Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Besteht am gleichen Ort ein GG. und ein KaufmG., 
so ist nach dem Min Erl. 25. 10. 04, Abl. 461, 
regelmäßig der Vors. in beiden G. in einer Person 
zu vereinigen und sind die Einrichtungen für Ge- 
richtschreiberei, Sitzungsräume usw. für beide G. 
gemeinsam. Innungschiedsgerichte sind bis jetzt in 
W. nicht errichtet. Die GG. wurden durch das 
den Art. 23. W. AW#GVG. 24. 1. 79 abändernde 
G. 14. 4. 93, Rgbl. 73, der Dienstaufsicht der L G. 
unterstellt. Diese üben nach d. F., die Art. 23 durch 
d. G. betr. Dienstaufsicht über die KG. 22. 7. 05, 
Rgbl. 121, erhalten hat, die DAufs. über die GG. 
und KG. aus. Die LG. stehen unter der D. des 
OL., alle G. unter derj. des Min Just. Die den 
LG. Zivilk. übertragene DA. über die GG. ist 
näher begrenzt in Min Just V. 3. 11. 93, Abl. 57. 
Ueber die von den GG. vorzulegenden Geschäfts- 
übersichten s. Min Just Erl. 31. 7. 93, Abl. 58, hin- 
sichtlich der Listenführung über die Rechtsmittel 
§ 102 Min Just V. 29. 12. 99, Abl. 69. Ueber 
Zwangsvollstreckung und Zustellungswesen bei den 
GG. s. Min Just V. 23. 10. 05, Abl. 91 u. 92; über 
Hinterlegungen in gewger. Sachen s. Min Just V. v. 
gl. T., Rabl. 270. Schwab. 
Gewerbelegitimationskarte s. Ambulanter Ge- 
werbebetrieb IV. 
Gewerbemuseum s. Gewerbeförder. D. I. VIII. 
Gewerbe-Oberschulrat. Er ist in Unterordnung 
unter das Min Sch. die staatliche Oberschulbeh. 
für das gesamte gew. Fortbildungschulwesen. Ges. 
Grundlage: Art. 14 Gewerbe= und Handelschul G. 
22. 7. 06, Rgbl. 499, VV. 20. 12. 06, Rgbl. 849. 
I. Zusammensetzung, Beirat, Geschäftsord- 
nung. # Der G. besteht aus dem Vorstand und 
einer Anzahl weiterer, teils im Hauptamt, teils 
im Neb#. tät. Mitgl., die durch K. Ernennung be- 
rufen werden. Vorstand ist kraft Ges. der V. der 
Zentralst. f. G. H. Als nebenamtl. tätige Mitgl. 
werden zur Erledigung der admin. Geschafte einige 
Beamte berufen, die im Haupt A. Mitgl. des Verw.= 
Koll. der Z. f. G. H. sind. Zur Beratung in Fragen 
von allg. Bedeutung ist dem G. ein Beirat bei- 
gegeben, dessen Mitgl. aus den bei den gew. Fort- 
bildungsch. beteiligten Kreisen, bes. aus Vertretern 
von Gden, dem Stand der G.= u. Handelslehrer 
und Angehörigen gew. und kaufm. Berufe zu ent- 
nehmen sind. Die Berufung der 18 Mitgl. des B. 
erfolgt vom Min KSch. auf den Vorschlag des G. 
Der Beirat wird nach Bedarf von dem Vorstand 
des G. einberufen. Er verhandelt unter dessen 
Vorsitz und unter Teilnahme der Mitgl. des G., 
die sich jedoch an den Abstimmungen nicht beteili- 
gen. Ueber Zusammensetzung und die Geschäfts- 
behandlung des B. s. Min KSSch V. 20. 12. 06, 
Rabl. 849, Geschäfts O., Bek. 9. 2. 07, GewBl. 57. 
N II. Befugnisse und Aufgaben. 1# Der G. hat die 
Rechte eines Landeskoll. Seine Hauptaufgabe liegt 
in seiner Eigenschaft als Oberschulbeh. für die auf 
Grund G. 22. 7. 06 errichteten gew. Fortbild Sch., 
s. Gew.= und HandelSch. In dieser Eigenschaft hat 
er für die sachgemäße Durchführung und Anwend. 
der auf die G.= u. HSch. bezüglichen Vorschr. zu 
sorgen und die staatl. Aufsichtsbefugnisse über 
diese Sch. auszuüben, bes. ihren Betrieb in schul- 
Gewerbelegitimationskarte — Gewerbeordnung. 
technischer Beziehung zu überwachen und zu leiten, 
für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte 
zu sorgen, bei Bestellung der Schulvorstände und 
sonst. Lehrkräfte mitzuwirken und die allg. Dienft- 
aufsicht über sie auszuüben, sowie die Staats- 
beiträge für G.= u. Hch. festzusetzen und anzu- 
weisen. Außer den G.= u. HSch. sind dem G. auch 
sonstige gew. Fortbild Sch. und gew. Zeichen Sch., 
soweit sie Staatsunterstützung genießen, und eine 
schultechnische Aufsicht über sie ausgeübt wird, 
unterstellt. Auch hat er im allg. die Regierung 
auf dem Gebiet des gew. Fortbildungschulwesens 
zu beraten. Weiterhin ist der G. Oberschulbeh. 
für die staatl. Aufsicht unterstellten Frauen- 
arbeitschulen, s. d. Fr. Kälber. 
Gewerbeordnung. I. Die Gew O. 21. 6. 69, 
B Bl. 245, w. Rgbl. 1871, Anl. zu Nr. 30, ist zu- 
nächst für das Gebiet des nordd. Bundes erlassen; 
sie wurde in W. durch RG. 10. 11. 71, Rll. 392, 
mit Wirkung vom 1. 1. 72 ab eingeführt und gilt 
jetzt im gesamten d. R. mit Ausnahme von Helgo- 
land, § 6 Abs. 1 RG. 15. 12. 90, Röl. 207, u. 
Kais. VO. 22. 3. 91, Rl. 21, und der d. 
Schutzgebiete, § 11 Abs. 2 RG. 15. 3. 88, 
RGBl. 74. — II. Die GewO. hat im Lauf der 
Zeit einc Reihe von Aenderungen ihres In- 
halts, teils durch bes. Ges., teils durch andere 
Reichsges., erfahren, die wiederholt eine Neuredakt. 
derselben erforderl. gemacht haben. Dies ist erst- 
mals gem. Art. 16 Nov. 1. 7. 83, RGl. 159, durch 
Rchslk Bek. v. gl. T., Roell. 177; sodann gem. Art. 17 
Nov. 30. 6. O0, R# Bl. 321, durch Rchsk Bek. 26. 7. 00, 
R#l. 871, geschehen. Aenderungen des Ges. sind 
außer durch Bek. 20. 7. 73, Rl. 299, durch RG. 
2. 3. 74, Rel. 19, und durch RchskBek. 26. 7. 81, 
RGBl. 251; 12. 7. 82, REBl. 123; 23. 12. 82, 
RGBl. 141; 12. 7. 84, Rl. 118; 31. 1. 85, 
RGl. 8; 15. 2. 86, Roe(#yl. 28; 16. 6. 86, 
RGBl. 204; 16. 7. 88, RGBl. 218; 9. 2. 98, 
. 27; 31. 10. 99, R#Bl. 664, durch welche auf 
Grund des § 16 Abs. 3 das Verzeichnis der ge- 
nehmigungspflichtigen Anlagen in Abs. 2 a. a. O. 
erweitert worden ist, erfolgt durch: 1. § 2 RG. 
12. 6. 72, Rel. 170 (Anpassung der Strafm. 
in § 145—150 an die Vorschr. d. St GB.); 2. R. 
8. 6. 76, REBl. 134 (Aenderung des Tit. VIIl, 
gewerbl. Hilfskassen); 8. RG. b. den GewBetr. der 
Maschinisten auf Seedampfschiffen 11. 6. 78, 
RGl. 109 (Aenderung des § 31); 4. RG. 17. 7. 78, 
RGBl. 199 (Umgestaltung des Tit. VII, gewerbl. 
Arbeiter, Aend. der Straf B. in § 146—150 und 
Schlußbest. § 154); 5. RG. 23. 7. 79, R#Bl. 267 
(Aend. v. 8 6, 30, 33, 34, 35, 38); 6. R. 15. 7. 80, 
RGl. 179 (Aend. des § 32, Schauspielunter- 
nehmer); 7. RE. 18. 7. 81, Rl. 233 (Aend. 
§ 97—104 über Innungen, des § 148 Z. 10 und 
Einfügung des § 149 Z. 8); 8. § 87 KV G. 15. 6. 
83, RE#l. 73 (Aufhebung des Abänd G. 8. 4. 76, o. 
Z. 2); 9. RG. 1. 7. 83, RBl. 159 (Aend. § 6, 
21, 30a, 33a—33c, 35, 40, 42, 42a, 42b, 43, 44, 
44a, 53, 54, 55—63, 83, 86, 108, 137, 143, 145, 
146, 148, 149, 150, 154); 10. RE. 8. 12. 84, 
RGl. 255 (Ergänz. des durch das RG. 18. 7. 81, 
o. Z. 7, eingefügten und durch RE. 26. 7. 97,
	        
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