Gemeindewahlrecht.
seines Stellv. nach Anleitung des Med Koll., Min.=
Ilbl. 1913 553, vorzunehmen. Das Ol. hat
den Vertretern der zu besichtigenden Anstalten, Be-
triebe und Einrichtungen die Vis. durch Vermitt-
lung der Gdebeh. i. d. R. einige Tage zuvor be-
kannt zu geben und sie einzuladen. Die wahr-
genommenen Mängel bespricht der O A. mit dem
O Worst. u. den anwesenden Beteiligten, wobei zu-
gleich die Abhilfemaßregeln zu erörtern sind. Das
Ergebnis der Vis. wird schriftlich niedergelegt. So-
weit die vorgefundenen Anstände nicht sofort er-
ledigt werden können, übergibt der O#. binnen
14 T. seine Anträge schriftlich dem OA. In denj.
Gden, in denen der Ol. zugleich Schul A. ist,
werden die Sch. anl. der ärztl. Gde Vis. nur be-
sichtigt, in denen bes. Anlaß hiezu vorliegt. Im
Stadtdir Bez. Stuttgart wird jedes Jahr ein best.
von der Stadtdir. im Benehmen mit dem Stadt-
dir A. abzugrenzender örtl. Bez. vifitiert; jeder
Bezirk soll i. d. R. alle 6 J. an die Reihe kommen.
Rößler.
Gemeindewahlrecht. Das G. begreift in sich ein-
mal das aktive Wahlrecht, d. h. das Recht der Teil-
nahme an den Wahlen zu den Gde Aemtern und
das Stimmrecht in sonstigen Gde Angelegenheiten,
sodann das passive Wahlrecht, d. h. das Recht, zu
einem Gde Amt gewählt zu werden (Wählbarkeits-
recht). Die Voraussetzungen des G. sind in G###.
Art. 1, 12—19 geregelt, s. Gemeindeangehörigkeits-
gesetz. Während das aktive Wahlrecht nur den
Gde Bürgern zusteht, s. Gemeindebürgerrecht, gibt
ees Gde Aemter, für welche die Wählbarkeit nicht
an den Besitz des Bürgerrechts geknüpft ist. —
X I. Die Gemeindeämter, für welche ein Wahlrecht
der Gemeindebürger besteht, und das Stimmrecht
in Gemeindeangelegenheiten. Nach der gegen-
wärtigen Gde Gesetzgebung, Gde O., kommen als
Gde Aemter, für welche ein Wahlrecht der Gde-
Bürger besteht nur in Betracht das Amt der Orts-
vorsteher, der Gde Räte und Bürgerausschüsse, ein-
schließlich der Teilgde Räte und Teilbürgeraussch.,
lewie der Anwälte und Ortsrechner in gewissen
eilgden. Die einschlägigen Best., Gde O. Art. 11
Abs. 1, Art. 45, 55, 71, 175, 176, 178, wiederholen
die Best., daß nur Gde Bürger das Wahlrecht haben.
Ein direktes Stimmrecht in Gde Angelegenheiten
besteht nur in solchen Teilgden, die weniger als
20 wahlberechtigte Gde Bürger haben, sofern in
denselben ein Teilgde Rat nicht bestellt ist, Art. 175
Abs. 8 GdO. — K II. Die Gde Aemter, für die der
Besitz des Bürgerrechts Voraussetzung der Er-
langung ist. 1 Nur Gde Bürger können zu Mitgl.
des Gde Rats und Bürgerausschusses
gewählt werden, Art. 1 Abs. 2 GA. Diese Best. ist
wiederholt in Art. 11 Abs. 1, 45 u. 71 Gde O. und
gist auch für die Teilgde Räte und Teil-
ürg Aussch., Gde O. Ort. 175. Nach Art. 176
Abs. 2 Gde O. muß ferner der Anwalt einer
Teilgde aus dem Kreis der wahlberechtigten Gde-
Bürger gewählt werden. Weiterhin sind zu Ver-
tretern der Schulgemeinde im Ort-
schulrat, s. d., nur solche Pers. wählbar, die
nach Art. 12, 14 u. 18 GU. die gemeindebürger-
lichen Wählbarkeitsrechte besitzen, Art. 60 Abs. 2
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Volksschul G. 17. 8. O9, Rgbl. 198; Art. 60 Abs. 4
a. a. O. bestimmt ferner: Für die Verpflichtung
zur Annahme der Wahl in den Ortschul-
rat sowie hinsichtlich des Austritts sind die Be-
stimmungen in Art. 15 bis 19 GWMG. in Ver-
bindung mit Art. 26 Abs. 4, Art. 28 Abst. 4,
Art. 254 u. 255 Gde O., entspr. anzuwenden. Im
Fall des Art. 18 Abs. 1 Satz 2 GA. hat der Ort-
schulrat bei dem Gde Rat die erforderliche Ver-
fügung zu beantragen. Endlich bestimmt Art. 46
AEGBGB.: „Hinsichtlich der Wählbarkeit der
Waisenrichter, der Verpflichtung zur An-
nahme und Versehung des Amts und des Aus-
scheidens aus demselben finden die Vorschr. der
Art. 12, 14—19 G. 16. 6. 85 mit der Maß-
gabe Anwendung, daß die in Art. 12, 14—19 dieses
Ges. dem Oberamt (jetzt BezRat) und der Kreis-
regierung zugewiesenen Entscheidungen dem Amts-
gericht und der Zivilkammer des Landgerichts zu-
kommen.“ Diese Best. gilt nach Art. 72 AMGB#WB.
auch für das Nachlaßgericht. Der Besitz des Gde-
Bürgerrechts ist nicht Voraussetzung für die
Aemter des Ortsvorstehers und der
besoldeten Gde Räte, obwohl diese Mitgl.
des Gde Rats sind; es genügt vielmehr bei den-
selben, neben den sonstigen persönlichen Eigen-
schaften, der Besitz der Reichsangehörigkeit, Gde O.
Art. 57 Abs. 1, Art. 87 Abs. 6. Wohl aber wird
durch die Anstellung als Ortsvorsteher und, wenn
dies durch Ortstatut bestimmt ist, auch durch die
Anstellung als besoldeter Gde Rat, das Bürgerrecht
gebührenfrei erworben, Art. 10 GM. Der Besitz
des Gde Bürgerrechts ist weiterhin keine Voraus-
setzung für die Anstellung als Gde Beamter
(Reichsangehörigkeit genügt), Art. 104 Gde O., und
Gde Unterbeamter, Art. 113 Gde O. Ferner
ist der Eintritt der Ortsgeistlichen in die
Ortsarmenbehörde (s. d., Art. 9 AGuU WG.
17. 4. 78, Rabl. 109, i. d. F. d. Art. 10 Abs. 2 und
Art. 72 Abs. 5 Gde O.) und der Ortsgeistl.,
Lehrer und Schulärzte in den Ort-
schulrat (s. d., Art. 58 f. Volkschul G.) vom Be-
sitz des Gde Bürgerrechts nicht abhängig. Endlich
ist noch zu erwähnen, daß für diej. Personen, denen
die Vertretung der Teilgde in den Fällen des
Art. 177 Gde O. zukommt, der Besitz des Gde Bürger-
rechts nicht vorgeschrieben ist. — 1 UlI. Die wahl-
fähigen Bürger, 1 Art. 12—14 GA#. Das #aktive
und passive # G. steht, soweit es vom Besitz des
Gde Bürgerrechts abhängig gemacht ist (I. u. II.),
denj. männlichen Bürgern zu, die im Gdec ez.
wohnen, d. h. hier einen, nicht von vornherein auf
kürzere Dauer berechneten Aufenthalt haben, das
25. Lebensj. zurückgelegt haben und daselbst
Steuern aus einem der Besteuerung dieser Gde
unterworfenen Vermögen oder Einkommen oder
wenigst. Wohnsteuer entrichten oder wenn sie ge-
fordert würden, zu entrichten hätten. Den im Gde-
Bez. Wohnenden stehen diej. gleich, die in der Gde
mit Staatsteuer aus Grundeigentum, Gebäuden
oder Gewerben im Mindestbetr. von 25.X veranlagt
sind. Wahlrecht und Stimmrecht, s. 1I, können nur
in Person ausgeübt werden. In zusammen-
gesetzten Gden kommt das Wahlrecht und die