Gewerbeförderung.
Berichte über die Verhandl. des Gesamtkoll. der
Zst. und die Tätigkeit und Benützung ihrer Anst.,
namentl. auch über Neuheiten im Landesgew M.
und in der Bibliothek. Es gibt Auskunft über alle
Aenderungen in den w. Firmenregistern, sämtl.
Konkurseröffnungen in W., den Stand des
Arbeitsmarkts bei den w. Arbeits Ae., Patentertei-
lungen und Gebrauchsmustereintragungen zu-
gunsten w. Erfinder, Veranstaltung von Aus-
stellungen, Erscheinungen auf dem Büchermarkt
usw. Ueber die Vorgänge bei den Handels= und
Handwerksk. und in den gewerbl. Vereinigungen
des Landes wird in bes. Abschn. berichtet. Weiter-
hin enthält der nichtamtl. Teil regelmäßige Mit-
teilungen über sämtl. von den w. Staatsbeh. (auch
den militär.) und von den Kaiserl. Werften zur
Vergebung ausgeschr. Arbeiten und Lieferungen.
Im Fragekasten werden Anfr. aus dem ges. In-
haltskreis des GBl. beantwortet, in den techn.
Mitteilungen und Aufsätzen wird nament. eingeh.
über neue Werkzeuge, Kraft= und Arbeitsmaschi-
nen, Arbeitsweisen und Rohstoffe unter bes. Be-
rücksichtigung der Bedürfnisse des Kleingew. be-
richtet. Dem Bl. ist eine monatl. Beil. unter dem
Namen „Für Bauplatz und Werkstatt, Mitteil. der
Beratungsstelle f. d. Baugewerbe“, außerdem sind
ihm Kunstbeil. beigegeben. — X VII. Borträge in
den gew. Bereinigungen # sollen techn., wirtsch.
und sonst. nützl. Kenntnisse unter den Angehör. des
Gew.= und Handtands verbreiten. Die Zst. sucht
diese Aufgabe zu erfüllen einmal durch den staatl.
Wanderlehrdienst und durch sonst. Förde-
rung der Veranstaltung von Vortr. in den gew.
und kaufm. Vereinigungen und Arbeiterbildungs-
V. — 1. Der Wanderlehrer der Zst. Die
Belehrung der KleingewTr. auf dem Wege des
Vortrags bildet eine Hauptaufg. des als Wander-
lehrer angest. Beamten; seine Vortr. sollen in ge-
meinfaßlicher Form namentl. techn. Fragen, bes.
solche allg. Natur, ferner wirtschaftl. Fragen, die
das gew. Gebiet betreffen, Fr. der gew. Erziehung
und Gegenstände der Gew GGesetzgebung behandeln.
Sämtl. Kosten der auf Ansuchen der gew. Ver-
einigungen zu Vortragszwecken erfolg. Entsendung
des W. trägt die Zst. Dem Vortragsdienst des
W. dient eine bes. Sammlung von Demonstra-
tionsgegenständen (Apparaten, Modellen, Ge-
brauchsgegenständen, Werkzeugen usw.). Mit Abh.
von Vortr. ist die Tätigkeit des W. nicht erschöpft.
Bes. liegt ihm ob die Mitwirkung bei Führung
der Aufsicht über die staatl. unterst. Lehrl Werkft.,
s. V. 1; auch hat er, im Benehmen mit den gew.
Vereinigungen, Handwerksmstr., die sich zur Aus-
bildung von Lehrl. bes. eignen und eine staatl.
unterst. Werkst. zu übernehmen bereit sind, aus-
findig zu machen. Er hat ferner bei der Ausst. von
Lehrl Arb., s. V. 2, mitzuarbeiten und bei einem
großen Teil der von der Zst. veranst. Meister K.,
s. IV. 1, den Unterricht zu leiten und zu über-
wachen, u. U. auch selbst zu unterrichten. Eine
weitere Aufgabe des W. besteht darin, die gew.
Vereinigungen unterschiedslos bei Erfüllung ihrer
Aufgaben mündl. zu beraten; bei Gelegenheit
seiner Dienstreisen hat er Werkst., für die zur Be-
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schaffung von Triebkräften und Maschinen aus
der König-Karl-Jubiläumstiftung, s. d., oder der
Zst. Beiträge nachgesucht oder bezogen wurden,
sowie hausindustrielle Betr., deren Unterstützung
aus jenen Mitteln in Frage kommt, s. XIII und
XIV, einzusehen, endlich ist er auch literarisch
tätig und verwertet die zahlreichen und vielseit.
Wahrnehmungen, die er in seinem Amt macht, in
Arbeiten für das GBl. usw. — 2. Außer der Vor-
tragstätigkeit des W. ist noch diej. der Beamten des
LM., die des Personals der Anst. für chem.
Unters. und der Beratungst. der Zst. hervorzu-
heben und auf die Vortragstätigkeit der Sekre-
täre der Handwerksk. hinzuweisen. — 3. Die Kraft
des staatl. W. und der übr. im Vortragsdienst der
Zst. steh. Beamten und der Handwerkskammer-
Sekr. reicht nicht aus, um die Bedürfnisse der
Vereine bez. der Abhaltung von Vorträgen zu
befriedigen. Die Zst. wendet deshalb noch f.
Mittel an: a) Sie versichert sich zum voraus der
Bereitwilligkeit geeigneter Personen zur Abhal-
tung von Vortr. in engerem oder weiterem Um-
kreis des Wohnsitzes und bezeichnet den Vereinen
auf Ansuchen die für ihre Verhältnisse und
Wünsche passenden Redner. b.) Sie stellt den Ver-
einen jährl. eine Anzahl ausgearbeiteter Vorträge
gew. Inhalts zum Vorlesen in ihren Versamm-
lungen mit Lichtbildern und Lichtbilderapparate
leihweise zur Verfügung. c) Sie unterstützt das
Vortragswesen der Vereine auf Wunsch in weitem
Umfang durch leihweise Abgabe von sonst. Demon-
strationsmitteln aus den Sammlungen des LGM.
d) Sie gewährt, soweit es sich nicht um Vortr.
rein unterhaltenden Inhalts handelt, an die Ver-
eine Geldbeiträge bis zur Hälfte der ihnen er-
wachsenden Kosten. e) Sie stellt zur Abhaltung
der Vortr. in Stuttgart die Räume des LGM.
zur Verfügung. — X VIII. Oertliche Gewerbe-
museen. Unter den in einer Reihe w. Städte
besteh. Museen befinden sich einige, die nicht ledigl.
Kunst= oder wissensch. Zwecken, sondern ähnlich
wic das LGM. prakt. Gew Förderung dienen, und
zu denen deshalb aus den Mitteln der Zst. stän-
dige Beiträge gewährt werden: 1. Das Kunst-
gewerbemuseum in Gmünd ist bes. dazu be-
stimmt, zur Bildung des Geschmacks in der
Feinmetallindustrie und dadurch zur
Hebung dieser beizutragen. Diesen Zweck verfolgt
der das M. unterhaltende Verein außerdem auch
durch Veranstaltung vorübergch. Fachausst., von
Preisausschreiben und von kunstgew. Vorträgen
sowie durch die Förderung des kunstgew. Fach-
unterrichts in G. im Wege der Ueberlassung ge-
eigneter Lehrmittel. Der Staat hat Errichtung
und Ausbau des M. durch außerord. Beiträge
unterstützt. Außerdem gewährt die Zst. für die M.=
Zwecke fortl. Jahresbeiträge und fördert das M.
durch die leihweise Abgabe geeign. Gegenstände
aus den Sammlungen des LGM. zu vorüber-
gehender Aufstellung. — 2. Auch das Gewerbe-
museum in Ulm ist ein Vereinsunternehmen.
Es hat den Zweck, dem industriellen Fortschritt,
bes. in Einwirkung auf die Vervollkommnung
und Veredelung der GewéErzeugnisse in bezug