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sowohl über den Wert, die Beschaffung, Auf-
bewahrung und Behandlung der zu verarbeitenden
Rohmaterialien, als auch über die Kennzeichen
ihrer guten oder schlechten Beschaffenheit unter-
richtet ist. Durch die Pr O. kann bestimmt werden,
daß die Pr. auch in der Buch= und Rechnungs-
führung zu erfolgen hat, § 131b Abs. 1 u. 3. Letz-
teres ist in W. durch die derzeit. Pr O. nicht be-
stimmt. Die Erstehung der G. ist ohne Einfluß auf
das Ende des Lehrvertrags; auch ist die Führung
der Bezeichnung „Geselle“ nicht von ihr abhängig.
Sie ist aber von großer Bedeutung für die Er-
langung wichtiger Rechte im Handwerk. Gesellen,
die die G. nicht erstanden haben, können nicht zu
Beisitzern der Gesellenprüfungsausschüsse, s. u.,
bestellt, 9 1381a Abs. 2, und nicht in die Gesellen-
ausschüsse der Zwangsinnungen berufen werden,
§ 100r Abs. 2. Die Erstehung der G. ist weiterhin
eine regelmäßige Voraussetzung für die Erwer-
bung des Meistertitels, s. Meisterprüfung, und der
Anleitungsbefugnis, s. Lehrlingswesen, im Hand-
werk, mittelbar auch für die Wählbarkeit in die
Handwerkskammer, § 103b Nr. 4, und in den Vor-
stand und in die Aussch. der Zwangsinnungen,
§ 100r Abs. 1. — Die Lehrlinge in Handwerks-
betrieben haben die, allerdings polizeil. nicht er-
zwingbare Pflicht, nach Ablauf der Lehrzeit sich
der G. zu unterziehen, § 131c. Die Nicht-
erfüllung dieser Pfl. ist zwar nicht strafbar, sie hat
aber Nachteile zur Folge, die sich aus den erwähnt.
mit der Erstehung der G. verknüpften handwerker-
rechtlichen Vorteilen ergeben. Die Lehrherren und
Innungen sind ges. verpflichtet, die Lehrlinge zur
Ablegung der G. anzuhalten, § 1316. Die Ver-
letzung dieser Pflicht macht den Lehrherrn straf-
bar, § 148 Abs. 1 Nr. 9; auch kann ihm bei
wiederholter Pflichtverletzung die Befugnis zum
Halten und Anleiten von Lehrlingen entzogen
werden, § 126a. Gegen Pflichtversäumnisse der
Innungen kann die Aufsichtsbeh. einschreiten, § 96
Abs. 2, § 100c. Personen, die durch Vorlegung des
Lehrzeugn. nachweisen, daß sie für ein Handw. eine
Lehre in der vorgeschr. Dauer, s. Lehrlingswesen,
zurückgelegt haben und sich ordnungsmäßig zur Pr.
anmelden, haben Anspruch auf Zulassung zur
G. in ihrem Gew. und zwar auch dann, wenn die
Lehre nicht in einem Handwerksbetr., sondern ganz
oder zum Teil in einem Großbetr. des betr. Gew.
zurückgelegt oder durch den Besuch einer staatl.,
staatl. unterstützten oder staatl. anerkannten Lehr-
werkstätte oder sonstigen gewerbl. Unterrichtsanst.
ersetzt ist, § 129 Abs. 5. Ueber die Zulassung ent-
scheidet der Pr Ausschuß vorbehältlich der Beschw.
an die Handwerkskammer und weiterhin an die
Aufsichtsbeh. der letzteren, Zentralst. f. G. H. Die
Handws. kann in Einzelfällen die Zulass. auch bei
kürzerer, als der vorschr. Dauer der Lehrzeit ge-
nehmigen, § 130a Abs. 3. Durchgefallene Prüf-
linge dürfen die Pr. erst nach einer vom Pr.=
Aussch. best. Frist wiederholen. — Die Pflicht
und das Recht zur Abhaltung von G. kommt,
vorbehältl. der den Landesreg. eingeräumten Er-
mächtigung zur anderweitigen Regelung des G.-
Wesens, § 132a, den Zwangsinnungen und, soweit
Gesellenprüfung.
solche nicht bestehen und auch keine den G. gleich-
gestellten Prüfungen eingerichtet sind, den Hand-
werksk. zu, § 131 Abs. 3. Freien Innungen kann
seitens der Handwerkskammer die Ermächtigung
zur Abnahme von G. eingeräumt werden, wenn
eine ausreichende Gewähr für die sachgemäße Er-
ledigung der Prüfungsgeschäfte gegeben ist; Pr.,
die von freien Innungen ohne diese Ermächtigung
abgehalten werden, § 81b Abs. 1 Nr. 2, kommen
gewerberechtl. Wirkungen nicht zu. Die Landes-
zentralbeh., Min J., kann Pr-Zeugnissen von Lehr-
werkstätten, gewerbl. Unterrichtsanst. oder von
Prüfungsbeh., die vom Staat für einzelne Gew.
oder zum Nachweis der Befähigung zur Anstellung
in staatl. Betr. eingesetzt sind, die gewerberechtl.
Wirkungen der Gesellenprüfungszeugnisse bei-
legen, § 131c Abs. 2. Auf Grund dieser Best. sind
in W. die Abschlußprüfung des 3. Jahreskurses der
K. Fachschule für Feinmechanik in Schwenningen,
Bek. 6. 5. 09, Gewl. 166, und die Lehrlingsprü-
fung der K. Eisenbahnwerkstätte in Friedrichs-
hafen, Bek. 18. 3. 09 GewBl. 98, der G. für die
entspr. Gewerbe gleichgestellt worden. — Zur Ab-
nahme der G. haben die Handwerkskammern und
die dazu berechtigten Innungen Prüfungs-
ausschüsse zu errichten, die aus einem Vor-
sitzenden und mind. 2 Beis., wovon die Hälfte Ge-
sellen sein sollen, bestehen. Die Mitgl. der Pr Aus-
schüsse der Handwerkskammern werden von diesen
berufen; der Vors. der Pr Aussch. der Innungen
wird von der Handwerkskammer, die Beisitzer von
der Innung bzw. ihrem Gesellenaussch. bestellt,
§ 131a GewO., § 28—32 Statut der Handwerksk.
Die Bestellung erfolgt i. d. R. auf 3 J.; Pflicht
der Handwerker zur Annahme der Berufung § h4a
und 1006 Abs. 2 GewO. Die Beisitzer sollen i. d.
R. Handwerker des betr. Gewerbes sein; für den
Vors. ist die Zugehörigkeit zum Gew. nicht vor-
geschrieben. Die G. werden meist periodisch (im
Frühjahr) abgehalten. Die Anmeldungen sind an
die Vors. der Prussch. zu richten. Ueber das
PrErgebnis ist vom Ausschuß ein Zeugnis aus-
zustellen, §5 1316 Abs. 2 und 3. Das Prüfungs-
Verfahren, der Gang der Pr. und die Pre-
bühr (z. Zt. 5 A) sind durch eine Pr O., 23. 2. 00
GewBl. 66 u. 82 mit Nachtrag 15. 9. 13 GewBl.
3214, geregelt, die von der Zentralst. f. G. H. im
Einvernehmen mit den Handwerkskammern ein-
heitlich für alle 4 Kammerbezirke aufgestellt ist,
§ 131b Abs. 2. Die Handwerksk. überwachen die
ordnungsmäßige Erledigung der Preschäfte, auch
bei den Innungen, § 103e Abs. 1 Nr. 2. Den
Vors. der Pr Aussch. steht das Recht zu, Beschlüsse
der Aussch. zu beanstanden; über die Beanstan-
dungen entscheidet die Handwerksk., § 132, bei der
zu diesem Zweck ein Beanstandungsaussch., §5 103e
Abs. 1 Nr. 6, errichtet ist, in dem auch der Ge-
sellenaussch. vertreten sein muß, § 103k. Der
Prüfling selbst hat kein Rekursrecht. Die Auf-
sichtsbeh., Zentralst. f. G. H., kann die Entsch. des
PrüfAussch. und des Beanstandungsaussch. über
das Bestehen oder Nichtbestehen und über die Be-
wertung der Prüfungsleistungen nicht ändern, da-
gegen ist sie vermöge ihres Aufsichtsrechtes, 5 1030,