Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Aktives Heer. 
fahrenen Behandlung sich einer Beleidigung, Kör- 
perverletzung oder Herausforderung zum Zwei- 
kampf gegen einen noch aktiven, früheren mili- 
tärischen Vorgesetzten schuldig machen, MStG. 
§5 11. — B. Materiell finden auf die a. MW. 
die allgemeinen Strafgesetze Anwendung; nur 
wegen militärischer Verbrechen und Vergehen 
unterstehen die Personen des Soldatenstandes dem 
MSt#GB., Militär B. nur im Feld den Bestimmun- 
gen über Hoch-, Landes= und Kriegsverrat, Ge- 
fährdung der Kriegsmacht im Felde, unerlaubte 
Entfernung und Fahnenflucht, Zuwiderhandlun- 
gen gegen die mil. Unterordnung, widerrechtliche 
Handlungen gegen Personen und Eigentum im 
Feld. An Stelle der Versetzung in die 2. Klasse 
d. Soldatenstandes tritt Amtsenthebung, MSt G#. 
§5 3, 153, 154. Auf die Pers. des Beurlaubten- 
standes finden, während sie nicht einberufen find, 
nur Anwendung die Bestimmungen des MSteB. 
über Nichtbefolgen eines Gestellungsbefehls nach 
ausgesprochener Mobilmachung, Fahnenflucht, un- 
befugtes Einberufen von Personen des Soldaten- 
standes zu einer Beratung über mil. Angelegen- 
heiten oder Erhebung einer gemeinsamen Be- 
schwerde, strafbare Handlungen gegen die Pflicht- 
ten der mil. Unterordnung, Mißbrauch der Dienst- 
gewalt im Verkehr mit Vorgesetzten oder Unter- 
gebenen, oder in Mniform, und Ungehorsam 
gegen einen Dienstbefehl, MStGB. § 6, 68—78, 
101, 113, 126. Alle Arten von ispositions- 
urlaubern (s. Beurl Stand) unterliegen den Be- 
stimmungen über unerlaubte Entfernung und 
Fahnenflucht, Selbstbeschädigung und Vorschützen 
von Gebrechen, § 60 Abs. 3 RMG. — C. In 
bürgerl. Rechtstreitigkeiten haben 
Berufssoldaten den allgemeinen Gerichtsstand am 
Gericht ihres Standorts; für die nur zwecks Er- 
füllung der gesetzl. Wehrpflicht unter den Fahnen 
stehenden M Pers. ist beim Gericht des Standorts 
der Gerichtstand des Aufenthaltsorts für ver- 
moögensrechtliche Streitigkeiten begründet, B#. 
#*9. S8 PrO. 8 20. Hinsichtlich des Verfahrens be- 
stehen folgende Sondervorschriften: Zustellungen 
an Unteroffiziere und Gemeine des aktiven Heeres 
(Marine) erfolgen an den Kompagnie= pp. Chef, 
§ 172; Zeugenladungen der dem a. H. angehören- 
den Pers. des Soldatenstandes erfolgen durch Er- 
suchen der Meh., § 378; Festsetzung und Voll- 
streckung von Ungehorsamsstrafen wegen Nicht- 
erscheinens bzw. Zeugnisverweigerung erfolgen 
gegen alle MPPers. durch Ersuchen der vorgesetzten 
Meh., dsgl. Vollstreckung der Haft zur Er- 
zwingung des Offenbarungseids, § 380, 390, 912. 
Gegen die einem mobilen Truppenteil oder der 
Besatzung eines in Dienst gestellten Kriegsfahr- 
zeuges angehörenden MB. ist Haft überhaupt un- 
zulässig, bzw. während der Dauer dieser Verhält- 
nisse einzustellen, § 904, 905. Der Beginn der 
Zwangsvollstreckung gegen a. MP. ist erst nach 
Anzeige an deren vorgesetzte Behörde zulässig, 
gegen Pers. des a. Soldatenft. in Kasernen oder 
auf Kriegsfahrzeugen erfolgt die Durchführung auf 
Antrag des Gläubigers an die vorgesetzte Mil.= 
Leh., § 752, 709. Der Pfändung nicht unter- 
  
  
  
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worfen sind: a) der Sold, die Versorgungsgebühr- 
nisse, der Anspruch auf Dienstprämie (s. Unter- 
offiziere) und einmalige Geldabfindung für den 
Zivilversorgungsschein (s. Militäranwärter), RG. 
31. 5. 066 § 40, RBl. 604, Z8 PrO. § 850 Abs. 4. 
Eine Ausnahme besteht hinsichtlich der Dienft- 
prämie zugunsten der Alimentenforderungen der 
Verwandten und unehelichen Kinder, Pfändung ist 
also zulässig für die Zeit nach der Klagerhebung 
und das vorausgehende Vierteljahr, zugunsten der 
unehelichen Kinder aber nur, soweit der Betrag 
nicht zum notdürftigen Unterhalt des Schuldners 
selbst und zur Erfüllung seiner Alimentations- 
pflichten gegen Verwandte und Ehefrau benötigt 
wird; b) das Diensteinkommen der zu einem mo- 
bilen Truppenteil oder in Dienst gestellten Kriegs- 
fahrzeug gehörigen MP.;c) das Diensteinkommen 
der Offiziere, Militärärzte, Deckoffiziere und Be- 
amten bis zu 1500 ., das übersteigende nur zu ½, 
dsgl. Pensionen= und Gnadengebührnisse; bezügl. 
der Alimentenforderungen gilt das zu a erörterte 
mit der Maßgabe, daß Verstümmelungs--, Alters- 
und Kriegszulagen, dsgl. Einkommen zur Bestrei- 
tung des Dienstaufwands (Einkleidungsgelder, 
Reiferosten) außer Betracht bleiben, R. 31. 5. 06 
hetr. Pensionierung der Offiziere § 37, RGl. 479, 
Z PrO. § 850 Abs. 5. — D. Für Zustellungen, 
Zeugenladungen usw. im Strafprozeß gelten 
die entspr. Vorschriften der ZPr O., StPr O. 8§ 37, 
48, 50, 63. Beschlagnahmen und Durchsuchungen 
in mil. Dienstgebäuden (auch Kriegsfahrzeugen) 
erfolgen durch Ersuchen der m. Behörde, es sei 
denn, daß die fraglichen Räume ausschließlich von 
Zivilpersonen (Zivilbeamten der M.) bewohnt 
werden, St PrO. § 98 Abs. 4, 105 Abs. 4. — 
E. Beschränkungen der staatsbürger- 
lichen Rechte. Die Berechtigung zum Wählen 
hinsichtlich des Reichstags wie d. Landesvertretun- 
gen ruht für die zum a. H. (Marine) gehörigen 
Pers. des Soldatenstandes, RMG. § 49. Den zum 
a. H. gehörenden Mp. ist die Teilnahme an poli- 
tischen Vereinen und Versammlungen untersagt. 
Die M. des Friedensstandes bedürfen zum Be- 
trieb eines Gewerbes für sich und die in Dienst- 
gebäuden bei ihnen wohnenden Mitglieder ihres 
Hausstandes Erlaubnis ihrer Vorgesetzten, soweit 
der Gewerbebetrieb nicht mit der Bewirtschaftung 
eines ihnen gehörigen ländlichen Grundstücks zu- 
sammenhängt, § 43 RM. Die Beamten der MV. 
unterliegen ferner der Beschränkung des §16 RM. 
Die dem a. H. angehörigen Militärpersonen wer- 
den zum Amt eines Schöffen oder Geschworenen 
nicht herangezogen, § 34 Z. 9, § 85 Abs. 2 G. 
Die MB. des Friedensftandes u. die Zivilbeamten 
der MV. sind von der gesetzlichen Pflicht zur 
Uebernahme von Vormundschaften befreit, zur frei- 
willigen Uebernahme ist Genehmigung der Vor- 
gesetzten erforderlich, 5 41 RMG. Zur Ueber- 
nahme von Aemtern im Kirchen= und Gemeinde- 
dienst ist für aktive MP. Genehmigung der Vor- 
gesetzten erforderlich, 5 47 RMG. — F. Beson- 
dere Vorschr. bez. einzelner Rechts- 
geschäfte. Mers. des Friedensstandes be- 
dürfen Heiratserlaubnis (aufschiebendes Ehe-
	        
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