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Schließlich sind die OAe. ermächtigt, bei Vorliegen
eines dring. Bedürfnisses für sämtl. auf einzelne
Märkte oder öff. Tierschauen, abgesehen von
Katzen-, Kaninchen-- und Brieftaubenausstellungen,
gebr. V. die Beibringung von Urspr.= und GesZ.
anzuordnen. Die UrsprZ. werden von der Orts-
polBeh. ausgestellt und gelten i. d. R. 30 T. Zur
Ausstellung von Gesz. sind, sof. nicht ausdrücklich
ein amtstierärztl. Z. vorgeschrieben ist, auch nicht
b. TAe. und in besonderen Fällen auch Fleisch-
beschauer berechtigt. Die Ges.Z. müssen neben der
Angabe des Bes. und des Signalements der ein-
zeln untersuchten T. eine Besch. über den seuchenfr.
Zustand der T. enthalten. Die Guültigkeitsdauer
der Z. beträgt bei Wiederkäuern, Schweinen und
Geflügel 5 T., bei Einhufern 8 T. Der T. der
Ausstellung wird bei U.= und Ges. nicht ein-
gerechnet. U Z. und die von b. TAe. ausgest. GesZ.
sind für das ganze R. gültig. Lconhardt.
Getreide, statistische Aufnahme der Vorräte von
Getr. und Erzeugnissen der Getreidemüllerei.
G. 20. 5. 14, Rgbl. 129. — Stat. Aufn. der Vor-
räte von Weizen (Dinkel und Spelz), Roggen,
Menggetreide (Mangkorn), Mischfrucht, Hafer,
Gerste und Mais sowie von Erzeugn. der Getr-
Müllerei für menschl. oder tier. Ernährung können
für den Umfang des R. angcordnet werden. Die
Aufnahmen können sich erstrecken auf die landw.
und diej. Unternehmen, die solche Vorräte aus An-
laß ihres Handels= oder Gewerbebetriebs in Ge-
wahrsam haben, sowie auf die Vorräte im Gewahr-
sam von Getr, öffrechtl. Körperschaften und Ver-
bänden. Ausgenommen sind die Vorräte im
Gewahrsam von Beh. des R. oder eines Bset. —
Allg. Aufn. sind erstmalig in 2 aufein-
anderfolgenden Jahren vorzunehmen. Später dür-
fen sie frühestens in jedem 4. auf die letzte Aufn.
f. J. stattfinden. Teilaufnahmen können auch in
den zwischen zwei allg. Aufn. liegenden Jahren an-
geordnet werden. Der Bdrt. bestimmt den Tag der
stat. Aufn. und erläßt die zur Ausführung des
Ges. erforderlichen sonst. Vorschr. — Zum Zweck
der Aufn. dürfen nur Fragen gestellt werden,
die sich auf die vorhandenen Vorräte beziehen oder
die genaue Bezeichnung des Betriebs und seine
Größe betreffen, jedes Eindringen in die Ver-
mögen= und Einkommenverhältnisse ist aus-
geschlossen. Die Aufn. werden von den Landes-
regierungen bewirkt. Die Lieferung der Er-
hebungsmuster und die Verarbeitung des Ur-
materials erfolgt, soweit es nicht von den Landes-
regierungen übernommen wird, von Reichs wegen.
Die durch die Verarbeitung des Urmaterials er-
wachsenen tatsächl. Kosten werden den Bst. nach
Bestimmung des Bdrts vom R. vergütet. —
StrasBest. Falsche Angaben und Verweigerung
von Angaben, zu denen das Ges. und die Ausf-
Vorschr. verpflichten, werden mit Geldstr. bis zu
200 J, im Wiederholungsfall bis zu 500 JKl be-
straft. Im Fall der Weigerung kann unbeschadet
der strafrechtl. Ahndung eine Schätzung der Vor-
räte auf Kosten des Verpfl. stattfinden. Die Bei-
treibung der Kosten erfolgt im Verwaltungs-
zwangsverfahren, s. Zwangsvollstreckung.
Haller.
Getreide — Gewerbeaufsicht.
Getreidemühlen. I. Ueber die Arbeitszeit
in G. mit Ausn. derj., die ausschl. Wind als Be-
triebskraft benützen, hat der Bdrt. auf Grund des
§ 120e Abs. 3, nun § 120f Abs. 6 Gew O., bes. Best.
erlassen, RchskBek. 26. 4. 99, RBl. 273, und 15.
11. 03, Rl. 287. Sie schreiben (unbeschadet
weitergehender Vorschr. für Betriebe mit 10 und
mehr Arbeitern) für Gehilfen und Lehrl., d. h. alle
Personen, die bei der Bedienung der Mahlgänge
lauch Walzenstühle, s. Min JBek. 10. 7. 99,
Abl. 241) beschäftigt werden, wobei als Lehrl. dicj.
Personen unter 16 J. gelten, die die Ausbildung
zum Gehilfen nicht erreicht haben, auch wenn ihre
Beschäftigung nicht auf Grund eines Lehr-
vertrans erfolgt, eine Minimalruhezeit vor,
welche innerhalb der auf den Beginn der Arbeit
folg. 24 St. mind. 8 und, wenn ausschl. oder vor-
wiegend mit Dampfkraft gearbeitet wird, mind.
10 St. ununterbrochen dauern muß. Für G., die
ausschl. mit durch unregelmäßige Wasserkraft be-
wegten Triebwerken arbeiten und nicht mehr als 1
Gehilf. beschäftigen, kann das OA. (vgl. MingV.
16. 9. 99, Rgbl. 717) Ausnahm. von der vor-
geschriebenen Ruhezeit an höchst. 15 T. im Jahr
zulassen. Lehrl. unter 16 J. dürfen in G. aller
Art in der Nachtzeit von 8¼ U. abds bis 5¼ mor-
gens nicht beschäftigt werden. Die strenge Ueber-
wachung der Einhaltung dieser Vorschr. ist mit
Min JErl. 16. 2. 99, Abl. 290, und 12. 2. 02,
Abl. 78, bes. eingeschärft worden. — Auf G. mit
Motorbetrieb mit wenig. als 10 Arb. finden
die Best. in § 135 Abs. 2, 3, § 136, 137 Abs. 1—8
und § 138 GewO. über die Beschäftigung von
jugendl. Arb. und Arbeiterinnen keine
Anwendung. Ausgenommen sind indes solche Betr.,
in welchen ausschl. oder vorwieg. Dampfkraft ver-
wendet wird. Für diese letzt. gelten die Vorschr. der
§ 135—138 Gew O. nach Maßgabe der Z. 3—9
RchskBek. 13. 7. O00, Rel. 566, über die Motor-
werkstätten, s. auch Z. 18 a. a. O. Für G. mit
10 und mehr Arb. gelten die Best. der § 135—139a
GewO. unbeschränkt. — II. Für G., die ausschl.
od. vorwiegend mit durch unregelm. Wasserkr. be-
wegten Triebwerken arbeiten, kann das Oll. ge-
wisse Ausnahmen von dem Gebot der Sonn-
tagsruhe zulassen, 3. IV, 9 der Anl. (An-
weisung) zu Min Erl. 7. 8. 95, Abl. 57, s. Sonn-
tagsruhe im Gewetr. Brenner.
Getreidemühlengenossenschaft s. Genossenschaf-
ten, landw.
Getreideverkaufsgenossenschaften s. Genossen-
schaften, landw.
Gewässer, öffentliche, s. Wasserrecht Il.
Gewäserkunde, Amt für G., J. Wasser.
Gewerbeaufsicht und Gewerbeaufsichts (inspek-
tions) Beamte. G. ist hier i. e. S. als Aufsicht
über die Einhaltung der Arbeiterschutzvorschr. des
Tit. VII der GewO. und der Vorschr. des RG.
b. Kinderarbeit in gew. Betrieben 30. 3. 03, Rl.
113, und des Hausarbeit G. 30. 12. 11, R#l. 976,
verstanden. Im allg. liegt die G. den Orts-
polizeibehörden ob: § 50 VWV. z. GewO.
26. 3. 92 i. d. F. d. Bek. 9. 9. 09, Abl. 367, Z. VII
Min JE. b. Durchführung des Kinderschutz G. 15.