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die der Inhaber bei Ausübung des Gewerbes stets
bei sich zu führen hat, § 44a. Die aufgekauften
Waren dürfen nur behufs deren Beförderung nach
dem Bestimmungsort mitgeführt werden, § 44.
Beim Aufsuchen von Warenbestellungen dürfen nur
Proben und Muster mitgeführt werden; hievon
ist nur für die Großhändler (Fabrikanten) mit
Gold-, Silber- und Bijouteriewaren, Taschen-
uhren, Schildpattwaren, Edelsteinen, Perlen,
Kameen und Korallen eine Ausnahme gemacht,
§ 44a vgl. mit Bek. d. Bdrt. v. 96. Die Tätigkeit
an Sonn= und Festtagen ist gemäß den Best. über
das Handelsgewerbe, s. Sonntagsruhe, beschränkt.
X III. Die Legitimationskarte 1# (§ 44a) wird auf
Antrag des Inhabers des stehenden GewBetriebs
von dem Oberamt ausgestellt, in dessen Bezirk sich
der Niederlassungsort des Inhabers des stehenden
Gew Betriebs befindet. Auf die Ausstellung der
Karte besteht ein Anspruch, wenn keine gesetzl. Ver-
sagungsgründe vorliegen. Zu unterscheiden sind
zwingende Ver s Gründe, bei deren Vor-
liegen die Karte verweigert werden muß, wie an-
steckende Krankheit, Pol Aufsicht, schwerere Ver-
urteilung wegen strafb. Handlungen aus Gewinn-
sucht, gegen Eigentum, Sittlichkeit, öff. Ordnung
u. a., berüchtigte Arbeitsscheu, Bettelei, Land-
streicherei und Trunksucht; sodann nicht zwin-
gende Versagungsgründe, nämlich leich-
tltere Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen
der angef. Art. Die Ausstellung ist sportelpfl., s. o.
Die Zurücknahme der Karte ist vorgesehen,
wenn nach Erteilung der Karte zwingende Ver-
sagungsgründe eintreten oder bei Erteilung der K.
ohne Kenntnis der Behörden schon vorgelegen
haben oder wenn die dem Geschäftsbetrieb ge-
zogenen Grenzen überschritten wurden. Zuständig
zur Zurücknahme ist das Oberamt des Nieder-
lassungsorts des Inh. des stehenden GewBetriebs.
Die Versagung oder Zurücknahme der Karte er-
folgt in Form eines schriftlichen Bescheids
unter Angabe von Gründen, gegen den Rekurs
(§ 20, 21) möglich ist. Die Gültigkeit der
Leg Karte erstreckt sich auf das Kalenderjahr und
das Gebiet des Deutschen Reichs. X IV. Auslän-
dische Handlungsreisende. 1 Hat ein ausländischer
Giew Betrieb eine gewerbl. Niederlassung im Deut-
schen Reich, so steht er einem inländischen Be-
trieb gleich, s. stehender GewBetrieb; andernfalls
erscheinen die Handelsreisen, s. Z. I, solcher Be-
triebe als Wandergewerbebetr. u. die Handlungs-
reisenden haben einen Wandergewerbeschein zu
lösen und Wandergewerbesteuer zu bezahlen, Bek.
des Bdrt. v. 7. 11. 96 Z. II. Von dieser Regel sind
jedoch in reichem Umfang Ausnahmen gemacht.
1. Zwischen dem Deutschen Reich u. einer Reihe von
Staaten, s. o. Rechtsquellen, bestehen Staats-
(Handelsdverträge, die diese Verhältnisse
besondersregeln. Die Reisenden aus diesen
Staaten stehen hinsichtlich ihrer Befugnisse den
inländischen Handelsreisenden gleich, wenn sie sich
über ihre Befugnis zum Gewetrieb in ihrem
Heimatstaat legitimieren können, jedoch mit der
Maßgabe, daß sie beim Aufsuchen von Waren-
bestellungen immer nur Muster oder Proben mit
Amendement — Amt.
sich führen dürfen, s. Z. II 2. In den meisten
Verträgen wurden Gewerbelegitimationskarten
nach bestimmtem Muster vereinbart (das Formular
für diese Karte wird alljährlich durch den Reichs-
kanzler festgesetzt). Wer durch eine solch- GewLeg.-
Karte legitimiert ist, bedarf keiner Leg Karte, § 44a
Abs. 6. Auf die GewLeg Karte finden die Best.
über die Leg Karte entspr. Anwendung. 2. Hand-
lungsreis., die Staaten angehören, mit denen der-
artige Abkommen nicht abgeschlossen find, denen
jedoch hinsichtl. der GewBetriebe das Recht der
Meistbegünstigung eingeräumt ist, können
durch Erwirkung einer GewoLeg. gem. Bek. d. Bdrt.
v. 27. 11. 96, Z. II B nach dem dort festgesetzten
Muster das Recht erlangen, im ganzen Gebiet des
Reichs den Geschäftsbetrieb im gleichen Umfang
auszuüben, wie die Handlungsreis. der Handels-
vertragsstaaten, Z. 1. Bezieht sich die Meistbegünst.
auch auf die Abgaben, so sind sie auch von der
Entrichtung von Landessteuern befreit. Auf die Er-
teilung, Versagung und Zurücknahme dieser Karte
finden die Vorschriften über die Wandergewerbe-
scheine Anwendung, doch bildet der Mangel eines
festen Wohnsitzes keinen Versagungsgrund. Die
betr. behördlichen Verfügungen können nur mittels
gewöhnlicher Beschwerde angefochten werden.
V. Von den in 3Z. III und IV erwähnten Legi-
timationskarten zu unterscheiden sind die Legi-
timationskarten (samt Identitätskarten) für Hand-
lungsreisende zur Erlangung von Fracht-
ermäßigungen für Musterkoffer auf öster-
reichischen, ungarischen und bosnisch-herzegowini-
schen Eisenbahnen. Schwammberger.
Amendement, Amendierungsrecht s. Gesetz-
gebung II, 1.
Ammenanstalt. Nach Z. III Statuts f. d. Heb-
ammenschule und Gebäranstalt in Stuttgart v.
19. 12. 63, Rgbl. 1864 83, werden bes. taugliche
und geeignete Wöchnerinnen zur Verwendung als
Ammen etwas länger in der Anst. zurückbehalten.
Für eine an Private abgegebene A. sind 5 4
täglich an die Anst. zu bezahlen. Medkoll. Bek.
12. 11. 85, Rgbl. 501. Rößler.
Amortisation s. Staatsschuld.
Amortisationsdarlehen s. Landw. Kredit.
Amortisationsgesetze s. tote Hand.
Amt. Das Wort A. hat eine 2fache Bedeutung:
Einmal die Geschäftskreise, zu welchen der Staat
einzelne Arten von Arbeiten zusammenschließt,
um die ihm obliegenden Arbeiten zweckmäßig zu
erledigen; sodann aber auch das öff. Organ (Be-
hörde, Stelle), dem der betr. Geschkr. zur Be-
sorgung übertragen ist. Ein A. kann aus einem
oder mehreren Beamten bestehen; im letzteren Fall
kann es kollegialisch oder bureaumäßig
organisiert sein. Bei der koll. Org. werden die
Entscheidungen nach Stimmemmehrbeit getroffen,
bei der bureaum. durch den Vorsteher des A., dem
gegenüber die anderen Mitgl. nur Gehilfen find.
Häufig findet eine Verbindung von koll. und bur.
Org. in der Weise statt, daß der wichtigere Teil
der Gechäfte koll., der weniger wichtige bur. er-
ledigt wird. Man unterscheidet Zentral--,
Mittel--= und Lokalbeh., je nachdem sich ihre