Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Gemeindebürgerrecht. 
rat), Art. 15 GAG. und Art. 11 Abs. 1, 45, 71, 
175 Gde O., sowie zum Anwalt einer Teilgde 
Art. 176 Abs. 2 Gde O., zu Vertretern der Schul- 
gemeinde im Ortschulrat, Art. 604 Volkschul G. 
17. 8. 09, Rgbl. 198, und zu Waisenrichtern, Art. 
46 u. 724 AG. z. BGB.; 3. das Recht der Teil- 
nahme an den persönlichen Gde Nutzungen i. S. 
Art. 20, 31 u. 32, sowie an den in Art. 33 be- 
zeichneten Vermögensvorteilen, s. Gde Nutzungen; 
4. den Schutz gegen landesges. Ausweisungen, (. d., 
nach Art. 57 G#., vgl. den Art. Ausweisung; 
5. die Pflicht zur Bezahlung der Rekognitions-= 
gebühr nach Art. 34 u. 35 GAG. im Fall der Auf- 
gabe des Wohnens in der Bürgerrechts Gde; 6. die 
Pflicht zur Annahme der unter 2 genannten 
Aemter mit Ausnahme des Anwalts, s. Gemeinde- 
wahlrecht IV. Die unter 1, 2, 3 u. 5 genannten 
Rechte und Pflichten sind jedoch nicht unter allen 
Umständen an das GB. geknüpft, sondern nur, 
wenn die im G. einzeln gen. Voraussetzungen 
zutreffen. Hienach kann ein Gdebürger insbes. 
zwar das Wahl= und Wählbarkeitsrecht, nicht aber 
das Nutzungsrecht haben. Man bezeichnet diej. 
Bürger, die nur das Wahl= und Wählbarkeitsrecht, 
nicht aber auch das Nutzungsrecht haben, als 
Wahlbürger, während man diej. Bürger, die 
auch das Nutzungsrecht haben, Vollbürger 
oder im Anschluß an einen älteren ges. Sprach- 
gebrauch Aktivbürger nennt. — 1x II. Gde- 
bürgerrecht und Staatsangehörigkeit. Der Befitz 
der w. Stngkt ist Voraussetzung für den Besitz 
des GB., Art. 6 Z. 1, 36 Z. 1 GG. Umgekehrt 
dagegen ist der Besitz und Erwerb der w. St Angkt 
nicht abhängig vom Besitz oder vorherigen Erwerb 
eines GB. § 19 u. 62 S. 2 Vl. gelten nicht mehr, 
sie find durch StG. und GW. aufgehoben. — 
NlII. Erwerb des GB. Es wird erworben 1. durch 
Abstammung, Art. 3 GMAG. Vermöge Abdst. 
erwerben mit der Geburt die ehelichen Kinder das 
G. ihres Vaters, die unehelichen dasj. ihrer 
Mutter und nehmen an dem GBErwerb und -Ver- 
lust derselben bis zur Vollendung des 25. Lebensj. 
teil. Das Bürgerrecht des Kindes ist also bis zur 
Vollendung des 25. Lebensj. ein akzessorisches, von 
dem des Vaters bzw. der unehelichen Mutter ab- 
hängiges GB. Erst mit Vollendung des 25. Lebensj. 
gelangen die Kinder in den selbständigen 
Besitz desj. GB., das ihnen zu dieser Zeit vermöge 
ihrer Abstammung zusteht. Ist der Vater bzw. 
bei unehelichen Kindern die Mutter gestorben, be- 
vor das Kind das 25. Lebensj. zurückgelegt hat, 
so behält dasselbe dasj. GB., das der Vater bzw. 
die Mutter z. Z. des Todes besessen hat; abgesehen 
von dem Fall der Legitimation kann das Kind so- 
dann dieses G. nur noch aus Gründen verlieren, 
die in seiner eig. Person gelegen sind. — 2. Durch 
Legitimation, Art. 3 Abs. 2 GW. Ein un- 
eheliches Kind erwirbt durch Legit. vom Zeitpunkt 
der Legitimation an das GB. des Vaters und 
nimmt fortan an dem GBErwerb und erlust 
desselben bis zur Vollendung des 25. Lebensj. teil, 
Art. 8 Abs. 2 GAG. Mit dem Erwerb des väter- 
lichen GB. verliert das Kind zugleich das bisher 
von der unehel. Mutter erworbene G., (. IV., 6. 
309 
— 3. Durch Verheiratung, Art. 4 GAG. Die 
Ehefrau teilt vom Zeitpunkt der Eheschließung an 
das GB. des Ehemanns. Das G. der Ehefr. ist 
also wie das der Kinder ein akzessorisches, unselb- 
ständiges, von dem des Ehem. abhäng. GB. Mit 
dem Zeitpunkt der Eheschließ. verliert zugleich die 
Ehefr. ihr bisher. GB., auch dann (bestritten!), 
wenn der Ehem. überh. kein G. besitzt, Art. 36 
Z. 5 GA., s. IV. 5. Wird die Ehe durch den Tod 
des Ehem. oder durch rechtskräftiges Urteil gelöst 
oder wird die Ehefrau vom Ehemann böslich ver- 
lassen, BG. § 1567, so gelangt die Ehefrau in 
den selbständigen Besitz des GB., das der Ehe- 
mann z. Z. der Lösung der Ehe bzw. der böslichen 
Verlass. besessen hat. — 4. Durch Erteilung 
seitens des Gde Rats, Art. 5—9 GUA. Das 
GB. kann auf Ansuchen allen Personen erteilt 
werden, die a) im Besitz der w. StAngehör. sind; 
b) das 25. Lebensj. zurückgelegt haben; c) Steuern 
aus einem der Besteuerung der Gde unterworfenen 
Vermögen oder Einkommen entrichten oder, wenn 
sie gefordert würden, zu entrichten hätten; d) nicht 
zeitweise vom Wahlrecht in Gde Angelegenheiten 
ausgeschlossen sind, s. Gde Wahlrecht. Ein im Ver- 
waltungsrechtsweg verfolgbarer (Art. 10 Z. 4 u. 5, 
2. Abs. Verw Rpfl G.) Rechtsanspruch auf Erteilung 
des GB. besteht jedoch nur dann, wenn die genann- 
ten Personen aus der Gde auf Grund des Art. 57 
G#. nicht ausgewiesen werden können (s. Aus- 
weisung) und außerdem a) seit den 3 voran- 
gegangenen Rechnungsj. innerhalb des Gde Bez. 
ununterbrochen Steuern aus einem der Besteue- 
rung der Gde unterworfenen Vermögen oder Ein- 
kommen und außerdem Wohnsteuer entrichten oder, 
wenn sie gefordert würden, zu entrichten hätten, 
oder b) neben der Wohnsteuer an Staats-, Amts- 
körperschafts-= und Gde Steuern aus Grundeigen- 
tum, Gebäuden und Gewerben für das zuletzt 
vorangegangene Rechnungss. in dieser Gde wenigst. 
50 K (durch Ortstatut kann diese Summe zwischen 
25 und 100 festgesetzt werden) entrichtet haben. 
Für die Erteilung des GB. ist im Fall 3. 1 eine 
Gebühr von 2 4, in allen übrigen Fällen eine 
durch Ortstatut festzusetzende G. von 5—25 M an 
die Gde zu entrichten. Alljährlich hat der Gde Rat 
binnen 3 Mon. nach Ablauf eines jeden Rechnungs- 
jahrs, also in der Zeit vom 1. April bis 1. Juli, 
die unter a genannten Personen mittels orts- 
üblicher Bekanntmachung zur Geltendmachung des 
Anspruchs auf Erteilung des G. aufzufordern, 
VV. 5 3. — 5. Durch Anstellung als Orts- 
vorfteher, Art. 10 GAG. Durch Ortstatut kann 
außerdem bestimmt werden, daß auch noch andere 
Gde Beamte und Unterbeamte, sofern sie die w. 
StAngkt besitzen, durch ihre Anstellung das G. 
erwerben, Art. 10 Abs. 2. — 6. Durch Erwerb des 
Ehrenbürgerrechts, Art. 11. Dies kann 
Männern, die sich bes. verdient gemacht haben, als 
Beweis der Anerkennung vom GdeRat mit Zu- 
stimmung des Buussch. verliehen werden. Das 
E. gewährt nur das Recht auf Teilnahme an den 
Wahlen zu den Gde Acmtern, das Stimmrecht in 
sonstigen Gde Angelegenheiten und die Wählbarkeit 
für Gde Rat und Blussch., unter den auch sonst
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.