Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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die der Inhaber bei Ausübung des Gewerbes stets 
bei sich zu führen hat, § 44a. Die aufgekauften 
Waren dürfen nur behufs deren Beförderung nach 
dem Bestimmungsort mitgeführt werden, § 44. 
Beim Aufsuchen von Warenbestellungen dürfen nur 
Proben und Muster mitgeführt werden; hievon 
ist nur für die Großhändler (Fabrikanten) mit 
Gold-, Silber- und Bijouteriewaren, Taschen- 
uhren, Schildpattwaren, Edelsteinen, Perlen, 
Kameen und Korallen eine Ausnahme gemacht, 
§ 44a vgl. mit Bek. d. Bdrt. v. 96. Die Tätigkeit 
an Sonn= und Festtagen ist gemäß den Best. über 
das Handelsgewerbe, s. Sonntagsruhe, beschränkt. 
X III. Die Legitimationskarte 1# (§ 44a) wird auf 
Antrag des Inhabers des stehenden GewBetriebs 
von dem Oberamt ausgestellt, in dessen Bezirk sich 
der Niederlassungsort des Inhabers des stehenden 
Gew Betriebs befindet. Auf die Ausstellung der 
Karte besteht ein Anspruch, wenn keine gesetzl. Ver- 
sagungsgründe vorliegen. Zu unterscheiden sind 
zwingende Ver s Gründe, bei deren Vor- 
liegen die Karte verweigert werden muß, wie an- 
steckende Krankheit, Pol Aufsicht, schwerere Ver- 
urteilung wegen strafb. Handlungen aus Gewinn- 
sucht, gegen Eigentum, Sittlichkeit, öff. Ordnung 
u. a., berüchtigte Arbeitsscheu, Bettelei, Land- 
streicherei und Trunksucht; sodann nicht zwin- 
gende Versagungsgründe, nämlich leich- 
tltere Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen 
der angef. Art. Die Ausstellung ist sportelpfl., s. o. 
Die Zurücknahme der Karte ist vorgesehen, 
wenn nach Erteilung der Karte zwingende Ver- 
sagungsgründe eintreten oder bei Erteilung der K. 
ohne Kenntnis der Behörden schon vorgelegen 
haben oder wenn die dem Geschäftsbetrieb ge- 
zogenen Grenzen überschritten wurden. Zuständig 
zur Zurücknahme ist das Oberamt des Nieder- 
lassungsorts des Inh. des stehenden GewBetriebs. 
Die Versagung oder Zurücknahme der Karte er- 
folgt in Form eines schriftlichen Bescheids 
unter Angabe von Gründen, gegen den Rekurs 
(§ 20, 21) möglich ist. Die Gültigkeit der 
Leg Karte erstreckt sich auf das Kalenderjahr und 
das Gebiet des Deutschen Reichs. X IV. Auslän- 
dische Handlungsreisende. 1 Hat ein ausländischer 
Giew Betrieb eine gewerbl. Niederlassung im Deut- 
schen Reich, so steht er einem inländischen Be- 
trieb gleich, s. stehender GewBetrieb; andernfalls 
erscheinen die Handelsreisen, s. Z. I, solcher Be- 
triebe als Wandergewerbebetr. u. die Handlungs- 
reisenden haben einen Wandergewerbeschein zu 
lösen und Wandergewerbesteuer zu bezahlen, Bek. 
des Bdrt. v. 7. 11. 96 Z. II. Von dieser Regel sind 
jedoch in reichem Umfang Ausnahmen gemacht. 
1. Zwischen dem Deutschen Reich u. einer Reihe von 
Staaten, s. o. Rechtsquellen, bestehen Staats- 
(Handelsdverträge, die diese Verhältnisse 
besondersregeln. Die Reisenden aus diesen 
Staaten stehen hinsichtlich ihrer Befugnisse den 
inländischen Handelsreisenden gleich, wenn sie sich 
über ihre Befugnis zum Gewetrieb in ihrem 
Heimatstaat legitimieren können, jedoch mit der 
Maßgabe, daß sie beim Aufsuchen von Waren- 
bestellungen immer nur Muster oder Proben mit 
Amendement — Amt. 
sich führen dürfen, s. Z. II 2. In den meisten 
Verträgen wurden Gewerbelegitimationskarten 
nach bestimmtem Muster vereinbart (das Formular 
für diese Karte wird alljährlich durch den Reichs- 
kanzler festgesetzt). Wer durch eine solch- GewLeg.- 
Karte legitimiert ist, bedarf keiner Leg Karte, § 44a 
Abs. 6. Auf die GewLeg Karte finden die Best. 
über die Leg Karte entspr. Anwendung. 2. Hand- 
lungsreis., die Staaten angehören, mit denen der- 
artige Abkommen nicht abgeschlossen find, denen 
jedoch hinsichtl. der GewBetriebe das Recht der 
Meistbegünstigung eingeräumt ist, können 
durch Erwirkung einer GewoLeg. gem. Bek. d. Bdrt. 
v. 27. 11. 96, Z. II B nach dem dort festgesetzten 
Muster das Recht erlangen, im ganzen Gebiet des 
Reichs den Geschäftsbetrieb im gleichen Umfang 
auszuüben, wie die Handlungsreis. der Handels- 
vertragsstaaten, Z. 1. Bezieht sich die Meistbegünst. 
auch auf die Abgaben, so sind sie auch von der 
Entrichtung von Landessteuern befreit. Auf die Er- 
teilung, Versagung und Zurücknahme dieser Karte 
finden die Vorschriften über die Wandergewerbe- 
scheine Anwendung, doch bildet der Mangel eines 
festen Wohnsitzes keinen Versagungsgrund. Die 
betr. behördlichen Verfügungen können nur mittels 
gewöhnlicher Beschwerde angefochten werden. 
V. Von den in 3Z. III und IV erwähnten Legi- 
timationskarten zu unterscheiden sind die Legi- 
timationskarten (samt Identitätskarten) für Hand- 
lungsreisende zur Erlangung von Fracht- 
ermäßigungen für Musterkoffer auf öster- 
reichischen, ungarischen und bosnisch-herzegowini- 
schen Eisenbahnen. Schwammberger. 
Amendement, Amendierungsrecht s. Gesetz- 
gebung II, 1. 
Ammenanstalt. Nach Z. III Statuts f. d. Heb- 
ammenschule und Gebäranstalt in Stuttgart v. 
19. 12. 63, Rgbl. 1864 83, werden bes. taugliche 
und geeignete Wöchnerinnen zur Verwendung als 
Ammen etwas länger in der Anst. zurückbehalten. 
Für eine an Private abgegebene A. sind 5 4 
täglich an die Anst. zu bezahlen. Medkoll. Bek. 
12. 11. 85, Rgbl. 501. Rößler. 
Amortisation s. Staatsschuld. 
Amortisationsdarlehen s. Landw. Kredit. 
Amortisationsgesetze s. tote Hand. 
Amt. Das Wort A. hat eine 2fache Bedeutung: 
Einmal die Geschäftskreise, zu welchen der Staat 
einzelne Arten von Arbeiten zusammenschließt, 
um die ihm obliegenden Arbeiten zweckmäßig zu 
erledigen; sodann aber auch das öff. Organ (Be- 
hörde, Stelle), dem der betr. Geschkr. zur Be- 
sorgung übertragen ist. Ein A. kann aus einem 
oder mehreren Beamten bestehen; im letzteren Fall 
kann es kollegialisch oder bureaumäßig 
organisiert sein. Bei der koll. Org. werden die 
Entscheidungen nach Stimmemmehrbeit getroffen, 
bei der bureaum. durch den Vorsteher des A., dem 
gegenüber die anderen Mitgl. nur Gehilfen find. 
Häufig findet eine Verbindung von koll. und bur. 
Org. in der Weise statt, daß der wichtigere Teil 
der Gechäfte koll., der weniger wichtige bur. er- 
ledigt wird. Man unterscheidet Zentral--, 
Mittel--= und Lokalbeh., je nachdem sich ihre
	        
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