an ein 
Mitgl. des Gde Rats. Außerdem ist dem B. das 
Recht der Teilnahme an der Stadtverwaltung 
insofern eingeräumt, als er in allen Gemeinde- 
Angelegenheiten dem Gemeinderat Vorschläge 
machen kann, über welche dieser Beschluß zu 
fassen hat. — 3. Geschäftsführung des 
Gderats und Bü#. Der Gderat kann sich nur auf 
Berufen des Ortsvorst. versammeln; die Berufung 
muß erfolgen, wenn mind. ½ der Mitgl. sie ver- 
langt. Abgesehen von der Ausstellung von Zeug- 
nissen und ähnl. Angelegenheiten von geringer 
Bedeutung, die im Wege der schriftl. Abstimmung 
erledigt werden können, kann der Gderat nur in 
der Sitzung des Kollegiums beraten und be- 
schließen. Zur Beschlußfassung ist die Anwesen- 
heit von mehr als der Hälfte sämtl. Mitgl. einschl. 
des Vorsitzenden erforderlich. Die Abstimmung ge- 
schieht mündlich, wenn nicht im einz. Fall ge- 
heime A. beschlossen wird. Bei Wahlen ist letztere 
geboten. Die Beschlüsse werden nach der ab- 
soluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen ge- 
faßt. Der Vors. hat, abges. von Wahlen, kein 
Stimmrecht, bei Stimmengleichheit entscheidet der 
Vors. Die Verhandlungen sind öff., soweit nicht 
Rücksichten auf das Staats= oder Gdewohl oder 
berechtigte Interessen einzelner entgegenstehen. 
Gegenstände, bei deren Erledigung die Zustim- 
mung des Bl. erforderlich ist, werden in gemein- 
schaftl. Sitzung beider Koll. beraten. Die Beschluß- 
  
  
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fassung des Bü. schließt sich an diej. des Gderats 
an mit bes. vom Obmann zu leitender Abstimmung. 
Der B. kann aber auch vorher abgesondert be- 
raten und beschließen. Die gemeinsamen Wahlen 
erfolgen in Sitzungen der vereinigten Koll. unter 
Leitung des Ortsvorst.; die Vorsteher beider Koll. 
sind hiebei stimmberechtigt. Besteht über einen 
Gegenstand, bei dem die Zustimmung des BA. zu 
einem Beschluß des Gderats erforderlich ist, eine 
Meinungsverschiedenheit zwischen beiden Koll., die 
sich auf anderem Weg nicht beheben läßt, so ist, 
wenn der Gderat dies beschließt oder wenn es sich 
um die Erfüllung einer Verbindlichkeit der G. oder 
einer ges. Obliegenheit der Gdeverwaltung handelt, 
über die Angelegenheit in gemeinsamer Verhand- 
lung beider Koll. auf dem Weg der Durchzählung 
der Stimmen Beschluß zu fassen. — 4. Orts- 
vorsteher. Jede Gde hat ihren eigenen O., die 
Bekleidung der Ortsvorst Stellen zweier Gden 
durch ein und dieselbe Person ist unzulässig. 
Der Ortsvorsteher wird von den wahlberechtigten 
Gdebürgern auf einen Zeitraum von 10. Jahren 
gewählt. Die vor dem Tag der Verkündigung 
der Gde O. (23. 8. 06) gewählten O. bleiben auf 
Lebensdauer gewählt, falls sie sich nicht einer 
Neuwahl unterziehen. Wählbar ist jeder Deutsche 
nach Zurücklegung des 25. Lebensj., sofern nicht 
Gründe vorliegen, die den Ausschluß auch von den 
sonstigen gdebürgerlichen Wahl= und Wählbar- 
keitsrechten begründen. Von dem Alterserforder- 
nis kann aus bes. Gründen befreit werden. Die 
Wahl bedarf der Bestätigung durch die Kreisreg., 
in großen Städten durch den König. Hat der Ge- 
wählte 5/ der Stimmen erhalten, so darf die Be- 
stätigung nur versagt werden, wenn sich der Diszi- 
plinarhof für Körpersch Beamte dahin ausspricht, 
daß Gründe vorliegen, die die Enthebung vom 
Amt im Disziplinarweg oder die Amtsenthebung 
rechtfertigen würden. Wenn ein nach Ablauf einer 
Wahlperiode Wiedergewählter mit mehr als der 
Hälfte der Stimmen wiedergewählt wird, so darf 
die Bestätigung nur auf einen Ausspruch des 
Min J. hin versagt werden. Die Bestätigung durch 
den König ist eine völlig freie. Wird nach einer 
2. Wahl die Bestätigung endgültig versagt, so kann 
die Aufsichtsbeh. einen Amtsverweser auf die 
Dauer eines Jahres aufstellen. Der Titel des O. 
ist in den Landgden Schultheiß, in den Städten 
Stadtschultheiß; der Titel Oberbürgermeister wird 
als Auszeichnung verliehen. Der O. bereitet die 
Verhandlungen der Gdekoll. vor, beruft ihre Ver- 
sammlungen, führt in den Sitzungen des Gderats 
und den gemeinsch. S. beider Koll. den Vorsitz, 
sorgt für den Vollzug der Beschlüsse und gibt auf 
Grund ders. im Namen des Gderats die erforder- 
lichen schriftlichen Erklärungen ab, leitet und be- 
aufsichtigt die gesamte Gde Verwaltung, handhabt 
die Ortspolizei und führt die Dienstaufsicht über 
die Beamten und Unterb.; er besorgt alle örtlichen 
Geschäfte der allg. Staats= und Bezirksverwal- 
tung, soweit nicht bes. Beh. hiefür bestimmt sind 
oder solche Geschäfte ohne weiteres von den 
Staatsbehörden unmittelbar erledigt werden 
können. S. auch Gemeindebeamte. — * IIl. Ver-
	        
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