Gewerbe- und Handelschulen.
HSch. unterliegen, sind während des Bestehens
dieser Pfl. nicht zum Besuch einer allg. Fortbil-
dungsch. verpflichtet, während umgekehrt der Be-
such einer allg. Fortb Sch. den Besuch einer G.-
u. HSch. nicht ersetzt. Zur Sicherung des Schul-
besuchs find die Gewerbeuntern. verpflichtet, die
von ihnen besch. Schulpfl. binnen 4 Tagen beim
Schulvorstand an- und abzumelden, sowie ihnen
die erforderl. freie Zeit zum Schulbesuch zu geben,
sie zu pünktlichem und regelmäßigem Besuch an-
zuhalten und diesen zu überwachen. Den Eltern
und Vormündern der Schulpfl. liegen, abges. von
der Meldepflicht, die gleichen Verpflichtungen ob.
Die Pflicht der Gewerbeuntern. und der Eltern
und des Vormundes zur Ueberwachung des Schul-
besuchs begreift auch die Pflicht in sich, eintretende
Verhinderungen am Schulbes. beim Schulvorst. zu
entschuldigen. Zuwiderhandlungen sind nach Art. 15
Abs. 2 G.= u. Hch G. strafbar. Bestrafung der
Schüler bei schuldhaften Schulversäumnissen s.
VII. — IVV. Befreiungen von der Schulpfl.
Art. 8 G. u. E. d. GOSchR. 10. 6. 10, Kultmin.=
Abl. 188, u. 23. 6. 13, Kultmin Abl. 124. a) Be-
stimmte Berufsarten von Schulpfl., z. B. sog.
ungelernte Arbeiter, können aus bes. Gründen
durch Gdebeschl. mit Genehm. d. Min KSch. vom
Besuch der G.= u. HSch. entbunden und der
allg. Fortb Sch. zugewiesen werden. b) Schulpfl.,
die eine andere Ec, als die G.= oder HSch.
für die sie schulpfl. sind, besuchen, find vom
Besuch der letzteren kraft G. dann befreit, wenn
der Unterricht der anderen Sch. vom GOSchR. als
ausreichender Ersatz für den Unterricht der G.-
oder HSch., für die sie pflichtig sind, anerkannt ist.
Ein solches Anerkenntnis kann der GOSchR. für
andere öff. oder priv. gewerbl. Fortb.-- oder Fach-
schulen und für Innungsch. aussprechen. c) Ein-
zelne Schulpfl. kann der G.= oder Hch. der
Schule, für die die Schulpfl. besteht, von der
Schulpfl. ganz oder teilw., für einzelne Fächer,
befreien, wenn entw. der Schulpfl. nachweist, daß
er die dem Lehrziel der gen. Sch. entspr. Kennt-
nisse besitzt, oder wenn andere Gründe vorliegen,
aus denen der GOSchz. eine Befreiung für zu-
lässig erklärt hat. d) Nicht als eine Befreiung
von der Schulpfl. ist die vorübergehende Beurlau-
bung einz. Schüler vom Besuch des Unterrichts,
zu der die Schulorgane beim Vorliegen dringen-
der Gründe ermächtigt find, anzusehen. Geschäftl.
Inanspruchnahme des Schülers kann nur in Not-
fällen, ausw. Arbeit i. d. R. nur dann als aus-
reichender Grund angesehen werden, wenn der
Sch. durch den Besuch mehr als ½ Tag an der
Arbeit versäumen würde, § 13 VV. b. 2. 0h9. —
V. Freiwilliger Schulbesuch. Einz. zum
Besuch der G.= u. HSch. nicht verpflicht. Pers., kann
die Teilnahme an sämtl. oder best. Fächern durch
den G.= oder HSch. gestattet werden. Der freiw.
Sch B. befreit von der Pflicht zum Besuch der allg.
Fortb chule i. d. R. nur dann, wenn der Schüler
an dem vollen Pflichtunterricht der Angehör. seines
Berufs teilnimmt. Freiw. Unterricht für Pflicht-
schüler s. VI. — VI. Unterrichtsbetrieb
und Lehrplan. Da die Schulpfl. sich auf 3 J.
Haller, Handwörterbuch.
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erstreckt, so sind an den G.= u. HSch. für die
Pflichtschüler mind. 3 aufsteigende Jahreskurse
einzurichten. Das Mindestmaß des für die Pflicht-
schüler in jedem der 8 J. zu erteilenden Unter-
richts ist ges. auf 280 Stunden, 7 St. in der
Woche bei 40 Unterrichtsw. im Schulj. festgelegt,
Pflichtstunden. Der GOSchR. kann ausnahmsw.
bei bes. Verhältnissen an einz. Sch. für alle Schüler
oder für einz. Berufsarten, bes. für solche, die
einer umfassenderen gew. Ausbildung nicht be-
dürfen, eine Ermäßigung der Mindestzahl der
PflSt. zulassen. Andererseits kann durch Gde-
beschluß mit Gen. des GSchR. der Pflichtunter-
richt durch Verlängerung der Schulpflicht auf 4 J.
oder durch Erhöhung der Zahl der Pflichtunterr St.
für alle Schüler oder für einz. Berufsarten er-
weitert werden. Neben dem Pflichtunterr. kann
Unterricht eingeführt werden, dessen Besuch auch
den Pflichtschülern freigestellt ist, freiw. U. Der
U. ist ganzjährig. Das Schulj. beginnt i. d. R. am
1. Mai und zerfallt in 2 Schulhalbj., Schulferien:
§ 10 VV. u. V. 31. 5. 13, Rgbl. 138. Für Berufs-
arten, die regelm. während einer best. Zeit des
Jahres keine oder geringe Beschäft. haben, kann
ausnahmsw. die Verlegung des ganzen Unterr.
- auf die geschäftstille Zeit zugelassen werden. Der
Pflichtll. hat, womögl. auf 2 Halbtage in der Woche
verteilt, werktags, und zwar in den Tagesst. bis
7 Uhr abends stattzufinden; für eine Uebergangs-
zeit ist SonntagsU. mit Beschränkung zugelassen.
Freiw. U. darf auch in den Abendstunden, bis
spätestens 9 Uhr, und bei Rücksichtnahme auf den
Gottesdienst, § 120 Abs. 1 GewO., auch an Sonn-
tagen erteilt werden. Für den U. an den G.= u.
HSch. ist ein allg. Lehrplan aufgestellt, der die zu
behandelnden Ugächer bezeichnet, Anl. zu V.
Auf Grund dess. wird für jede Sch. und jede Fach-
abteilung von den Schulorganen mit Gen. des
GObch. ein bes. Lehrplan aufgestellt. J. d. R.
soll für jeden Jahrgang der Pflichtschüler eine
bes. Klasse gebildet werden. Bei Bildung mehrerer
Kl. f. den einzelnen Jahrg. soll die Verteilung
der Schüler unter Berücksichtigung ihres Berufs
erfolgen, Berufskl., Berufsgruppenkl. Die auf-
steigenden Kl. für die Angehörigen des gleichen
Berufs oder der gleichen Berufsgruppe bilden eine
Fachabteilung. Ueber Errichtung bes. HSch. f. I.
Am Schluß des Schulj. werden den Schülern
Zeugnisse ausgestellt und Prüfungen abgehalten.
An den HSch. und kaufm. Fachabt. der GSch.
können statt der Schlußpr. für den ältesten Jahr-
gang sog. kaufm. Lehrlingspr. abgehalten werden,
bei denen Angehörige des Handelstandes mit-
wirken, Min KSSch ek. 10. 4. 09, Rabl. 44 und § 29,
32, Bek. d. OchR. 20. 6. 10, Kultmin Abl. 194.
Die Pr. der Gewerbelehrl. in Schulfächern kommt
mit Durchführ. des G.= u. HSch G. in Abgang. —
VII. Schulordnung. Verfehlungen gegen die
Sch O., bes. selbstverschuldete unerlaubte Sch Ver-
säumnisse, werden mit Sch Strafen geahndet. Bei
gröberen Verfehlungen find auch Polizeistr. zu-
lässig, dagegen ist bei Schulpflichtigen Ausweisung
aus der . nicht zulässig. Den . unter 17 J.
ist der Wirtshausbesuch, von best. Ausnahmen ab-
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