Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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gesehen, untersagt, Zuwiderhandlungen können mit 
Schulstr. gerügt werden. Weitere Best. über das 
Verhalten der Sch. können in der örtlichen Sch O. 
getroffen werden. Ueber Verantwortlichkeit der 
Arbeitg., Eltern und Vormünder Schulpfl. für den 
Schulbesuch s. III. — VIII. Lehrkräfte. Die L. 
an den G.= u. HSch. sind teils im Hauptamt, teils 
im Nebenamt bestellt. Die Lehrstellen werden 
durch Gdebeschluß mit Gen. d. GOSchZ. errichtet. 
Die L. im Neben A. werden widerruflich durch die 
Gde unter Bestätigung durch den GOSchR., die 
Vauptamtl Lehrer durch den Staat und entw. auf 
ebenszeit, ständig, oder auf Widerruf, unständ., 
bestellt. Bei ständiger Besetzung hauptamtlicher 
Lehrstellen sind Vorschläge der Gde einzuholen. 
Die dienstrechtl. Verhältnisse, bes. auch die Pen- 
sionsberechtigung, der im Haupt A. ständig oder 
unst. bestellten männl. L., mit einigen Einschrän- 
kungen auch die der weibl. hauptamtl. L., regeln 
sich nach dem Staatsbcamten G., das Dienst- 
verhältnis der nebenamtl. Lehrkräfte nach der 
GdO. Für Vorstände und Lehrer der G.= u. HSch. 
hat der GOSchR. eine Dienstanweisung aufgestellt, 
Bek. 14. 2. 09, Kultm Abl. 38. Die Bezüge der 
hauptamtl. L. richten sich nach den vom Staat auf- 
gestellten Gehaltsordnungen: Geh O. f. d. ständ. L. 
s. Bek. 6. 10. 11, Kultm Abl. 182, Taggelds O. d. 
unst. L. s. Min KSch Verf. 23. 7. 13, Kultmin.= 
Abl. 136, Reisekosten unst. L. s. Min KSch V. 30. 11. 
09, Kultmin Abl. 175. Der Umfang der Unter- 
richtsverpflichtung der L. ist durch Erl. d. GOSchR. 
20. 12. 09, Kultmin Abl. 190, geregelt. Neben- 
beschäftigungen s. Erl. d. O#SchR. 12. 4. 12, Kult- 
min Abl. 87, Urlaubsordnung 29. 4. 12, Kultmin.= 
Abl. 91. Grundsätze für Entlohnung der im 
Neben A. best. L. sind durch MV. 20. 12. 09, 
Kultmin Abl. 186, aufgestellt. Titel und Rang- 
verhältnisse der Lehrer an G.= u. HöSch.: 
Mek. 12. 1. 10, Rabl. 9. Dabei wird zwischen 
G.= und Hvehrern der unteren Stufe, der oberen 
St. und Vorständen größerer Sch. unterschieden. 
Die Gehalts O. für L. an den G.= u. HSch. schließt 
sich dem an. Als G.= und Hpehrer der ob. St. 
gelten solche hauptamtl. L., die ihre Befähigung 
durch Erstehung bes. von der w. Unterrichtsver- 
waltung eingerichteter oder anerkannter Prüf. 
für den G.= u. HSchDienst nachgewiesen haben, 
oder die ohne solchen Nachweis diesen bes. gepr. 
L. nach ihrer Bildungslaufbahn oder Tüchtigkeit 
von der Unterrichtsverw. gleichgestellt worden sind. 
Regelmäßig stattfindende Pr. für G.= u. HLehrer 
sind nicht eingeführt; dagegen werden z3t. die 
Zeugnisse der Gewerbelehrerpr. an der staatl. 
Gewerbelehrerbildungsanst. Karlsruhe und die 
Handelslehramtspr. an d. Handelshochsch. im allg. 
als Nachweis der von den G.= u. Hpehrern der 
ob. St. verlangten Ausbildung anerkannt. — 
IX. Oertliche Schulorgane. Der Sch or- 
stand hat in Unterordnung unter den GObchZ. die 
technische Leitung der Sch. und die unmittelbare 
Dienstaufsicht über die Lehrer. Die Sch orst. 
werden vom Staat bestellt nach Einholung von 
Vorschlägen der Gde. Das Amt des Sch V. wird 
i. d. R. einem an der Sch. tätigen ständ. L. und 
  
Gewerbe- und Handelschulen. 
zwar, wo L. im Hauptl#l. vorhanden sind, einem 
von diesen übertragen. Zur Unterstützung und 
Mitwirkung bei der Erledigung einzelner .- 
Geschäfte steht dem SchV. ein Lehrerkonvent zur 
Seite. Die örtl. Aufsicht über die GSch. wird von 
einem GSchRat, die über eine HSch. von einem 
HSchR. geführt. Diesen örtl. Sch. gehören Orts- 
vorsteher und die SchV. von Amts wegen an. 
Weitere 4—10 Mitgl., wovon mind. 4 den am 
Ort ansässigen Gew Treibenden zu entnehmen ist, 
werden für jeden SchR. vom Gderat gewählt, er 
ist dabei an die Mitgl. der Gdekoll. nicht gebunden. 
Sind an den einem SchR. unterstehenden Sch. 
mind. 3 Lehrer im Haupt A. tätig, so hat sich der 
SchR. durch Zuwahl von 1 oder 2 ständ. angest. 
L. zu ergänzen. Ueber Zusammensetzung und Be- 
fugnisse der G.= u. HSch R. treffen § 5—22 V. 
20. 12. 06 nähere Best. Soweit die Verw. der G.= 
u. HSch. nicht den bes. Organen, Sch V. und Lehrer, 
G.= od. HSchR. zukommt, wird sie von den Gde- 
koll. geführt. — J. Staatsaufsicht. Die St. 
über G.= u. HSch. führt der GOSch. als Ober- 
schulbeh. für das gesamte gew. Fortbildungsschul- 
wesen in Unterordnung unter Min Kch., s. G.= 
ObchR. — XI. Kosten, Schulgeld. Die K. der 
Unterhaltung der G.= u. HSch., einschl. Besoldung 
der Lehrkr., sind grundsätzlich von der Gde zu 
tragen. Diese hat jedoch, sofern die betr. Schul- 
einrichtung und die Bezüge des Personals die 
Gen. des GOSchR. erhalten haben, gegen den 
Staat einen ges. Anspruch auf Ersatz der Hälfte 
des nach Abzug ihrer Einnahmen (Schulgeld, Bei- 
träge Dritter usw.) von ihren Ausgaben verblei- 
benden Abmangels. Dabei werden aber ihre Auf- 
wendungen für Schulräume und Inventar nicht 
berücksichtigt. Die Staatsbeiträge werden auf 
Grund der dem GOSchR. nach Ablauf jeden 
Schulj. vorzulegenden Aufwandsberechnungen fest- 
gesetzt und auf die Staatskasse angewiesen. Wei- 
terhin trägt der Staat vorweg die den ständig und 
im Haupt A. angest. Lehrkr. bzw. ihren Hinter- 
bliebenen nach dem Ausscheiden aus dem Amt zu- 
stehenden beamtenges. Bezüge, Pension usw., und 
die K. der Stellvertretung hauptamtl. L. in Krank- 
heitsfällen, Art. 18 Abs. 8 Beamt G., und bei mili- 
tärischen Uebungen. Zu den K. der Erstellung 
neuer Schulgebäude für G.= u. Höch. können be- 
dürftigen Gden Staatsbeiträge gereicht werden. 
Die Gden sind befugt, mit Gen. d. GOSchR. für 
den Besuch der G.= u. Hch. Schulgeld zu er- 
heben. Hiebei kann bestimmt werden, daß die 
Arbeitg. verpflichtet sind, für ihre schulpfl. Arb. das 
Schulgeld vorschußw. zu entrichten. — XII. Sta- 
tistik. Siehe Unterrichtstatistik im Stat. Handb. 
und im Anhang des Kultmin Abl. Am 1. 1. 13 be- 
standen 158 GSch. mit 22 500 Sch., 20 bes. Hch. 
und 23 HFachabt. an GSch. mit 4312 Sch. Außer- 
dem bestanden noch 11 gew. Fortb ch. für Mäd- 
chen mit 800 Sch. Für 1914 sind 450 000 4& zur 
Leistung von Staatsbeiträgen für G.= u. Hch. 
im HFE., Kap. 65 Titel 3, vorgesehen. 
* B. Schulen von Innungen und anderen gem. 
Verbänden. 1 Die GewO. räumt den Innungen, 
Inn Verb., Inn Ausschüssen und Handwerkskam-
	        
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