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heiten, bes. der Ein- und Durchführung neuer ges.
Vorschr., sowie bes. Vorkommn. und Erfahrungen
bei Ausübung der Aufsichtstätigkeit zusammenzu-
treten haben, § 32 Dienstanw. — Ueber ihre amtl.
Tätigkeit haben die GewInsp. Jahresberichte zu
erstatten, § 1390 Abs. 3 GewO. und § 34 Dienst-
anw. Krack.
Gewerbeberechtigungen, ausschließliche, sind die
mit einem Gewerbebetrieb verbundenen Berechti-
gungen, anderen den Betrieb eines Gewerbes, sei
es im allg. oder hinsichtlich der Benutzung eines
gewissen Betriebsmaterials, zu untersagen oder sie
darin zu beschränken, § 7 Abs. 1 Z. 1 GemO.
Soweit solche zur Zeit des Inkrafttretens der
Gew O. noch bestanden, sind sie mit 1. 1. 73 von
Rechts wegen in Wegfall gekommen. Ob und in
welcher Weise den Berecht. hiebei Entschäd. zu
leisten war, blieb dem Landesrecht überlassen, § 7
Abs. 2. Nach § 10 Abs. 1 Gew O. können solche Be-
rechtigungen fortan in keiner Weise mehr erworben
werden. Streitigkeiten, ob eine G. als „ausschließ-
liche“ und daher als aufgehoben anzusehen ist,
sind im bürgerl. Rechtsweg zu entscheiden, § 9
Abs. 1 Gew O. Für W. sind diese Best. gegenstands-
los, da es dort solche Berechtigungen längst nicht
mehr gab, val. Ges. Uüber Bannrechte und dingliche
Gewerbeberechtigungen mit Ausschließungsbefug-
nis 8. 6. 49, Rabl. 159. Brenner.
Gewerbeberechtigungen, dingliche s. Roal-
gewerbeberechtigungen.
Gewerbebetrieb bedeutet eine fortgesetzte auf
Erwerb gerichtete Tätigkeit; aber nicht jede solche
Erwerbstätigkeit ist Gewerbe i. S. der GewO. Die
GewpO. unterscheidet stehenden Gewetrieb,
s. d. und GewhBetrieb im Umherziehen, (. d.
Vgl. ferner Untersagung des GewBetr. — Der
GewBetr. der juristischen Personen des
Inlands ist unter dens. Voraussetzungen zugelassen
wie der der natürlichen Pers. Für jurist. Pers. des
Auslandes sf. GewBetr. der Ausländer Il.
Bestritten ist die Frage, ob juristischen Personen
die Erlaubnis zum Betrieb solcher Gew. erteilt
werden kann, bei welchem vom Ges. gewisse per-
sönliche Eigenschaften des Konzessionsinhabers ge--
fordert werden, val. Min Jbl. 06 287. — Ueber
Abgaben vom GewBetr. f. d. Wagner.
Gewerbebetrieb der Ausländer. — Ueber die Be-
griffe Ausland und Ausländer s. d. — I. Den
physischen Personen des Ausl. ist im allg.
ebenso, wie denen des JInl., der Gewn#tr. ge-
stattet, § 1 Gew O., s. Gewerbefreiheit. Ausnahmen
von der Gleichberechtigung der Ausländer bestehen
aber in mehrfacher Richtung: Grundsäflich ist die
Befugnis zum Wandergewerbebetrieb
nur Reichsangehörigen gegeben; Ausländern und
Handlungsreisenden nichtdeutscher Gewerbeunter-
nehmungen kann derselbe gestattet werden. Die
notigen Best. hierüber zu treffen, ist nach § 56
dem Bdrt. vorbehalten, der auf Grund dieser Er-
mächtigung Vorschr. erlassen hat, Rchsk Bek. 27. 11.
96, RGBl. 745. Vielfach ist übrigens den An-
gehörigen ausl. Staaten durch Staatsverträge die
Gleichberechtigung mit den inl. Gew Tr. in bezug
auf den Gewetr. ganz oder teilweise zugesichert.
Gewerbeberechtigungen — Gewerbebetrieb durch Ausländer.
Auf Ausländer, die im Inland einen Wohnort
oder eine gewerbl. Niederlassung haben und die
an diesem Ort einen ambulanten Ge-
werbebetrieb betreiben wollen, kann das Ol-.
die Best. in Nr. II Buchst. A der gen. RchskBek.
entspr. zur Anwendung bringen, § 42b Abs. 4
Gew O. Die Ausländer nehmen grundsätzlich an
der bestehenden Marktfreiheit teil, doch sind
gemäß § 64 Abs. 3 GewO. dem Bdrt. Beschränk.
des Marktverkehrs der Ausländer als Erwide-
rung der im Ausland gegen Reichsangehörige an-
geordneten Beschränkungen vorbehalten. Der Bdrt.
hat indes bis jetzt von dieser Ermächtigung
keinen Gebrauch gemacht. Bezüglich der Markt-
gebühren sind Ausl. den Einheimischen gleich-
gestollt, 968 Gew O. Auch können Auslander an der
Innungsgrün dung sich beteiligen, § Sla,
100f Gew O., den Innungen als Mitglieder an-
gehören, § 87 Gew O., und sind in der Innungs-
versammlung stimmberechtigt, 5 93a GewO.; sie
sind aber zu Junungsämtern nicht wahlberechtigt,
§ 91 Abs. 2 Gew O. vbd. § 11 Abs. 2 GG. u. § 31
G, VWG., § 93a Abs. 2 u. 8 95a Abs. 2 GewO. Die Er-
laubnis zum GewhBetr. als Auswande-
rungsagent, (. d., darf nur an Reichsangeh.
erteilt werden, § 13 RG. 9. 6. 97, Re. 463. Als
Mitgl. der Gewer. und Kaufm Ger. können Aus-
länder nicht berufen werden, § 11 Abs. 2 GGG.,
§& 10 Abs. 1 K#GG. — II. Hinsichtlich des Gew.=
Betriebs der juristischen Personen des Aus-
lands bewendet es bei den Landesgesetzen, § 12
Abs. 1 GewO. Als juristische Person i. S. der
Gew O. werden neben den mit Rechtsfähigkeit aus-
gestatteten Vereinigungen (§ 21 f. BGB.) auch
Aktiengesellschaften und Genossenschaften in Be-
tracht kommen. Die Aufrechterhaltung der Landes-
gesetze hins. der Befugnis reichausl. jur. Pers.
zum selbständigen Gewetr. erschien nach den
Motiven bes. geboten, weil die jur. Pers. des
Reichsgebiets im Ausl. nicht einmal überall
Rechtsfähigkeit, geschweige denn die Befugnis zum
selbständigen Gewetr. genießen und deshalb über
diese Materien die Möglichkeit von Verträgen, die
auf Gegenseitigkeit gegründet sind, offen gehalten
werden wollte. Der Gewetr. ausl. Aktiengesell-
schaften, Kommanditgesellsch. auf Aktien und jur.
Pers. regelt sich in W. nach Art. 282 AGBGB.
Hicnach bedürfen dieselben, um ein stehendes Ge-
schäft mittels Zweigniederlassung oder ständiger
Agentur zu betreiben, der Genehmigung des
Min J., wenn das Unternehmen Bank= und Kredit-
geschäfte, Sach= und Lebensversicherungen einschl.
der Leibrentenverträge zum Gegenstand hat, oder
wenn in dem betr. ausl. Staat der Gewetr. von
solchen Gesellschaften und Personen, die W. an-
gehören, gleichfalls staatliche Genehmigung er-
fordert. Die erteilte Genehm. ist widerruflich.
Bezüglich der Aktiengesellschaften und der Kom-
manditgesellschaften auf Aktien des Ausl., die im
Inl. eine Zweigniederlassung errichten wollen, ist
eine vorgeschriebene landesrechtliche Zulassung
zum Gewetr. nach § 201 Abs. 5 (vgl. auch § 320)
HGB. nachzuweisen. Vor der Zulassung ausl.
jurist. Pers. wird zunächst die Frage ihrer Rechts-