Gemeindebürgerrecht.
rat), Art. 15 GAG. und Art. 11 Abs. 1, 45, 71,
175 Gde O., sowie zum Anwalt einer Teilgde
Art. 176 Abs. 2 Gde O., zu Vertretern der Schul-
gemeinde im Ortschulrat, Art. 604 Volkschul G.
17. 8. 09, Rgbl. 198, und zu Waisenrichtern, Art.
46 u. 724 AG. z. BGB.; 3. das Recht der Teil-
nahme an den persönlichen Gde Nutzungen i. S.
Art. 20, 31 u. 32, sowie an den in Art. 33 be-
zeichneten Vermögensvorteilen, s. Gde Nutzungen;
4. den Schutz gegen landesges. Ausweisungen, (. d.,
nach Art. 57 G#., vgl. den Art. Ausweisung;
5. die Pflicht zur Bezahlung der Rekognitions-=
gebühr nach Art. 34 u. 35 GAG. im Fall der Auf-
gabe des Wohnens in der Bürgerrechts Gde; 6. die
Pflicht zur Annahme der unter 2 genannten
Aemter mit Ausnahme des Anwalts, s. Gemeinde-
wahlrecht IV. Die unter 1, 2, 3 u. 5 genannten
Rechte und Pflichten sind jedoch nicht unter allen
Umständen an das GB. geknüpft, sondern nur,
wenn die im G. einzeln gen. Voraussetzungen
zutreffen. Hienach kann ein Gdebürger insbes.
zwar das Wahl= und Wählbarkeitsrecht, nicht aber
das Nutzungsrecht haben. Man bezeichnet diej.
Bürger, die nur das Wahl= und Wählbarkeitsrecht,
nicht aber auch das Nutzungsrecht haben, als
Wahlbürger, während man diej. Bürger, die
auch das Nutzungsrecht haben, Vollbürger
oder im Anschluß an einen älteren ges. Sprach-
gebrauch Aktivbürger nennt. — 1x II. Gde-
bürgerrecht und Staatsangehörigkeit. Der Befitz
der w. Stngkt ist Voraussetzung für den Besitz
des GB., Art. 6 Z. 1, 36 Z. 1 GG. Umgekehrt
dagegen ist der Besitz und Erwerb der w. St Angkt
nicht abhängig vom Besitz oder vorherigen Erwerb
eines GB. § 19 u. 62 S. 2 Vl. gelten nicht mehr,
sie find durch StG. und GW. aufgehoben. —
NlII. Erwerb des GB. Es wird erworben 1. durch
Abstammung, Art. 3 GMAG. Vermöge Abdst.
erwerben mit der Geburt die ehelichen Kinder das
G. ihres Vaters, die unehelichen dasj. ihrer
Mutter und nehmen an dem GBErwerb und -Ver-
lust derselben bis zur Vollendung des 25. Lebensj.
teil. Das Bürgerrecht des Kindes ist also bis zur
Vollendung des 25. Lebensj. ein akzessorisches, von
dem des Vaters bzw. der unehelichen Mutter ab-
hängiges GB. Erst mit Vollendung des 25. Lebensj.
gelangen die Kinder in den selbständigen
Besitz desj. GB., das ihnen zu dieser Zeit vermöge
ihrer Abstammung zusteht. Ist der Vater bzw.
bei unehelichen Kindern die Mutter gestorben, be-
vor das Kind das 25. Lebensj. zurückgelegt hat,
so behält dasselbe dasj. GB., das der Vater bzw.
die Mutter z. Z. des Todes besessen hat; abgesehen
von dem Fall der Legitimation kann das Kind so-
dann dieses G. nur noch aus Gründen verlieren,
die in seiner eig. Person gelegen sind. — 2. Durch
Legitimation, Art. 3 Abs. 2 GW. Ein un-
eheliches Kind erwirbt durch Legit. vom Zeitpunkt
der Legitimation an das GB. des Vaters und
nimmt fortan an dem GBErwerb und erlust
desselben bis zur Vollendung des 25. Lebensj. teil,
Art. 8 Abs. 2 GAG. Mit dem Erwerb des väter-
lichen GB. verliert das Kind zugleich das bisher
von der unehel. Mutter erworbene G., (. IV., 6.
309
— 3. Durch Verheiratung, Art. 4 GAG. Die
Ehefrau teilt vom Zeitpunkt der Eheschließung an
das GB. des Ehemanns. Das G. der Ehefr. ist
also wie das der Kinder ein akzessorisches, unselb-
ständiges, von dem des Ehem. abhäng. GB. Mit
dem Zeitpunkt der Eheschließ. verliert zugleich die
Ehefr. ihr bisher. GB., auch dann (bestritten!),
wenn der Ehem. überh. kein G. besitzt, Art. 36
Z. 5 GA., s. IV. 5. Wird die Ehe durch den Tod
des Ehem. oder durch rechtskräftiges Urteil gelöst
oder wird die Ehefrau vom Ehemann böslich ver-
lassen, BG. § 1567, so gelangt die Ehefrau in
den selbständigen Besitz des GB., das der Ehe-
mann z. Z. der Lösung der Ehe bzw. der böslichen
Verlass. besessen hat. — 4. Durch Erteilung
seitens des Gde Rats, Art. 5—9 GUA. Das
GB. kann auf Ansuchen allen Personen erteilt
werden, die a) im Besitz der w. StAngehör. sind;
b) das 25. Lebensj. zurückgelegt haben; c) Steuern
aus einem der Besteuerung der Gde unterworfenen
Vermögen oder Einkommen entrichten oder, wenn
sie gefordert würden, zu entrichten hätten; d) nicht
zeitweise vom Wahlrecht in Gde Angelegenheiten
ausgeschlossen sind, s. Gde Wahlrecht. Ein im Ver-
waltungsrechtsweg verfolgbarer (Art. 10 Z. 4 u. 5,
2. Abs. Verw Rpfl G.) Rechtsanspruch auf Erteilung
des GB. besteht jedoch nur dann, wenn die genann-
ten Personen aus der Gde auf Grund des Art. 57
G#. nicht ausgewiesen werden können (s. Aus-
weisung) und außerdem a) seit den 3 voran-
gegangenen Rechnungsj. innerhalb des Gde Bez.
ununterbrochen Steuern aus einem der Besteue-
rung der Gde unterworfenen Vermögen oder Ein-
kommen und außerdem Wohnsteuer entrichten oder,
wenn sie gefordert würden, zu entrichten hätten,
oder b) neben der Wohnsteuer an Staats-, Amts-
körperschafts-= und Gde Steuern aus Grundeigen-
tum, Gebäuden und Gewerben für das zuletzt
vorangegangene Rechnungss. in dieser Gde wenigst.
50 K (durch Ortstatut kann diese Summe zwischen
25 und 100 festgesetzt werden) entrichtet haben.
Für die Erteilung des GB. ist im Fall 3. 1 eine
Gebühr von 2 4, in allen übrigen Fällen eine
durch Ortstatut festzusetzende G. von 5—25 M an
die Gde zu entrichten. Alljährlich hat der Gde Rat
binnen 3 Mon. nach Ablauf eines jeden Rechnungs-
jahrs, also in der Zeit vom 1. April bis 1. Juli,
die unter a genannten Personen mittels orts-
üblicher Bekanntmachung zur Geltendmachung des
Anspruchs auf Erteilung des G. aufzufordern,
VV. 5 3. — 5. Durch Anstellung als Orts-
vorfteher, Art. 10 GAG. Durch Ortstatut kann
außerdem bestimmt werden, daß auch noch andere
Gde Beamte und Unterbeamte, sofern sie die w.
StAngkt besitzen, durch ihre Anstellung das G.
erwerben, Art. 10 Abs. 2. — 6. Durch Erwerb des
Ehrenbürgerrechts, Art. 11. Dies kann
Männern, die sich bes. verdient gemacht haben, als
Beweis der Anerkennung vom GdeRat mit Zu-
stimmung des Buussch. verliehen werden. Das
E. gewährt nur das Recht auf Teilnahme an den
Wahlen zu den Gde Acmtern, das Stimmrecht in
sonstigen Gde Angelegenheiten und die Wählbarkeit
für Gde Rat und Blussch., unter den auch sonst