Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Gemeindehaus — Gemeindenutzungen. 
logen englischen und schottischen Einrichtungen 
verglichen werden. chwab. 
Gemeindehaus s. Wohlfahrtspflege, * 
Gemeindehaushalt s. Gemeinde IEIl. 
Gemeindejasd sf. Jagdpolizei ll, 12, Jagd- 
recht II, 5. 
Gemeindejagd-Bezirk s. Gemeindejagd. 
Gemeindejagd-Distrikt s. Gemeindedistrikt. 
Gemeindekapitalsteuer s. Besteuerungsrechte der 
Gemeinden II. 2. 
Gemeindekirchenvertretung s. Evang. Kirchen- 
gemeinden, Kirchengderat und Kathol. Pfarrgden. 
Gemeindenutzungen, Art. 20—33 GM. 1kxI. Be- 
sriff und Arten. Man hat zu unterscheiden: 
1. die persönll. G., die in Art. 20 Abs. 1 GAG. 
bezeichnet sind als „diejenigen Vorteile, die den 
Bürgern unabhängig von ihrem Güterbesitz und 
ihrer Steuerquote aus dem nutzbaren Eigentum 
der Gde durch Ueberlassung des Nießbrauchs (Wei- 
den, Allmandteile usw.) oder durch Austeilung des 
Ertrags (Holzgaben usw.) zufließen“. Von diesen 
G. handeln Art. 20—27, 29 u. 30 GAG. — 2. Die 
Vorteile aus nutzbaren Rechten der Gde 
(an fremdem Eigentum), die nach rechtsbegründe- 
tem Herkommen bisher den Bürgern oder Ein- 
wohnern der Gde überlassen worden sind, Art. 31, 
sowie aus den an die Stelle solcher nutzbarer 
Rechte im Wege der Ablösung getretenen Grund- 
stücken oder Kapitalen, Art. 32. — 3. Die in 
Art. 33 gen. Vermögensvorteile, d. h. Ansprüche 
auf den Heuuß von Stiftungen und sonstige nicht 
unter den Begriff der persönl. G. fallenden Ver- 
mögensvorteile, für die der Besitz des 
Gde Bürgerrechts Voraussetz. ist. — 4. Die 
Realgemeinderechte, Art. 28, d. h. die aus 
der alten Realgde hervorgegangenen privatrecht- 
lichen Nutzungsrechte, sK. d. Der Unter- 
schied zwischen diesen 4 Arten von 
Nutzungsrechten ist f.: Die persönlichen 
G. (1) fließen den Gemeindebürgern aus dem 
nutzbaren-Eigentum der Gde zu (Nieß= 
brauch von Allmandteilen, Verteilung von Natural- 
holzabgaben aus dem Gde Wald oder des Geld- 
erlöses aus verkauftem Holz, Nutzung von Laub-, 
Moos- und Heidestreu im Gde Wald, Torfnutzun- 
gen usw.); die Vorteile aus nutzbaren Rech- 
ten der Gde (2) dagegen werden nicht aus dem 
Eigentum der Gde, sondern aus nutzbaren Rechten 
der Gde an fremdem Eigentum gewährt. Von 
altersher bestehen nämlich Berechtigungen der Ge- 
meindegenossen an den der Gde auf fremdem 
Waldboden zustehenden Nutzungsrechten, sei es in 
der Weise, daß die unmittelbare Ausübung dieser 
Nutzungen durch die Gde Genossen geschieht, sei es 
so, daß der Ertrag des von der Gde auf andere 
Weise verwerteten Rechts unter dieselben verteilt 
wird (Beholzungsrechte, Waldweiderechte, Gräserei- 
und Streurechte). Subjekt dieser Berechtigungen 
ist immer die Gde; zu ihrer Ausübung sind jedoch 
meist die einzelnen Gde Genossen oder einzelne 
Klassen derselben berufen; seltener hat die Gde die 
Ausübung selbst (durch Verpachtung u. dgl.) über- 
nommen. Das Recht der Gde ist eine privatrecht- 
liche Servitut, eine sog. Forstdienstbarkeit; dagegen 
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ist die Frage der Unterausteilung der Nutzung 
innerhalb der berechtigten Gde eine öff.-rechtl., da 
die Berechtigung des einzelnen aus dem Gde Ver- 
band fließt und nicht auf privatrechtliche Er- 
werbsgründe zurückzuführen ist. Der Gegensatz 
zwischen den persönlichen G. (1) und den Vorteilen 
aus nutzbaren Rechten der Gden (2) erschöpft sich 
jedoch nicht darin, daß erstere Nutzungen am 
Eigentum der Gde, letztere solche von nutzbaren 
Rechten der Gde (an fremdem Eigentum) bzw. an 
den an deren Stelle getretenen Grundstücken und 
Kapitalien sind, sondern es kommt auch in der 
verschiedenen Art der ges. Regelung zum Ausdruck. 
Es finden zwar nach Art. 31 und 32 auf die Vor- 
teile aus nutzbaren Rechten der Gde die Best. über 
die persönlichen G. Anwendung, aber nicht bezüg- 
lich des Maßstabs der Verteilung. 
Während nämlich nach Art. 27 Abs. 1 alle nutz. 
berechtigten Bürger Ansprüche auf Teilnahme an 
den persönlichen G. nach gleichen Grundsätzen 
haben, werden die Vorteile aus den nutzbaren 
Rechten der GEde nach einem dem Herkom- 
men entspr. Maßstaboder zu gleichen 
Teilen oder nach Verhältnis des 
Grundbesitzes oder Viehstands ge- 
währt. Im Gegensatz zu den persönl. G. ist ferner 
die Neueinführung od. Vermehrung der Nutzungen 
Z. 2 nach den tatsächlichen Verhältnissen unmög- 
lich. Für die Uebergangszeit s. Art. 43. Von den 
Nutzungen 1 und 2, welche Vorteile aus dem Gde- 
Vermögen sind, unterscheiden sich die Ansprüche 3 
dadurch, daß sie nicht an dem Vermögen der Gde 
bestehen, sondern an Stiftungen und ähnlichen 
Vermögenskomplexen, über welche die Gdever- 
waltung kein freies Verfügungsrecht hat. Ge- 
meinsam ist jedoch den unter 1—3 genannten An- 
sprüchen ihre Abhängigkeit vom Besitz des Bürger- 
rechts und ihr öffrechtl. Charakter. Im Gegens. zu 
ihnen sind die Realgemeinderechte (4) Privatrechte. 
Die Ansprüche 1—3 sind Ausfluß des öff.-rechtl. 
Gde Verbands; die Realgemeinderechte gründen sich 
dagegen auf den innerhalb der politischen Gde be- 
stehenden privatrechtlichen Verband der Realgde. 
— X II. Streitigkeiten. 1 Die Verwaltungsgerichte 
entscheiden über Ansprüche auf Teilnahme an den 
G., soweit sie nicht privatrechtlicher Art sind, sowie 
über den Anspruch auf Teilnahme an den o. I., 3 
genannten Vermögensvorteilen. Hiezu gehören 
auch die I, 3 genannten Stiftungen; Rechts- 
ansprüche auf den Genuß oder Mitgenuß von 
sonstigen öff. unter Aufsicht der Beh. des Dep. d. 
Innern bestehenden Stiftungen werden ebenfalls 
von den Verwaltungsgerichten entschieden, während 
bei Familienstiftungen die bürgerl. Gerichte zu- 
ständig sind, sofern nicht in beiden Fällen die Stif- 
tungsurkunde etwas anderes verordnet. Streitig- 
keiten über Realgde Rechte werden von den Zivil- 
gerichten entschicden. VerwpflG. 16. 12. 76, 
Rgbl. 485, Art. 10 Z. 5, 7, 17, 23 (Fassung des 
Art. 62 GA.) und Art. 2 Z. 3, sowie Art. 45 Real- 
Gde Rechts G., s. d. — 1x III. Fortgewährung, Auf- 
hebung oder Schmälerung bestehender, Einführung 
neuer oder Bermehrung bestehender persbalicher 
Nutzungen; Teilnahme nach gleichen Grundsätzen,
	        
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