356 Glasschleifereien —
Bdrt. kann Ausnahmen zulassen. In Räumen, in
denen Rohstoffe oder Glasabfälle zerkleinert oder
gemischt werden, oder in denen mit flüssigem
Fluorwasserstoff gearbeitet wird, darf jugendlichen
Arbeitern unter 16 J. und Arbeiterinnen eine Be-
schäftigung nicht gewährt und der Aufenthalt nicht
gestattet werden. Ferner dürfen jugendl. Arbeiter
unter 16 J. und Arbeiterinnen am Sandstrahl-
gebläse, Knaben unter 14 J. und Arbeiterinnen
unter 16 J. mit Schleifarbeiten nicht beschäftigt
werden. Mit Schleifarbeiten, bei welchen die
Glaswaren trocken geschliffen werden oder das
Schleifrad nicht durch mechanische Kraft an-
getrieben wird, dürfen auch Arbeiterinnen über
16 Jahre nicht beschäftigt werden. Ausnahmen
von ihrer Verwendung beim Trockenschleifen
kann die Kreisreg. zulassen (Sportelansatz nach
Nr. 11 Sp-Tar. vbd. § 14 Z. 4% VV. Sp G. 13. 9. 11,
Rgbl. 561), Z. 1 Bek. Für die Beschäftigung von
jungen Leuten männl. Geschlechts können in Gl.,
in denen die Glasmasse gleichzeitig geschmolzen
und verarbeitet wird, bei Arbeiten vor dem Ofen
die Best. des § 136, in Gl., in denen die Schmelz-
schicht und die Verarbeitungschicht miteinander ab-
wechseln, die Vorschr. des § 135 Abs. 3, 186 GewO.
mit den in Z. II u. III Bek. bez. Maßgaben (Aus-
nahmen f. in 3Z. IV. Bek.) außer Anwendung
bleiben. — IV. In den Werkstätten der Glasschleifer
dürfen Kinder nicht beschäftigt werden, § 4, 12, 23,
25 KAG. Brenner.
Glasschleiferein s. Glashütten III.
Gnadengesuche im polizeilichen Strafver fahren
s. Begnadigung. Z
Goldfisch ist eigentl. jede rotgefärbte Fisch-
varietät, also auch Goldorfe, Goldschleie usw.; ge-
wöhnl. versteht man darunter aber die Gold-
karausche, die sich durch große Variabilität
auszeichnet und daher Veranlassung zur Züch-
tung von monströsen Formen gegeben hat
(Schleierschwanz, Telestopfische usw.). Sieglin.
Goldmünzen s. Münzwesen.
Goldwährung s. Währung.
Gothaer Vertrag. Ueber die gegenseitige Ver-
pflichtung zur Uebernahme auszuweisender Per-
sonen ist zwischen einer Anzahl d. Staaten am
15. 7. 51 zu G. ein V. abgeschlossen worden, dem
später auch die übr. d. St. mit Ausn. von Oester-
reich, Liechtenstein und Holstein beitraten. Be-
ratungen über die Durchsicht des GV., die nachher
in Eisenach stattfanden, führten zu weiteren Ab-
machungen (Schlußprot. 25. 7. 54 und 29. 7. 58,
Separatpr. 29. 7. 58). Der GV. mit den 38 erg.
Abm. ordnet zwischen den vertragschl. St.: a) die
Frage, welche Personen ein St. auf Verlangen
eines andern wieder zu übernehmen verpflichtet
sei, dahin, daß jeder St. seine Angehörigen über-
nehmen müsse. Er stellt den A. gewisse Personen
gleich und trifft Best. über den Einfluß des Fami-
lienbandes auf die Uebernahmepflicht. Den A. find
in bezug auf die Ue. gleichgestellt nicht nur andere
D., sondern auch Reichsausl.; b) das Ue Ver-
fahren einschl. des Kostenpunkts; c) die schieds-
richt. Entscheidung entstehender UeStreitigkeiten.
Unberührt läßt der V. die Frage, aus welchen
Großeisenindustrie.
Gründen die Ausw. aus einem St. erfolgen
kann. Die Ausw. von Reichsangehörigen aus
einem anderen Bst. kann gegenwärtig nur
unter der Voraussetzung der § 8—5 JFG. er-
folgen. Eine Ergänzung des G. bildet die Eise-
nacher Uebereinkunft, s. d. Der GV. nebst Ab-
machungen ist nach § 1 Abs. 2 UWG. auf die An-
geh. des Geltungsgebiets des UW G. nicht mehr an-
wendbar, gilt aber noch für dies Gebiet einerseits
und Bayern andererseits, da in B. das UWG.
noch nicht eingeführt ist. Widmann.
Grenzbäume s. Waldabstand 1. 1.
Grenzbegehung s. Vermessungswesen.
Grenzbezirk s. Zölle IV.
Grenzgewässer, Fischereivorschriften für G., s(.
Neckarfischereivertrag, Bodenseefischereikonferenzen
und Lachs.
Grenzlegitimationschein s. Zölle IV.
Grenzsteuerämter s. Biersteuer, württ. B lII.
Grenzwache s. Zölle IV.
Grenzzollämter s. Zölle IV.
Großeisenindustrie. Ueber den Betrieb von An-
lagen der Gr. hat der Bdrt. auf Grund § 120f,
1395 GewO. bes. Vorschr. erlassen, Rchsk Bek. 4. 5.
14, RG#Bl. 118. Dieselben finden auf Hochofen-
werke, Hochofen= und Röhrengießereien, Stahl-
werke, Puddelwerke, Hammerwerke, Preßwerke
und Walzwerke, auch auf alle Betriebsabteilungen
der gen. Werke einschl. derj. Reparaturwerkstätten
und Nebenbetriebe Anwendung, die mit denf. in
einem unmittelbaren betriebstechn. Zusammen-
hange stehen. Alle Arbeiter, die über die Dauer
der regelmäßigen tägl. Arbeitszeit (§ 134b Abs. 1
Gew O.) hinaus oder an Sonn= und Festtagen be-
schäftigt werden, sind mit Namen in ein Ver-
zeichnis einzutragen, das für jeden einzelnen
die Dauer seiner regelm. tägl. Arbeitszeit, seiner
Arbeit an Sonn= und Festtagen und der Ueber-
stunden, die er an den einzelnen Tagen geleistet
hat, genau Ausk. gibt und nach dem Schluß jedes
Monats dem Gewerbeaufsichtsbeamten einzusenden
ist. Nähere Best. über seine Form kann das Ol-
treffen. In allen Schichten, die länger als 8 St.
dauern, sind jedem Arb. Pausen in einer Ge-
samtdauer von mind. 2 St. zu gewähren. Eine
der Pausen (Mittags= oder Mitternachtspause)
muß mind. 1 St. betragen und zwischen das Ende
der 5. und den Anfang der 10. Arbeitstunde fallen.
Ausnahmen hievon, sowie Befreiung von Führung
des Verzeichnisses kann das Ol., nach Rücksprache
mit dem Gewerbeinspektor, MingV. 14. 1. 09,
Rgbl. 4, unter bestimmten Voraussetzungen ge-
wahren. Jedem Arbeiter, dessen regelm. Schicht
länger als 8 St. dauert, ist nach Beendigung seiner
Arbeit eine ununterbrochene Mindestruhe-
zeit von 10 St. zu gewähren, bevor er wieder
beschäftigt werden darf. Die Arbeitszeit, die
zwischen zwei solchen Ruhezeiten liegt, darf,
Wechselschichten ausgenommen, auch durch Ueber-
arbeit nicht über 16 St. einschließlich der Pausen
ausgedehnt werden. Zu einer 24stündigen Wechsel-
schich dürfen Arbeiter nur herangezogen werden,
wenn sie 12 St. vorher und 12 St. nachher von
jeder Arbeit frei gelassen werden. Die Vorschr.