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gesehen, untersagt, Zuwiderhandlungen können mit
Schulstr. gerügt werden. Weitere Best. über das
Verhalten der Sch. können in der örtlichen Sch O.
getroffen werden. Ueber Verantwortlichkeit der
Arbeitg., Eltern und Vormünder Schulpfl. für den
Schulbesuch s. III. — VIII. Lehrkräfte. Die L.
an den G.= u. HSch. sind teils im Hauptamt, teils
im Nebenamt bestellt. Die Lehrstellen werden
durch Gdebeschluß mit Gen. d. GOSchZ. errichtet.
Die L. im Neben A. werden widerruflich durch die
Gde unter Bestätigung durch den GOSchR., die
Vauptamtl Lehrer durch den Staat und entw. auf
ebenszeit, ständig, oder auf Widerruf, unständ.,
bestellt. Bei ständiger Besetzung hauptamtlicher
Lehrstellen sind Vorschläge der Gde einzuholen.
Die dienstrechtl. Verhältnisse, bes. auch die Pen-
sionsberechtigung, der im Haupt A. ständig oder
unst. bestellten männl. L., mit einigen Einschrän-
kungen auch die der weibl. hauptamtl. L., regeln
sich nach dem Staatsbcamten G., das Dienst-
verhältnis der nebenamtl. Lehrkräfte nach der
GdO. Für Vorstände und Lehrer der G.= u. HSch.
hat der GOSchR. eine Dienstanweisung aufgestellt,
Bek. 14. 2. 09, Kultm Abl. 38. Die Bezüge der
hauptamtl. L. richten sich nach den vom Staat auf-
gestellten Gehaltsordnungen: Geh O. f. d. ständ. L.
s. Bek. 6. 10. 11, Kultm Abl. 182, Taggelds O. d.
unst. L. s. Min KSch Verf. 23. 7. 13, Kultmin.=
Abl. 136, Reisekosten unst. L. s. Min KSch V. 30. 11.
09, Kultmin Abl. 175. Der Umfang der Unter-
richtsverpflichtung der L. ist durch Erl. d. GOSchR.
20. 12. 09, Kultmin Abl. 190, geregelt. Neben-
beschäftigungen s. Erl. d. O#SchR. 12. 4. 12, Kult-
min Abl. 87, Urlaubsordnung 29. 4. 12, Kultmin.=
Abl. 91. Grundsätze für Entlohnung der im
Neben A. best. L. sind durch MV. 20. 12. 09,
Kultmin Abl. 186, aufgestellt. Titel und Rang-
verhältnisse der Lehrer an G.= u. HöSch.:
Mek. 12. 1. 10, Rabl. 9. Dabei wird zwischen
G.= und Hvehrern der unteren Stufe, der oberen
St. und Vorständen größerer Sch. unterschieden.
Die Gehalts O. für L. an den G.= u. HSch. schließt
sich dem an. Als G.= und Hpehrer der ob. St.
gelten solche hauptamtl. L., die ihre Befähigung
durch Erstehung bes. von der w. Unterrichtsver-
waltung eingerichteter oder anerkannter Prüf.
für den G.= u. HSchDienst nachgewiesen haben,
oder die ohne solchen Nachweis diesen bes. gepr.
L. nach ihrer Bildungslaufbahn oder Tüchtigkeit
von der Unterrichtsverw. gleichgestellt worden sind.
Regelmäßig stattfindende Pr. für G.= u. HLehrer
sind nicht eingeführt; dagegen werden z3t. die
Zeugnisse der Gewerbelehrerpr. an der staatl.
Gewerbelehrerbildungsanst. Karlsruhe und die
Handelslehramtspr. an d. Handelshochsch. im allg.
als Nachweis der von den G.= u. Hpehrern der
ob. St. verlangten Ausbildung anerkannt. —
IX. Oertliche Schulorgane. Der Sch or-
stand hat in Unterordnung unter den GObchZ. die
technische Leitung der Sch. und die unmittelbare
Dienstaufsicht über die Lehrer. Die Sch orst.
werden vom Staat bestellt nach Einholung von
Vorschlägen der Gde. Das Amt des Sch V. wird
i. d. R. einem an der Sch. tätigen ständ. L. und
Gewerbe- und Handelschulen.
zwar, wo L. im Hauptl#l. vorhanden sind, einem
von diesen übertragen. Zur Unterstützung und
Mitwirkung bei der Erledigung einzelner .-
Geschäfte steht dem SchV. ein Lehrerkonvent zur
Seite. Die örtl. Aufsicht über die GSch. wird von
einem GSchRat, die über eine HSch. von einem
HSchR. geführt. Diesen örtl. Sch. gehören Orts-
vorsteher und die SchV. von Amts wegen an.
Weitere 4—10 Mitgl., wovon mind. 4 den am
Ort ansässigen Gew Treibenden zu entnehmen ist,
werden für jeden SchR. vom Gderat gewählt, er
ist dabei an die Mitgl. der Gdekoll. nicht gebunden.
Sind an den einem SchR. unterstehenden Sch.
mind. 3 Lehrer im Haupt A. tätig, so hat sich der
SchR. durch Zuwahl von 1 oder 2 ständ. angest.
L. zu ergänzen. Ueber Zusammensetzung und Be-
fugnisse der G.= u. HSch R. treffen § 5—22 V.
20. 12. 06 nähere Best. Soweit die Verw. der G.=
u. HSch. nicht den bes. Organen, Sch V. und Lehrer,
G.= od. HSchR. zukommt, wird sie von den Gde-
koll. geführt. — J. Staatsaufsicht. Die St.
über G.= u. HSch. führt der GOSch. als Ober-
schulbeh. für das gesamte gew. Fortbildungsschul-
wesen in Unterordnung unter Min Kch., s. G.=
ObchR. — XI. Kosten, Schulgeld. Die K. der
Unterhaltung der G.= u. HSch., einschl. Besoldung
der Lehrkr., sind grundsätzlich von der Gde zu
tragen. Diese hat jedoch, sofern die betr. Schul-
einrichtung und die Bezüge des Personals die
Gen. des GOSchR. erhalten haben, gegen den
Staat einen ges. Anspruch auf Ersatz der Hälfte
des nach Abzug ihrer Einnahmen (Schulgeld, Bei-
träge Dritter usw.) von ihren Ausgaben verblei-
benden Abmangels. Dabei werden aber ihre Auf-
wendungen für Schulräume und Inventar nicht
berücksichtigt. Die Staatsbeiträge werden auf
Grund der dem GOSchR. nach Ablauf jeden
Schulj. vorzulegenden Aufwandsberechnungen fest-
gesetzt und auf die Staatskasse angewiesen. Wei-
terhin trägt der Staat vorweg die den ständig und
im Haupt A. angest. Lehrkr. bzw. ihren Hinter-
bliebenen nach dem Ausscheiden aus dem Amt zu-
stehenden beamtenges. Bezüge, Pension usw., und
die K. der Stellvertretung hauptamtl. L. in Krank-
heitsfällen, Art. 18 Abs. 8 Beamt G., und bei mili-
tärischen Uebungen. Zu den K. der Erstellung
neuer Schulgebäude für G.= u. Höch. können be-
dürftigen Gden Staatsbeiträge gereicht werden.
Die Gden sind befugt, mit Gen. d. GOSchR. für
den Besuch der G.= u. Hch. Schulgeld zu er-
heben. Hiebei kann bestimmt werden, daß die
Arbeitg. verpflichtet sind, für ihre schulpfl. Arb. das
Schulgeld vorschußw. zu entrichten. — XII. Sta-
tistik. Siehe Unterrichtstatistik im Stat. Handb.
und im Anhang des Kultmin Abl. Am 1. 1. 13 be-
standen 158 GSch. mit 22 500 Sch., 20 bes. Hch.
und 23 HFachabt. an GSch. mit 4312 Sch. Außer-
dem bestanden noch 11 gew. Fortb ch. für Mäd-
chen mit 800 Sch. Für 1914 sind 450 000 4& zur
Leistung von Staatsbeiträgen für G.= u. Hch.
im HFE., Kap. 65 Titel 3, vorgesehen.
* B. Schulen von Innungen und anderen gem.
Verbänden. 1 Die GewO. räumt den Innungen,
Inn Verb., Inn Ausschüssen und Handwerkskam-