Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

356 Glasschleifereien — 
Bdrt. kann Ausnahmen zulassen. In Räumen, in 
denen Rohstoffe oder Glasabfälle zerkleinert oder 
gemischt werden, oder in denen mit flüssigem 
Fluorwasserstoff gearbeitet wird, darf jugendlichen 
Arbeitern unter 16 J. und Arbeiterinnen eine Be- 
schäftigung nicht gewährt und der Aufenthalt nicht 
gestattet werden. Ferner dürfen jugendl. Arbeiter 
unter 16 J. und Arbeiterinnen am Sandstrahl- 
gebläse, Knaben unter 14 J. und Arbeiterinnen 
unter 16 J. mit Schleifarbeiten nicht beschäftigt 
werden. Mit Schleifarbeiten, bei welchen die 
Glaswaren trocken geschliffen werden oder das 
Schleifrad nicht durch mechanische Kraft an- 
getrieben wird, dürfen auch Arbeiterinnen über 
16 Jahre nicht beschäftigt werden. Ausnahmen 
von ihrer Verwendung beim Trockenschleifen 
kann die Kreisreg. zulassen (Sportelansatz nach 
Nr. 11 Sp-Tar. vbd. § 14 Z. 4% VV. Sp G. 13. 9. 11, 
Rgbl. 561), Z. 1 Bek. Für die Beschäftigung von 
jungen Leuten männl. Geschlechts können in Gl., 
in denen die Glasmasse gleichzeitig geschmolzen 
und verarbeitet wird, bei Arbeiten vor dem Ofen 
die Best. des § 136, in Gl., in denen die Schmelz- 
schicht und die Verarbeitungschicht miteinander ab- 
wechseln, die Vorschr. des § 135 Abs. 3, 186 GewO. 
mit den in Z. II u. III Bek. bez. Maßgaben (Aus- 
nahmen f. in 3Z. IV. Bek.) außer Anwendung 
bleiben. — IV. In den Werkstätten der Glasschleifer 
dürfen Kinder nicht beschäftigt werden, § 4, 12, 23, 
25 KAG. Brenner. 
Glasschleiferein s. Glashütten III. 
Gnadengesuche im polizeilichen Strafver fahren 
s. Begnadigung. Z 
Goldfisch ist eigentl. jede rotgefärbte Fisch- 
varietät, also auch Goldorfe, Goldschleie usw.; ge- 
wöhnl. versteht man darunter aber die Gold- 
karausche, die sich durch große Variabilität 
auszeichnet und daher Veranlassung zur Züch- 
tung von monströsen Formen gegeben hat 
(Schleierschwanz, Telestopfische usw.). Sieglin. 
Goldmünzen s. Münzwesen. 
Goldwährung s. Währung. 
Gothaer Vertrag. Ueber die gegenseitige Ver- 
pflichtung zur Uebernahme auszuweisender Per- 
sonen ist zwischen einer Anzahl d. Staaten am 
15. 7. 51 zu G. ein V. abgeschlossen worden, dem 
später auch die übr. d. St. mit Ausn. von Oester- 
reich, Liechtenstein und Holstein beitraten. Be- 
ratungen über die Durchsicht des GV., die nachher 
in Eisenach stattfanden, führten zu weiteren Ab- 
machungen (Schlußprot. 25. 7. 54 und 29. 7. 58, 
Separatpr. 29. 7. 58). Der GV. mit den 38 erg. 
Abm. ordnet zwischen den vertragschl. St.: a) die 
Frage, welche Personen ein St. auf Verlangen 
eines andern wieder zu übernehmen verpflichtet 
sei, dahin, daß jeder St. seine Angehörigen über- 
nehmen müsse. Er stellt den A. gewisse Personen 
gleich und trifft Best. über den Einfluß des Fami- 
lienbandes auf die Uebernahmepflicht. Den A. find 
in bezug auf die Ue. gleichgestellt nicht nur andere 
D., sondern auch Reichsausl.; b) das Ue Ver- 
fahren einschl. des Kostenpunkts; c) die schieds- 
richt. Entscheidung entstehender UeStreitigkeiten. 
Unberührt läßt der V. die Frage, aus welchen 
Großeisenindustrie. 
Gründen die Ausw. aus einem St. erfolgen 
kann. Die Ausw. von Reichsangehörigen aus 
einem anderen Bst. kann gegenwärtig nur 
unter der Voraussetzung der § 8—5 JFG. er- 
folgen. Eine Ergänzung des G. bildet die Eise- 
nacher Uebereinkunft, s. d. Der GV. nebst Ab- 
machungen ist nach § 1 Abs. 2 UWG. auf die An- 
geh. des Geltungsgebiets des UW G. nicht mehr an- 
wendbar, gilt aber noch für dies Gebiet einerseits 
und Bayern andererseits, da in B. das UWG. 
noch nicht eingeführt ist. Widmann. 
Grenzbäume s. Waldabstand 1. 1. 
Grenzbegehung s. Vermessungswesen. 
Grenzbezirk s. Zölle IV. 
Grenzgewässer, Fischereivorschriften für G., s(. 
Neckarfischereivertrag, Bodenseefischereikonferenzen 
und Lachs. 
Grenzlegitimationschein s. Zölle IV. 
Grenzsteuerämter s. Biersteuer, württ. B lII. 
Grenzwache s. Zölle IV. 
Grenzzollämter s. Zölle IV. 
Großeisenindustrie. Ueber den Betrieb von An- 
lagen der Gr. hat der Bdrt. auf Grund § 120f, 
1395 GewO. bes. Vorschr. erlassen, Rchsk Bek. 4. 5. 
14, RG#Bl. 118. Dieselben finden auf Hochofen- 
werke, Hochofen= und Röhrengießereien, Stahl- 
werke, Puddelwerke, Hammerwerke, Preßwerke 
und Walzwerke, auch auf alle Betriebsabteilungen 
der gen. Werke einschl. derj. Reparaturwerkstätten 
und Nebenbetriebe Anwendung, die mit denf. in 
einem unmittelbaren betriebstechn. Zusammen- 
hange stehen. Alle Arbeiter, die über die Dauer 
der regelmäßigen tägl. Arbeitszeit (§ 134b Abs. 1 
Gew O.) hinaus oder an Sonn= und Festtagen be- 
schäftigt werden, sind mit Namen in ein Ver- 
zeichnis einzutragen, das für jeden einzelnen 
die Dauer seiner regelm. tägl. Arbeitszeit, seiner 
Arbeit an Sonn= und Festtagen und der Ueber- 
stunden, die er an den einzelnen Tagen geleistet 
hat, genau Ausk. gibt und nach dem Schluß jedes 
Monats dem Gewerbeaufsichtsbeamten einzusenden 
ist. Nähere Best. über seine Form kann das Ol- 
treffen. In allen Schichten, die länger als 8 St. 
dauern, sind jedem Arb. Pausen in einer Ge- 
samtdauer von mind. 2 St. zu gewähren. Eine 
der Pausen (Mittags= oder Mitternachtspause) 
muß mind. 1 St. betragen und zwischen das Ende 
der 5. und den Anfang der 10. Arbeitstunde fallen. 
Ausnahmen hievon, sowie Befreiung von Führung 
des Verzeichnisses kann das Ol., nach Rücksprache 
mit dem Gewerbeinspektor, MingV. 14. 1. 09, 
Rgbl. 4, unter bestimmten Voraussetzungen ge- 
wahren. Jedem Arbeiter, dessen regelm. Schicht 
länger als 8 St. dauert, ist nach Beendigung seiner 
Arbeit eine ununterbrochene Mindestruhe- 
zeit von 10 St. zu gewähren, bevor er wieder 
beschäftigt werden darf. Die Arbeitszeit, die 
zwischen zwei solchen Ruhezeiten liegt, darf, 
Wechselschichten ausgenommen, auch durch Ueber- 
arbeit nicht über 16 St. einschließlich der Pausen 
ausgedehnt werden. Zu einer 24stündigen Wechsel- 
schich dürfen Arbeiter nur herangezogen werden, 
wenn sie 12 St. vorher und 12 St. nachher von 
jeder Arbeit frei gelassen werden. Die Vorschr.
	        
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