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und deren Natur als öff. Körperschaft keinen
unmittelbaren Zusammenhang haben, sondern in
deren Besitz und Eigentum sich die Gde als jurist.
Person, als Subjekt von Vermögensrechten über-
haupt befindet, so daß das Rechtsverhältnis kein
anderes ist, als das eines Privatmanns zu seinem
Eigentum. Die Gde ist in Ansehung dieses ihres
Privateigentums nach allen Richtungen ledigl. den
Regeln des Privatrechts unterstellt, preuß. OVerw.=
G. 6. 5. 87; preuß. Verwl. 8 409; Parey I1 314;
hieher gehören z. B. Gas= und Elektrizitätswerke.
— Jedoch können auch solche an sich privaten G.
den Charakter öff. A. annehmen; ob dies im ein-
zelnen Fall zutrifft, ist nach den jeweiligen Ver-
hältnissen zu beurteilen, preuß. OVerw G. 3. 2. 91,
Bd. 20 22. Wenn also eine solche A. z. B. tat-
sächlich jedermann zugänglich gemacht ist, so ist sie
eine öff., und es ist unzulässig, ihre Benützung
durch die Gde Einw. anders als nach gleichen
Grundsätzen zu regeln. Dagegen wäre z. B. eine
städtische Gasanst. dann keine öff. G., wenn die
Gde sich bezüglich des Verkaufs des Gases lediglich
auf einen privatrechtl. Standpunkt stellen und als
Gewerbetreibender den Verbrauchern gegenüber
auftreten würde, preuß. Verw G. 3. 2. 91, Bd. 20
22. Kanalisationsanlagen dienen in erster Linie
der Entwässerung der Straßen und Plätze, d. h.
der Durchführung eines wesentl. Teils der den
Gden als solchen obliegenden öff.-rechtl. Last des
Baus und der Unterhalt. der Ortstraßen, Art. 19
BO. Die Anlegung und Unterhaltung derartiger
A. endlich erfolgt überall im Interesse des Ge-
meinwohls, aus sanitären Gründen und dient in-
soweit dem Wohlbefinden und Nutzen der Gesamt-
heit und jedes ein zelnen. Sie charakterisieren sich
recht eigentlich als eine öff. G., preußß. OVerwG.
6. 6. 87; pr. VerwBl. 8 408, Parey 1 314; vgl.
dazu BO. Art. 20. Eine von einer Gde mit öff.
Mitteln und zur Befriedig. öff. Bedürfn. errichtete
Wasserleitung ist eine öff. G. nicht bloß, soweit sie
Feuerlöschzwecken dient oder Wasser durch öff.
Brunnen abgibt, sondern auch soweit sie den Haus-
besitzern das zum Trank für Menschen und Vieh
und zum Wirtschaftsbetrieb erforderliche W. zu-
leitet. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Gde
die gesamten, durch die Anlage und den Betrieb
entstehenden Kosten durch Wasserzinse deckt. Das-
selbe gilt von Gde Brunnen. Der Unterschied zwisch.
öff. und privaten G. kommt vor allem darin zum
Ausdruck, daß die Einwohner ein Recht auf Be-
nützung der ersteren, nicht aber der letzteren haben,
Art.46 GAG.— Die Benützung der G. wird, wenn
polizeil. Vorschr. in Betracht kommen, im Weg der
vom Ortsvorsteher mit Zustimmung des Gde Rats
zu erlassenden Pol VO. geregelt, Art. 51 f. des
Polst G. 27. 12. 71, Rabl. 391; im übrigen verwal-
tet der Gde Rat die öff. A. und Einrichtungen der
Gde und erläßt die zur Regelung ihrer Benützung
erforderlichen Anordnungen, Gd O. Art. 30 Abf. 4,
und zwar nach seiner Wahl in Form einfacher
Gde RatsBeschl. oder in der Form von Gdeatz.,
Art. 8, bes. Abs. 2 u. l. Abs. Nach Art. 3 Kom-
munalsteuer G. 8. 8. 03, Rgbl. 397, dürfen die Gden
für die Benützung der von ihnen im öff. Interesse
Gemeindeanstalten.
unterhaltenen Anlagen, Anst. und Einrichtungen
bes. Vergütungen (Gebühren) erheben. Auch die
Feststellung dieser Gebühren steht nach Art. 30
Abs. 4 Gd O. dem Gde Rat zu; doch bedarf er nach
Art. 49 Z. 3 Gd O. der Genehm. des Bürgeraussch.
bei der Feststellung der Beiträge zu den Kosten der
Herstellung und Unterhaltung und der Gebühren
für die Benützung von Anlagen, Anst. und Ein-
richtungen der Gde, von Markt= und Meßgebühren,
Brücken= und Pflastergeldern, sowie von Kurtaxen.
Wird ferner die Benützung der von den Gden im
öff. Interesse unterhaltenen Anlagen, Anst. und
Einrichtungen den Beteiligten zur Zwangspflicht
gemacht, so bedarf die Einführung der Erhebung
von Gebühren hiefür und die Festsetzung der Höhe
derselben der Genehm. der Kreisreg. Dasselbe gilt,
wenn Markt= und Meßgebühren eingeführt und
erhöht werden sollen. Brücken= und Pflastergelder
dürfen nicht neu eingeführt oder erhöht werden.
Kurtaxen dürfen von Gden nur mit Genehm. der
Kreisreg. eingeführt oder erhöht werden, Art. 3
Kommunalsteuer G. Endlich unterliegt nach Art. 2
dieses G. bes. ges. Regelung die Erhebung von
Beiträgen zu den Kosten der Herstellung oder
Unterhaltung von Anlagen, Anst. und Einrich-
tungen, die durch das öff. Interesse erfordert wer-
den, von denj. Grund= und Gebäudebesitzern oder
Gewerbetreibenden, welchen aus diesen Anlagen,
Anst. oder Einrichtungen bes. wirtschaftliche Vor-
teile erwachsen. Die zuständ. Gdeorgane sind bei
allen ihren Anordnungen an die Vorschr. des
Art. 46 GM., d. h. die Regelung der Benützung
nach gleichen Grundsätzen gebunden. Das Verhält-
nis, in welches der einzelne zur Gde bei Benützung
der öff. G. tritt, gehört teils dem Privatrecht,
teils dem öff. Recht an. Insbes. sind die Gebühren,
die von der Gde Beh. für die Benützung der öff.
G. festgesetzt sind und verlangt werden, öff.-rechtl.
Natur; über die Verpflichtung zu ihrer Bezahlung
wird im Streitfall nach Art. 10 Z. 7 VerwRpflG.
eutschieden, s. Verw'Kpfl., ihre Betricbung erfolgt
nach Abschn. II. des Zwangsvollstr G. 18. 8. 79, s. d.
Ein privatrechtl. Verhältnis liegt z. B. vor, wenn
die Benützung durch einen privatrechtl. Vertrag,
z. B. gegen Bezahlung einer jährl. Summe, die
ron der Gde nicht als Gebühr kraft ihres Selbst-
gesetzgebungsrechts, s. o., einseitig festgesetzt ist, ge-
regelt wird. In solchen Fällen sind zur Entschei-
dung von Streitigkeiten, soweit es sich um diese
privatrechtl. Beziehungen handelt, die ordentl. Ge-
richte zuständig, s. dazu die Entsch. des Verwe#.
im Abl. 1893 75 u. 1907 273, und Göz, Verwrpfl.
269 f. — Der Inhalt des in dem erwähnten Art. 46
G.. festgesetzten öff. subjektiven Rechts ist nur
die Zulassung zur Benützung der G. nach gleichen
Grundsätzen (über die Auslegung dieser Best. vgl.
VerwGH. 8. 1. O7, Abl.O7 273), so daß ein Anspruch
auf Benützung nur insoweit erhoben werden kann,
als dieselbe allen Einw. oder gewissen Klassen der-
selben eingeräumt ist. Innerhalb dieses Grund-
satzes und der sonstigen gesetzl. Schranken regeln
die Gde Beh., wie o. bereits dargelegt ist, die Be-
nützung der G. nach ihrem Gutdünken und diesen
Anordnungen ist jeder Gde Einw. unterworfen.