Genossenschaften.
dem Gläubiger gegenüber auf eine best. Summe
beschränkt. — Die gesetzl. notw. Organe der
G. sind Vorstand, Aufsichtsrat und Generalver-
sammlung. In 7 Abschn. handelt das Ges. von
Errichtung der G., von den Rechtsverhältnissen
der G. und der Genossen, von der Vertretung der
G. und Geschäftsführung für sie, vom Ausscheiden
einz. Genossen, von Auflösung und Nichtigkeit der
G., Konkursverfahren und Haftpflicht der Ge-
nossen. Die bes Bestimmungen für G. m. unbeschr.
"4- jfür G. m. unbeschr. Nachschußpflicht, für G.
b. H. und für die Umwandlung von G. ent-
hbe# der 8. Abschn. E. G. gelten als Kaufleute
i. S. des HGB., soweit nicht das Ges. betr. die
Erwerbs= und Wirtschafts abweichende Best. ent-
hält. Das letztere G. i. d. F. des nach Maßgabe
des Art. 13 E. 5. H. 10. 5. 97 festgesetzten
Textes, s. Rol. kr. 810 f. Bek. betr. Führung des
GRegisters und die Anmeldungen z. d. Reg. 1. 7
99, RGBl. 347, Min Just V. 9. 11. 99, betr. Füh-
rung des GReg., Rabl. 844. Ueber das gewerbl.
Genassenschaftswesen s. auch Gewerbeförderung
D. I. — Die größte Bedeutung hat das
Snses auf 1 landwirtschaftlichem Gebiet
erlangt, und zwar bes. für die bäuerliche
Landw., indem durch den Zusammenschluß der
kleineren und mittl. Landwirte denselben die Vor-
teile des Großbetriebs verschafft und so ihre Ver-
hältnisse verbessert werden, und zwar ebenso in
Hinfsicht der Beschaffung des notwendigen Be-
triebskapitals als namentlich auch in Hinsicht des
Bezugs der Wirtschaftsbedürfnisse und des Ab-
satzes der Produkte. — Die Darlehens-
kassenvereine (s. Personalkredit) mit den
sonstigen E. landw. G. im Verband landw.
G. in W. vereinigt, s. d., sind von allen
landw. G. in W. zuerst in größerer Zahl
entstanden. Die mit ihnen gemachten gün-
stigen Erfahrungen führten zur Gründung
landw. Produktiv= und Absatz-. Die weit
überwiegende Zahl der Darlehenskassen V. ist zu-
gleich mit dem landw. Einkaufswesen befaßt. Be-
sondere Einkaufs G. (landw. Konsum V.) bestehen
fast nur in Landesteilen mit vielfach nicht ge-
schlossenen Gden, in denen die Verhältnisse für
die Einrichtung der DKV. weniger günstige sind,
daher sie hier teilweise fehlen oder erft nachfolgten.
Die Anschauung, daß D##. bloß Kreditinstitute
sein sollten, ist längst nicht mehr haltbar. Die
Verbindung der Betätigung als Kreditinstitut
und des Einkaufs von Wirtschaftsbedürfnissen
und des Verkaufs der landw. Produkte hat keine
Nachteile im Gefolge, ist vielmehr gut durchzu-
führen und geeignet, das Interesse an dem Verein
zu beleben und ihn leistungsfähiger zu machen,
während bei Schaffung bes. Einkaufsvereinigungen
die Kräfte sich zersplittern und Einrichtung und
Betricb verteuert werden. Außerd. hat der DK.
den Vorzug des Klagerechts und der eigenen
Rechtsfähigkeit überhaupt, der gesicherten Kon-
trolle und ges. Rechnungsrevision u. A. Auch die
Anschaffung einfacherer landw. Maschinen zur
gemeins. Benützung der Mitgl. u. Aehnl. wird von
den DKV. unternommen. Für Zwecke, die nicht
Haller, Handwörterbuch.
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allen Gde Glied., sondern nur einer beschränkt. Zahl
dienen, sind bes. G. zu bilden. Sie werden, wenn
größere Kredite für Grunderwerb, Gebäude, Ma-
schineneinrichtungen nötig sind, i. d. R. als G. m.
unb. H., sonst als G. m. b. H., auch als freie Ver-
einigung, eingerichtet, letzterenfalls nach BG.
§ 705 f. Während Zucht G., Vereine zur Förder. des
Landbaus, Obstbaus und Weinbaus und für ähnl.
Zwecke der Eintragung i. d. R. nicht bedürfen, sind
für Produktiv G., wie Molkereibetriebe und Absatz-
G. die Rechte der E. G. nicht zu entbehren. Tat-
sächlich sind in W. außer den landw. Konsum V.,
die an die Oberschwäb. Zentral G. (Sitz Haslach
O. Leutkirch) oder den (bad.-w.) Bauernverein
(Sitz Heilbronn, früher Unterverband), angeschloss.
sind, eine Anzahl genossenschaftl. Molkereien und
kleinere Absatz G. für Getreide usw. zurzeit noch
nicht eingetragen, doch schreitet die Zahl der Ein-
tragungen namentlich bei den Gesellschaftsmolke-
reien fort. — Durch das 1# genossensch. Einkaufs-
wesen u ist die bäuerl. Wirtschaft für den Bezug
ihrer Bedürfnisse vom Zwischenhandel unabhängig
geworden und dem Bedürfnis des möglichst wenig
verteuerten Bezugs ein wandfreier Ware
entsprochen. Außer den DKV. und ldw. Konsum-
V., Rohstoff V., sind mit dem Einkauf noch die ldw.
BezV. und sonstig ldw. Organisationen (Bund
der Landw.) in größ. Umfang befaßt. Auch der ein-
zelne örtl. Verein vermag aber das Einkaufs-
wesen von sich aus nicht vollständig durchzuführen.
Und wie die örtl. Vereine in Verbände und Zentral-
einkaufs G., so sind auch diese wieder in landw.
Organisationen, ganz Deutschland umfassende Be-
zugsvereinigungen wenigstens für die Beschaffung
gewisser Stoffe zusammengeschlossen. Zentrale des
genossenschaftl. Einkaufswesens der w. landw. G.
ist die Kaufstelle des Verbandes landw. G., Stutt-
gart, Urbanstr. 12; sie vermittelt den Bezug der
mancherlei Stoffe, bes. künstlichen Düngers und
Kraftfuttermittel aller Arten sowie ldw. Maschinen
für die verbandsangehörigen G. und mit dem Ein-
kaufswesen befaßte landw. BezV., s. bei Verband
landw. Genossenschaften und Kaufstelle. Für die
in Oberschwaben bestehenden nicht eingetr. Idw.
Konsum V. und eine Anzahl von D#. ist Ein-
koufszentrale die Oberschwähb. Zentral G.
m. b. H. in Haslach OA. Leutkirch. Selbst-
verständlich wachsen die Vorteile, die durch den ge-
meinsamen Einkauf erreicht werden, mit der
Steigerung der Bedarfskonzentration. Neben
Preisersparnis spielt die größte Rolle die
QOualitätsgarantie. Hierauf zu gründende
Schadenersatzforderungen könnte der einzelne selten
durchsetzen, die Kontrolle zugunsten des mittleren
und kleinen Landwirts wäre auf anderem Weg
nicht durchführbar. Sie stellt fest, ob die gelieferten
Düngemittel den erforderten Mindestgehalt an
Pflanzennährstoffen, die Futtermittel den be-
stimmten Gehalt an Nährstoffen enthalten. Die
Begutachtung liegt für W. bei der Versuchstation
der ldw. Hochschule Hohenheim auf Grund der von
den Beziehern einzusendenden Proben. Auch die
Saatgutvermittlung ist von der bLausstelle des Ver-
bands unter Beratung durch die K. Saatzucht-
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