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Besteht am gleichen Ort ein GG. und ein KaufmG.,
so ist nach dem Min Erl. 25. 10. 04, Abl. 461,
regelmäßig der Vors. in beiden G. in einer Person
zu vereinigen und sind die Einrichtungen für Ge-
richtschreiberei, Sitzungsräume usw. für beide G.
gemeinsam. Innungschiedsgerichte sind bis jetzt in
W. nicht errichtet. Die GG. wurden durch das
den Art. 23. W. AW#GVG. 24. 1. 79 abändernde
G. 14. 4. 93, Rgbl. 73, der Dienstaufsicht der L G.
unterstellt. Diese üben nach d. F., die Art. 23 durch
d. G. betr. Dienstaufsicht über die KG. 22. 7. 05,
Rgbl. 121, erhalten hat, die DAufs. über die GG.
und KG. aus. Die LG. stehen unter der D. des
OL., alle G. unter derj. des Min Just. Die den
LG. Zivilk. übertragene DA. über die GG. ist
näher begrenzt in Min Just V. 3. 11. 93, Abl. 57.
Ueber die von den GG. vorzulegenden Geschäfts-
übersichten s. Min Just Erl. 31. 7. 93, Abl. 58, hin-
sichtlich der Listenführung über die Rechtsmittel
§ 102 Min Just V. 29. 12. 99, Abl. 69. Ueber
Zwangsvollstreckung und Zustellungswesen bei den
GG. s. Min Just V. 23. 10. 05, Abl. 91 u. 92; über
Hinterlegungen in gewger. Sachen s. Min Just V. v.
gl. T., Rabl. 270. Schwab.
Gewerbelegitimationskarte s. Ambulanter Ge-
werbebetrieb IV.
Gewerbemuseum s. Gewerbeförder. D. I. VIII.
Gewerbe-Oberschulrat. Er ist in Unterordnung
unter das Min Sch. die staatliche Oberschulbeh.
für das gesamte gew. Fortbildungschulwesen. Ges.
Grundlage: Art. 14 Gewerbe= und Handelschul G.
22. 7. 06, Rgbl. 499, VV. 20. 12. 06, Rgbl. 849.
I. Zusammensetzung, Beirat, Geschäftsord-
nung. # Der G. besteht aus dem Vorstand und
einer Anzahl weiterer, teils im Hauptamt, teils
im Neb#. tät. Mitgl., die durch K. Ernennung be-
rufen werden. Vorstand ist kraft Ges. der V. der
Zentralst. f. G. H. Als nebenamtl. tätige Mitgl.
werden zur Erledigung der admin. Geschafte einige
Beamte berufen, die im Haupt A. Mitgl. des Verw.=
Koll. der Z. f. G. H. sind. Zur Beratung in Fragen
von allg. Bedeutung ist dem G. ein Beirat bei-
gegeben, dessen Mitgl. aus den bei den gew. Fort-
bildungsch. beteiligten Kreisen, bes. aus Vertretern
von Gden, dem Stand der G.= u. Handelslehrer
und Angehörigen gew. und kaufm. Berufe zu ent-
nehmen sind. Die Berufung der 18 Mitgl. des B.
erfolgt vom Min KSch. auf den Vorschlag des G.
Der Beirat wird nach Bedarf von dem Vorstand
des G. einberufen. Er verhandelt unter dessen
Vorsitz und unter Teilnahme der Mitgl. des G.,
die sich jedoch an den Abstimmungen nicht beteili-
gen. Ueber Zusammensetzung und die Geschäfts-
behandlung des B. s. Min KSSch V. 20. 12. 06,
Rabl. 849, Geschäfts O., Bek. 9. 2. 07, GewBl. 57.
N II. Befugnisse und Aufgaben. 1# Der G. hat die
Rechte eines Landeskoll. Seine Hauptaufgabe liegt
in seiner Eigenschaft als Oberschulbeh. für die auf
Grund G. 22. 7. 06 errichteten gew. Fortbild Sch.,
s. Gew.= und HandelSch. In dieser Eigenschaft hat
er für die sachgemäße Durchführung und Anwend.
der auf die G.= u. HSch. bezüglichen Vorschr. zu
sorgen und die staatl. Aufsichtsbefugnisse über
diese Sch. auszuüben, bes. ihren Betrieb in schul-
Gewerbelegitimationskarte — Gewerbeordnung.
technischer Beziehung zu überwachen und zu leiten,
für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte
zu sorgen, bei Bestellung der Schulvorstände und
sonst. Lehrkräfte mitzuwirken und die allg. Dienft-
aufsicht über sie auszuüben, sowie die Staats-
beiträge für G.= u. Hch. festzusetzen und anzu-
weisen. Außer den G.= u. HSch. sind dem G. auch
sonstige gew. Fortbild Sch. und gew. Zeichen Sch.,
soweit sie Staatsunterstützung genießen, und eine
schultechnische Aufsicht über sie ausgeübt wird,
unterstellt. Auch hat er im allg. die Regierung
auf dem Gebiet des gew. Fortbildungschulwesens
zu beraten. Weiterhin ist der G. Oberschulbeh.
für die staatl. Aufsicht unterstellten Frauen-
arbeitschulen, s. d. Fr. Kälber.
Gewerbeordnung. I. Die Gew O. 21. 6. 69,
B Bl. 245, w. Rgbl. 1871, Anl. zu Nr. 30, ist zu-
nächst für das Gebiet des nordd. Bundes erlassen;
sie wurde in W. durch RG. 10. 11. 71, Rll. 392,
mit Wirkung vom 1. 1. 72 ab eingeführt und gilt
jetzt im gesamten d. R. mit Ausnahme von Helgo-
land, § 6 Abs. 1 RG. 15. 12. 90, Röl. 207, u.
Kais. VO. 22. 3. 91, Rl. 21, und der d.
Schutzgebiete, § 11 Abs. 2 RG. 15. 3. 88,
RGBl. 74. — II. Die GewO. hat im Lauf der
Zeit einc Reihe von Aenderungen ihres In-
halts, teils durch bes. Ges., teils durch andere
Reichsges., erfahren, die wiederholt eine Neuredakt.
derselben erforderl. gemacht haben. Dies ist erst-
mals gem. Art. 16 Nov. 1. 7. 83, RGl. 159, durch
Rchslk Bek. v. gl. T., Roell. 177; sodann gem. Art. 17
Nov. 30. 6. O0, R# Bl. 321, durch Rchsk Bek. 26. 7. 00,
R#l. 871, geschehen. Aenderungen des Ges. sind
außer durch Bek. 20. 7. 73, Rl. 299, durch RG.
2. 3. 74, Rel. 19, und durch RchskBek. 26. 7. 81,
RGBl. 251; 12. 7. 82, REBl. 123; 23. 12. 82,
RGBl. 141; 12. 7. 84, Rl. 118; 31. 1. 85,
RGl. 8; 15. 2. 86, Roe(#yl. 28; 16. 6. 86,
RGBl. 204; 16. 7. 88, RGBl. 218; 9. 2. 98,
. 27; 31. 10. 99, R#Bl. 664, durch welche auf
Grund des § 16 Abs. 3 das Verzeichnis der ge-
nehmigungspflichtigen Anlagen in Abs. 2 a. a. O.
erweitert worden ist, erfolgt durch: 1. § 2 RG.
12. 6. 72, Rel. 170 (Anpassung der Strafm.
in § 145—150 an die Vorschr. d. St GB.); 2. R.
8. 6. 76, REBl. 134 (Aenderung des Tit. VIIl,
gewerbl. Hilfskassen); 8. RG. b. den GewBetr. der
Maschinisten auf Seedampfschiffen 11. 6. 78,
RGl. 109 (Aenderung des § 31); 4. RG. 17. 7. 78,
RGBl. 199 (Umgestaltung des Tit. VII, gewerbl.
Arbeiter, Aend. der Straf B. in § 146—150 und
Schlußbest. § 154); 5. RG. 23. 7. 79, R#Bl. 267
(Aend. v. 8 6, 30, 33, 34, 35, 38); 6. R. 15. 7. 80,
RGl. 179 (Aend. des § 32, Schauspielunter-
nehmer); 7. RE. 18. 7. 81, Rl. 233 (Aend.
§ 97—104 über Innungen, des § 148 Z. 10 und
Einfügung des § 149 Z. 8); 8. § 87 KV G. 15. 6.
83, RE#l. 73 (Aufhebung des Abänd G. 8. 4. 76, o.
Z. 2); 9. RG. 1. 7. 83, RBl. 159 (Aend. § 6,
21, 30a, 33a—33c, 35, 40, 42, 42a, 42b, 43, 44,
44a, 53, 54, 55—63, 83, 86, 108, 137, 143, 145,
146, 148, 149, 150, 154); 10. RE. 8. 12. 84,
RGl. 255 (Ergänz. des durch das RG. 18. 7. 81,
o. Z. 7, eingefügten und durch RE. 26. 7. 97,