Gemeindehaus — Gemeindenutzungen.
logen englischen und schottischen Einrichtungen
verglichen werden. chwab.
Gemeindehaus s. Wohlfahrtspflege, *
Gemeindehaushalt s. Gemeinde IEIl.
Gemeindejasd sf. Jagdpolizei ll, 12, Jagd-
recht II, 5.
Gemeindejagd-Bezirk s. Gemeindejagd.
Gemeindejagd-Distrikt s. Gemeindedistrikt.
Gemeindekapitalsteuer s. Besteuerungsrechte der
Gemeinden II. 2.
Gemeindekirchenvertretung s. Evang. Kirchen-
gemeinden, Kirchengderat und Kathol. Pfarrgden.
Gemeindenutzungen, Art. 20—33 GM. 1kxI. Be-
sriff und Arten. Man hat zu unterscheiden:
1. die persönll. G., die in Art. 20 Abs. 1 GAG.
bezeichnet sind als „diejenigen Vorteile, die den
Bürgern unabhängig von ihrem Güterbesitz und
ihrer Steuerquote aus dem nutzbaren Eigentum
der Gde durch Ueberlassung des Nießbrauchs (Wei-
den, Allmandteile usw.) oder durch Austeilung des
Ertrags (Holzgaben usw.) zufließen“. Von diesen
G. handeln Art. 20—27, 29 u. 30 GAG. — 2. Die
Vorteile aus nutzbaren Rechten der Gde
(an fremdem Eigentum), die nach rechtsbegründe-
tem Herkommen bisher den Bürgern oder Ein-
wohnern der Gde überlassen worden sind, Art. 31,
sowie aus den an die Stelle solcher nutzbarer
Rechte im Wege der Ablösung getretenen Grund-
stücken oder Kapitalen, Art. 32. — 3. Die in
Art. 33 gen. Vermögensvorteile, d. h. Ansprüche
auf den Heuuß von Stiftungen und sonstige nicht
unter den Begriff der persönl. G. fallenden Ver-
mögensvorteile, für die der Besitz des
Gde Bürgerrechts Voraussetz. ist. — 4. Die
Realgemeinderechte, Art. 28, d. h. die aus
der alten Realgde hervorgegangenen privatrecht-
lichen Nutzungsrechte, sK. d. Der Unter-
schied zwischen diesen 4 Arten von
Nutzungsrechten ist f.: Die persönlichen
G. (1) fließen den Gemeindebürgern aus dem
nutzbaren-Eigentum der Gde zu (Nieß=
brauch von Allmandteilen, Verteilung von Natural-
holzabgaben aus dem Gde Wald oder des Geld-
erlöses aus verkauftem Holz, Nutzung von Laub-,
Moos- und Heidestreu im Gde Wald, Torfnutzun-
gen usw.); die Vorteile aus nutzbaren Rech-
ten der Gde (2) dagegen werden nicht aus dem
Eigentum der Gde, sondern aus nutzbaren Rechten
der Gde an fremdem Eigentum gewährt. Von
altersher bestehen nämlich Berechtigungen der Ge-
meindegenossen an den der Gde auf fremdem
Waldboden zustehenden Nutzungsrechten, sei es in
der Weise, daß die unmittelbare Ausübung dieser
Nutzungen durch die Gde Genossen geschieht, sei es
so, daß der Ertrag des von der Gde auf andere
Weise verwerteten Rechts unter dieselben verteilt
wird (Beholzungsrechte, Waldweiderechte, Gräserei-
und Streurechte). Subjekt dieser Berechtigungen
ist immer die Gde; zu ihrer Ausübung sind jedoch
meist die einzelnen Gde Genossen oder einzelne
Klassen derselben berufen; seltener hat die Gde die
Ausübung selbst (durch Verpachtung u. dgl.) über-
nommen. Das Recht der Gde ist eine privatrecht-
liche Servitut, eine sog. Forstdienstbarkeit; dagegen
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ist die Frage der Unterausteilung der Nutzung
innerhalb der berechtigten Gde eine öff.-rechtl., da
die Berechtigung des einzelnen aus dem Gde Ver-
band fließt und nicht auf privatrechtliche Er-
werbsgründe zurückzuführen ist. Der Gegensatz
zwischen den persönlichen G. (1) und den Vorteilen
aus nutzbaren Rechten der Gden (2) erschöpft sich
jedoch nicht darin, daß erstere Nutzungen am
Eigentum der Gde, letztere solche von nutzbaren
Rechten der Gde (an fremdem Eigentum) bzw. an
den an deren Stelle getretenen Grundstücken und
Kapitalien sind, sondern es kommt auch in der
verschiedenen Art der ges. Regelung zum Ausdruck.
Es finden zwar nach Art. 31 und 32 auf die Vor-
teile aus nutzbaren Rechten der Gde die Best. über
die persönlichen G. Anwendung, aber nicht bezüg-
lich des Maßstabs der Verteilung.
Während nämlich nach Art. 27 Abs. 1 alle nutz.
berechtigten Bürger Ansprüche auf Teilnahme an
den persönlichen G. nach gleichen Grundsätzen
haben, werden die Vorteile aus den nutzbaren
Rechten der GEde nach einem dem Herkom-
men entspr. Maßstaboder zu gleichen
Teilen oder nach Verhältnis des
Grundbesitzes oder Viehstands ge-
währt. Im Gegensatz zu den persönl. G. ist ferner
die Neueinführung od. Vermehrung der Nutzungen
Z. 2 nach den tatsächlichen Verhältnissen unmög-
lich. Für die Uebergangszeit s. Art. 43. Von den
Nutzungen 1 und 2, welche Vorteile aus dem Gde-
Vermögen sind, unterscheiden sich die Ansprüche 3
dadurch, daß sie nicht an dem Vermögen der Gde
bestehen, sondern an Stiftungen und ähnlichen
Vermögenskomplexen, über welche die Gdever-
waltung kein freies Verfügungsrecht hat. Ge-
meinsam ist jedoch den unter 1—3 genannten An-
sprüchen ihre Abhängigkeit vom Besitz des Bürger-
rechts und ihr öffrechtl. Charakter. Im Gegens. zu
ihnen sind die Realgemeinderechte (4) Privatrechte.
Die Ansprüche 1—3 sind Ausfluß des öff.-rechtl.
Gde Verbands; die Realgemeinderechte gründen sich
dagegen auf den innerhalb der politischen Gde be-
stehenden privatrechtlichen Verband der Realgde.
— X II. Streitigkeiten. 1 Die Verwaltungsgerichte
entscheiden über Ansprüche auf Teilnahme an den
G., soweit sie nicht privatrechtlicher Art sind, sowie
über den Anspruch auf Teilnahme an den o. I., 3
genannten Vermögensvorteilen. Hiezu gehören
auch die I, 3 genannten Stiftungen; Rechts-
ansprüche auf den Genuß oder Mitgenuß von
sonstigen öff. unter Aufsicht der Beh. des Dep. d.
Innern bestehenden Stiftungen werden ebenfalls
von den Verwaltungsgerichten entschieden, während
bei Familienstiftungen die bürgerl. Gerichte zu-
ständig sind, sofern nicht in beiden Fällen die Stif-
tungsurkunde etwas anderes verordnet. Streitig-
keiten über Realgde Rechte werden von den Zivil-
gerichten entschicden. VerwpflG. 16. 12. 76,
Rgbl. 485, Art. 10 Z. 5, 7, 17, 23 (Fassung des
Art. 62 GA.) und Art. 2 Z. 3, sowie Art. 45 Real-
Gde Rechts G., s. d. — 1x III. Fortgewährung, Auf-
hebung oder Schmälerung bestehender, Einführung
neuer oder Bermehrung bestehender persbalicher
Nutzungen; Teilnahme nach gleichen Grundsätzen,