Ambulanter Gewerbebetrieb.
Nahrung. Es bildet sich nämlich hier eine weit
ößere Menge von Kleinlebewesen (Plankton) als
im Flußbett, dessen Wasser zu diesem Zweck zu
rasch fließt und auch meist etwas kälter ist. Fehlt
es dem A. an solchen Oeffnungen, so gehen in ihm
die Fische massenhaft zugrunde. Nach jedem Hoch-
wasser bleiben namentlich viele junge Fische
zurück, die im nächstfolgenden Winter unter der
Eisdecke oder im Sommer infolge zu starker Er-
wärmung des Wassers ersticken. Ihre Vernichtung
wird dadurch begünstigt, daß in dem A. große
Mengen organischer Refte zurückbleiben, die bei
ihrer weiteren Zersetzung dem Wasser den auch
für Fische unentbehrlichen Sauerstoff entziehen.
Viele A. trocknen vollständig aus, sobald der
Wasserspiegel im Flußbett erheblich sinkt. Da, wo
aus bautechnischen Gründen offene Fischschlitze
nicht angebracht werden können, sollten diese
wenigstens durch unter Wasser verlegte weite
Rohre, die die Festigkeit der Wasserbauten weniger
beeinträchtigen, ersetzt werden, s. Fis chereipflege b. 5.
ieglin.
Ambulanter Gewerbebetrieb. Rechtsquellen:
EewO. § 42—44a, böa, 139e, 139f, 146a, 148, 149
mit Erg., betr. § 44, 14. 10. 05, ReBl. 759; Aus-
fbest. d. Bdrt. 27. 11. 96, Röl. 745, mit Erg.
25. 3. 97, Rl. 96, und 13. 1. 09, Rel. 259,
und 4. 3. 12, Rl. 189; WVV. d. Min J. 9. 11.
83, Rabl. 234, mit Aend. 26. 8. 92, Rgbl. 59, und
12. 12. 96, Rget 827, letztere geänd. durch V. 10.
10. 97, Robl. ; Erl. d. Min J. betr. Ausstellung
bew. Erneuerung v. Legit Karten 17. 10. 84,
Abl. 397, 3. 11. 94, Abl. 369, 28. 8. 10, Abl. 473.
— Rechtsquellen für die Behandlung ausländischer
Handlungsreisender bilden folg. Staatsverträge:
mit Griechenland 9. 7. 84, Rl. 85 23, Oester-
reich-Ungarn 6. 12. 91, Rel. 92 3, Italien
6. 12. 91, RE#l. 92 97, Belgien 6. 12. 91, Rl.
92 241, Schweiz 10. 12. 91, R#l. 92 195, Ser-
bien 21./9. 8. 92, R#Bl. 98 269, Rumänien 21./9.
10. 93, Röl. 94 1, Rußland 10. 2./29. 1. 94,
RGBl. 153, mit Zusatz 28./15. 7. O4, R#l. 05 35,
Bulgarien 1. 8. 05, RGBl. 06 1, Schweden 2. 5.
11, Röe#l. 275, Portugal 30. 11. 08, RBl. 10
679, Frankreich 2. 7. 02, Rel. 08 47, dazu Erl.
d. Min J. 11. 2. 08, Abl. 49. — Bezügl. des Ge-
schäftsbetriebs ausländischer Handlungsreis. Erl.
d. Min J. S. 6. 92, Abl. 178, und 29. 4. 97, Abl. 168;
betr. gew. Leg Karten für bulgarische Handlungs-
reis. Bek. d. Min J. 7. 11. 06, Abl. 339, dänische
Erl. d. Min J. 5. 10. 05, Abl. 378, italienische 25.
11. 92, Abl. 518, schwedische Bek. d. Min J. 6. 10.
06, Abl. 298, schweizerische Erl. d. Min J. 21. 1. 93,
Abl. 19, und 29. 1. 05, Abl. 449; betr. gew. Leg.=
Karten für Handlungsreis. in Frankreich Erl. d.
Min J. 30. 4. 03, Abl. 280, und 14. 7. 03, Abl. 444,
in Luxemburg 14. 7. 03, Abl. 444, in Spanien
23. 8. 01, Abl. 100. — Min FErl. betr. Viehaufkauf
durch Metzger 17. 7. 96, Abl. 186, und betr.
Anwend. der §§ 44 und 44a auf Gen reibende, die
Waren z. Zweck der Verarbeitung im GewBetrieb
ankaufen, 15. 1. 97, Abl. 7; betr. Anwend. v. § 4b
Abs. 4 der GewO. 8. 3. 10, Abl. 164, die Militär-
kantinenbetriebe 28. 7. 11, Abl. 270. — Bek. d.
15
Min J. bez. Frachtermäßigungen f. Handlungsreis.
auf österr. u. a. Bahnen 18. 6. 91, Rabl. 208, 23.
7. 96, Rgbl. 168, 27. 8. 01, Rgbl. 262, 7. 12. 12,
Rabl. 904. — W. WandergewSteuer Ges. 15. 12.
99, Rabl. 1163, Art. 20, W. Sp G. in der Fassung
16. 8. 11, Rgbl. 403, Tar Nr. 35: F. HReisende aus
d. RInl. und den gleichgest. Vertragstaaten 5 MA, f.
H. aus andern reichsausl. Staaten 25 JA. K I. Be-
griff. æ Das Wort „.ambulant“ deutet darauf hin,
daß der Begriff ambul. GewBetr. einen Betrieb be-
zeichnen will, der nicht an einer gew. Niederlassung,
s. d., sondern nach Art des Wander Gew. (an öffent-
lichen Orten, von Haus zu Haus, von Ort zu
Ort) ausgeübt wird. Die GewO. hat bestimmte
Fälle des so gearteten Betriebs nicht dem Ge-
werbebetrieb im Umherziehen, s. d., unterstellt,
sondern sie als stehenden GewBetr., "1. d., oder
Ausfluß eines solchen festgelegt: 1. den Gew.=
Betr. von Haus zu Haus oder an öffentlichen
Orten innerhalb des Gemeindebezirks des Wohn-
orts oder der gewerbl. Niederlassung des Gew.=
Treibenden (Stadthausieren); 2. das Waren-
Aufkaufen und Warenbestellungen-Aufsuchen durch
den Inhaber eines stehenden Gewerbebetriebs
außerhalb des Gemeindebezirks seiner gewerblichen
Niederlassung, ausgeübt in den Grenzen des § 44
der GewO. durch ihn persönlich oder durch Rei-
sende (Handelsreisen). Diese Fälle bezeich-
net der Begriff. — Die Grenzen des § 44 gehen
dahin, daß das Aufkaufen von Waren für
die Zwecke des stehenden GewBetriebs und nur bei
Kaufleuten oder solchen Personen, die die Waren
produzieren, oder in offenen Verkaufsstellen er-
folgt, das Aufsuchen von Warenbestel-
lungen f. d. Zwecke des stehenden Gewerbe-
betriebs und ohne vorgängige ausdrückliche Auf-
forderung nur bei Kaufleuten in deren Geschäfts-
räumen oder bei solchen Personen, in deren Ge-
schäftsbetrieb Waren der angebotenen Art Verwen-
dung finden. Soweit diese Betätigungen über
diese Grenzen hinaus ausgedehnt werden (De-
tailreisen,), handelt es sich um GewBetrieb im
Umherziehen; doch ist das Aufsuchen von Bestel-
lungen auf Druckschriften, andere Schriften und
Bildwerke, auf Wein, Nähmaschinen, Erzeugnisse
der Leinen= und Wäschefabrikation, überwebte
Holzrouleaux auch dann kein Wandergewerbe,
wenn es bei andern Personen und bei Kaufleuten
an andern Orten erfolgt, s. Ausfbest. d. Bdrt.
I II. Beschränkungen 1x hat die GewO. festgelegt
1. hinsichtl. des Stadthausierens: das Feilbieten
von Waren durch Kinder unter 14 Jahren, § 42b
Abs. 5, sowie während der Zeit, wo die Verkauf-
stellen geschlossen sein müssen, § 139e, 139f, ist ver-
boten, ebenso der Warenhandel und das Anbieten
gewerblicher Leistungen an Sonn= und Festtagen,
§ 4, 55a; die vom Ankauf und Fecilbieten im
Umherziehen ausgeschlossenen Gegenstände sind
auch hier ausgeschlossen, § 42a, 56. Ausnahmen
ind in allen diesen Fällen möglich. § 42b läßt
ie Möglichkeit offen, diesen Betrieb von polizei-
licher Erlaubnis abhängig zu machen; 2. hin-
sichtlich des Handelsreisens. Das Reisen
setzt den Besitz einer Legitimationskarte voraus,