Gewerbeblatt — Gewerbeförderung.
Ausnahme s. u., oder Zurücknahme eines WGSch.,
Zurückn. einer Ausdehnung, Versagung der Gen.
eines Druckschr. Verz., Untersagung des nicht WG.=
Sch.-pflichtigen WG., Versag. oder Zurückn. der
Erl. zur Mitführung von andern Personen als
Kindern unter 14 J. und Personen anderen Ge-
schlechts in Form eines schriftl. Bescheids
unter Angabe von Gründen, gegen den Rekurs
zulässig ist, 9 20, 21 GewO.; gegen Ausl. durch
ein fache Verfügung, gegen die gewöhnl.
Beschwerde möglich ist. Letzteres V. ist allg.
anzuwenden bei Vers. der WeEsch. an einem im
Lustbarkeits G. Tätigen aus dem angef. unpersön-
lichen Versag Grund, bei Vers. der Ausdehnung und
bei Vers. und Zurückn. der Erl. zur Mitführung
von Kindern unter 14 J. und Personen anderen
Geschlechts. — 1 VII. Strafbestimmungen. *
Wenn eine Uebertretung der Vorschr. über das
WG. zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die
Steuerges. enthält, so ist Strafe auf Grund der
GewO. ausgeschlossen. Entspr. Fälle sind der
Steuuerbeh. mitzuteilen. Schwammberger.
Gewerbeblatt aus W. s. Gewerbebeförder. D. VI.
Gewerbeförderung. K# A. Allgemeiner Ueber-
blick. 1 Für die st aatliche G., die sich — i. G.
zu der in Ausübung der staatl. Zwangsgewalt auf
Durchführung der GewO. und der im Anschluß an
sie ergangenen Neben Ges. gerichteten Gewerbe-
polizei — als Inbegriff der auf die Hebung
der produktiven Kräfte im Gew. gerichteten
freien Verwaltungstätigkeit darstellt,
besteht in W. in Unterordnung unter das Ming.
eine bes. Landesbehörde, die Zentralstelle für Ge-
werbe und Handel. Unterstützt wird diese Beh.
in ihrem Wirken durch die Bezirksämter, Gden,
Handelskammern, HandwerksK. und gew. Ver-
einigungen, teils in der Weise, daß diese von
der Zst. f. G. H. innerhalb ihres Geschäftskreises
als Hilfsorgane in Tätigkeit gesetzt werden,
teils so, daß sie neben jener Landesbeh. eine selbst.
Gew Förderungstätigkeit entwickeln. — 1 B. Be-
stimmung der Zst. f. G. H. im allgemeinen. Der
Geschäftskreis der Zst. f. G. H. umfaßt neben eini-
gen auf anderem Gebiet liegenden Aufgaben alle
Vorkehrungen zur Förderung der Gesamtinteressen
von Gew. und Handel, soweit solche in der Aufgabe
der Staatsbeh. liegen. Ihre Bedeutung ist nicht
wie diej. verwandter Beh. in einigen andern d.
Staaten auf die Förderung des Kleingew. be-
schränkt, sondern erstreckt sich auf die Großindustrie
und den Handel wie auf das Handwerk, auf die
Arbeitnehmer (techn. und kaufmännische An-
gestellte, Gesellen, Lehrlinge, Gehilfen, Fabrik-
arbeiter), wie auf die Arbeitgeber. Zu ihren Auf-
gaben gehört neben der sonstigen Einwirkung auf
die wirtschaftl. und techn. Hebung des Betriebs der
Gewerbe und des Handels bes. auch die Fürsorge
für Ausbildung und Fortbildung der Gew.=
und Handeltreibenden. Tatsächlich ist jedoch ihrer
Zuständigkeit ein großer Teil des gew. Schulwesens
insofern entzogen, als die Gew.= und HandSchul.,
s. d., in Unterordn. unter das Min KSch. im beson-
deren, übr. durch mehrfache Personalunion mit
der Zst. eng verb. Verwbeh. (Gew OSch#.) unter-
Haller, Handwörterbuch.
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stehen, und die KunstgewSchule, s. d., dem Min.=
KSch. unmittelbar unterstellt ist, während die fünf
Lehrwerkstätten für Hufschmiede, s. d., der Zst. f.
d. L. überwiesen sind. Im übrigen jedoch fällt die
Gründung und Leitung der gew. Fachschulen, (. d.,
in die Zuständ. der Zst. f. G. H. — 1 C. Organi-
sation der Zst. f. G. H. # Die Organe der Z. sind:
1. der Vorstandz dieser ist kraft Ges. zugleich
Vorst. des Gew Och R., der OberSSchBeh. f. d. gew.
Fortbildungschulwesen; 2. das Verwaltungs-
ollegium, das außer dem Vorstand aus den
im Haupt= oder Nebenamt zu ordentl. Mitgl. be-
stellten Verw.= und techn. Beamten und aus den
durch KVO. beruf. außerordentl. Mitgl. sowie aus
samtl. Gew Inspektoren besteht und in best. Fällen
durch den Hinzutritt von 5 von den Beiräten des
Ges Koll. (Z. 3) aus ihrer Mitte gewählten Bei-
räten verstärkt wird; 3. das Gesamtkoll., das
durch die Mitgl. des Verw Koll. und die Beiräte
gebildet wird. Es wählen die Handelskammer
Stuttgart 2, jede der übr. 7 HK. und jede der
4 Handws. 1 Beirat aus ihren Mitgl., ferner die
dem Ausschuß der Vers Anst. W. angeh. in einem
gew. Arbeitsverhältnis stehenden Vertreter der
Vers. 4 Beiräte aus dem Kreis der gew. Lohn-
arbeiter. Dem Min J. steht die Berufung von vier
weiteren Beiräten zu. So sind im GesKoll, alle
in Gew. u. Hand. tätigen Berufsgruppen in einer
der wirtschaftl. Bedeutung der einzelnen Gruppen
entspr. Weise zusammengefaßt. Dem GespKoll. ist
bes. die Beratung allg. Anordnungen zur Pflege
von Gew. und Handel, die Begutachtung wichtigerer
Organisations--, wirtschaftl. und sozialpol. Fragen,
die Beratung des Etats der Z. und der ihr unter-
stellten Beh., Anst. und Schulen und die Verwilli-
gung bedeutenderer Unterstützungen an einzelne
Gewllnternehmungen vorbehalten. — 1 D. Die
einzelnen Einrichtungen der Z. auf dem Gebiet der
Gew Förd. 1 Aus der allg. Best. der Z. ergibt sich
zunächst die wichtige Aufgabe der Beratung der
Staatsreg. in Bez. auf alle Fragen, die Gew. und
Handel, Zolltarif, Handelsverträge, Verkehrswesen
(einschl. Maß-, Gewichts= und Münzwesen, Geld-
und Kreditverkehr) und das Versicherungswesen be-
rühren. Die folgende Darstellung beschränkt sich
jedoch auf die der Gew Förderung dienenden eige-
nen Maßnahmen der Z., auch auf diese nur unter
Ausschluß des Fachschulwesens. — 1 I. Das Lan-
desgewerbemuseum in Stuttgart. 1. Nach der
Satzung 27. 9. 07 ist das L. dazu bestimmt, befs.:
Ssolche Erzeugnisse des Gew. und Kunstgew., die
geeignet sind, den Gew-Treib. des Landes als Vor-
bild oder Studienstoff zu dienen, im Urbild oder
in guten Nachbildungen auszustellen“", daneben
„neue techn. Fortschritte, nam. auch auf dem Ge-
biet der Maschinen, Apparate und Werkzeuge, ge-
eignetenfalls nach Veranstaltung einer Prüfung
ihrer Brauchbarkeit und Nützlichkeit auf dem Weg
wissenschaftl. Untersuchung oder prakt. Probe, mög-
lichst rasch unter den Ge##Treib. bekannt zu
machen“ und, „soweit dies unbeschadet seiner
prakt. Zwecke geschehen kann, durch die Sammlung
bes. wichtiger oder seltener Rohstoffe und Halb-
fabrikate sowie von Darstellungen der versch.
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