Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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heiten, bes. der Ein- und Durchführung neuer ges. 
Vorschr., sowie bes. Vorkommn. und Erfahrungen 
bei Ausübung der Aufsichtstätigkeit zusammenzu- 
treten haben, § 32 Dienstanw. — Ueber ihre amtl. 
Tätigkeit haben die GewInsp. Jahresberichte zu 
erstatten, § 1390 Abs. 3 GewO. und § 34 Dienst- 
anw. Krack. 
Gewerbeberechtigungen, ausschließliche, sind die 
mit einem Gewerbebetrieb verbundenen Berechti- 
gungen, anderen den Betrieb eines Gewerbes, sei 
es im allg. oder hinsichtlich der Benutzung eines 
gewissen Betriebsmaterials, zu untersagen oder sie 
darin zu beschränken, § 7 Abs. 1 Z. 1 GemO. 
Soweit solche zur Zeit des Inkrafttretens der 
Gew O. noch bestanden, sind sie mit 1. 1. 73 von 
Rechts wegen in Wegfall gekommen. Ob und in 
welcher Weise den Berecht. hiebei Entschäd. zu 
leisten war, blieb dem Landesrecht überlassen, § 7 
Abs. 2. Nach § 10 Abs. 1 Gew O. können solche Be- 
rechtigungen fortan in keiner Weise mehr erworben 
werden. Streitigkeiten, ob eine G. als „ausschließ- 
liche“ und daher als aufgehoben anzusehen ist, 
sind im bürgerl. Rechtsweg zu entscheiden, § 9 
Abs. 1 Gew O. Für W. sind diese Best. gegenstands- 
los, da es dort solche Berechtigungen längst nicht 
mehr gab, val. Ges. Uüber Bannrechte und dingliche 
Gewerbeberechtigungen mit Ausschließungsbefug- 
nis 8. 6. 49, Rabl. 159. Brenner. 
Gewerbeberechtigungen, dingliche s. Roal- 
gewerbeberechtigungen. 
Gewerbebetrieb bedeutet eine fortgesetzte auf 
Erwerb gerichtete Tätigkeit; aber nicht jede solche 
Erwerbstätigkeit ist Gewerbe i. S. der GewO. Die 
GewpO. unterscheidet stehenden Gewetrieb, 
s. d. und GewhBetrieb im Umherziehen, (. d. 
Vgl. ferner Untersagung des GewBetr. — Der 
GewBetr. der juristischen Personen des 
Inlands ist unter dens. Voraussetzungen zugelassen 
wie der der natürlichen Pers. Für jurist. Pers. des 
Auslandes sf. GewBetr. der Ausländer Il. 
Bestritten ist die Frage, ob juristischen Personen 
die Erlaubnis zum Betrieb solcher Gew. erteilt 
werden kann, bei welchem vom Ges. gewisse per- 
sönliche Eigenschaften des Konzessionsinhabers ge-- 
fordert werden, val. Min Jbl. 06 287. — Ueber 
Abgaben vom GewBetr. f. d. Wagner. 
Gewerbebetrieb der Ausländer. — Ueber die Be- 
griffe Ausland und Ausländer s. d. — I. Den 
physischen Personen des Ausl. ist im allg. 
ebenso, wie denen des JInl., der Gewn#tr. ge- 
stattet, § 1 Gew O., s. Gewerbefreiheit. Ausnahmen 
von der Gleichberechtigung der Ausländer bestehen 
aber in mehrfacher Richtung: Grundsäflich ist die 
Befugnis zum Wandergewerbebetrieb 
nur Reichsangehörigen gegeben; Ausländern und 
Handlungsreisenden nichtdeutscher Gewerbeunter- 
nehmungen kann derselbe gestattet werden. Die 
notigen Best. hierüber zu treffen, ist nach § 56 
dem Bdrt. vorbehalten, der auf Grund dieser Er- 
mächtigung Vorschr. erlassen hat, Rchsk Bek. 27. 11. 
96, RGBl. 745. Vielfach ist übrigens den An- 
gehörigen ausl. Staaten durch Staatsverträge die 
Gleichberechtigung mit den inl. Gew Tr. in bezug 
auf den Gewetr. ganz oder teilweise zugesichert. 
Gewerbeberechtigungen — Gewerbebetrieb durch Ausländer. 
Auf Ausländer, die im Inland einen Wohnort 
oder eine gewerbl. Niederlassung haben und die 
an diesem Ort einen ambulanten Ge- 
werbebetrieb betreiben wollen, kann das Ol-. 
die Best. in Nr. II Buchst. A der gen. RchskBek. 
entspr. zur Anwendung bringen, § 42b Abs. 4 
Gew O. Die Ausländer nehmen grundsätzlich an 
der bestehenden Marktfreiheit teil, doch sind 
gemäß § 64 Abs. 3 GewO. dem Bdrt. Beschränk. 
des Marktverkehrs der Ausländer als Erwide- 
rung der im Ausland gegen Reichsangehörige an- 
geordneten Beschränkungen vorbehalten. Der Bdrt. 
hat indes bis jetzt von dieser Ermächtigung 
keinen Gebrauch gemacht. Bezüglich der Markt- 
gebühren sind Ausl. den Einheimischen gleich- 
gestollt, 968 Gew O. Auch können Auslander an der 
Innungsgrün dung sich beteiligen, § Sla, 
100f Gew O., den Innungen als Mitglieder an- 
gehören, § 87 Gew O., und sind in der Innungs- 
versammlung stimmberechtigt, 5 93a GewO.; sie 
sind aber zu Junungsämtern nicht wahlberechtigt, 
§ 91 Abs. 2 Gew O. vbd. § 11 Abs. 2 GG. u. § 31 
G, VWG., § 93a Abs. 2 u. 8 95a Abs. 2 GewO. Die Er- 
laubnis zum GewhBetr. als Auswande- 
rungsagent, (. d., darf nur an Reichsangeh. 
erteilt werden, § 13 RG. 9. 6. 97, Re. 463. Als 
Mitgl. der Gewer. und Kaufm Ger. können Aus- 
länder nicht berufen werden, § 11 Abs. 2 GGG., 
§& 10 Abs. 1 K#GG. — II. Hinsichtlich des Gew.= 
Betriebs der juristischen Personen des Aus- 
lands bewendet es bei den Landesgesetzen, § 12 
Abs. 1 GewO. Als juristische Person i. S. der 
Gew O. werden neben den mit Rechtsfähigkeit aus- 
gestatteten Vereinigungen (§ 21 f. BGB.) auch 
Aktiengesellschaften und Genossenschaften in Be- 
tracht kommen. Die Aufrechterhaltung der Landes- 
gesetze hins. der Befugnis reichausl. jur. Pers. 
zum selbständigen Gewetr. erschien nach den 
Motiven bes. geboten, weil die jur. Pers. des 
Reichsgebiets im Ausl. nicht einmal überall 
Rechtsfähigkeit, geschweige denn die Befugnis zum 
selbständigen Gewetr. genießen und deshalb über 
diese Materien die Möglichkeit von Verträgen, die 
auf Gegenseitigkeit gegründet sind, offen gehalten 
werden wollte. Der Gewetr. ausl. Aktiengesell- 
schaften, Kommanditgesellsch. auf Aktien und jur. 
Pers. regelt sich in W. nach Art. 282 AGBGB. 
Hicnach bedürfen dieselben, um ein stehendes Ge- 
schäft mittels Zweigniederlassung oder ständiger 
Agentur zu betreiben, der Genehmigung des 
Min J., wenn das Unternehmen Bank= und Kredit- 
geschäfte, Sach= und Lebensversicherungen einschl. 
der Leibrentenverträge zum Gegenstand hat, oder 
wenn in dem betr. ausl. Staat der Gewetr. von 
solchen Gesellschaften und Personen, die W. an- 
gehören, gleichfalls staatliche Genehmigung er- 
fordert. Die erteilte Genehm. ist widerruflich. 
Bezüglich der Aktiengesellschaften und der Kom- 
manditgesellschaften auf Aktien des Ausl., die im 
Inl. eine Zweigniederlassung errichten wollen, ist 
eine vorgeschriebene landesrechtliche Zulassung 
zum Gewetr. nach § 201 Abs. 5 (vgl. auch § 320) 
HGB. nachzuweisen. Vor der Zulassung ausl. 
jurist. Pers. wird zunächst die Frage ihrer Rechts-
	        
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