Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer. 
St. bezwecken im w. Staatst System wie die Kapi- 
talst., s. diese, eine höhere Belastung der aus Ver- 
mögen fließenden sog. fundierten Erträge. Sie 
werden daher neben und als Ergänzung der nicht 
nur die Vermögenserträge, sondern auch die Er- 
träge von Arbeit und Beruf erfassenden Ein- 
kommenst., s. d., erhoben. Des näheren unterliegt: 
1. der GrSt. der nach Kulturarten und inner- 
halb dieser f. d. R. nach Bodengüteklassen ein- 
geschätzte mittlere Reinertrag der einz. Grund- 
stücke. — 2. Der GebSt. die 3% ige Rente aus dem 
Kapitalwert der Geb., Art. 75. — 3. Der Gewöt. 
der mittlere, nach seinen 2 Bestandteilen: persönl. 
Arbeitsverdienst 
schätzende Reinertrag der Gew., Art. 89, wobei je- 
doch der persönl. Arbeitsverdienst behufs Durch- 
führung des erwähnten Grundsatzes der höheren 
Belast. fundierter Bezüge durch die Abstriche am 
Gewerbe St Kapital gemäß Art. V. G. 8. 8. 03, 
Robl. 329, zu einem mehr oder weniger erhebl. 
Teil für die Zwecke der St Erhebung wieder aus- 
geschieden wird. Die Gültigkeit letzteren Ges. ist 
zunächst auf die Dauer von 5 J. beschränkt ge- 
wesen, durch G. 18. 8. 09, Rabl. 151, ist sie bis 
1. 4. 18 durch G. 5. 2. 18, Rgbl. 88, weiterhin 
bis 31.8.15 verläng. worden.—xII. Gesetzl. Grund- 
lagen. 1. Gesetze. G. 28. 4. 73, betr. d. Gr., 
Geb. u. GewöSt., Rabl. 127, (Katasterges. — KG.); 
G. 8. 8. 08, betr. Abänderungen des G. 28. 4. 73 
über die Gr.-, Geb.= u. Gew St., Rabl. 879; Bek. 
des Min Just. und des MinJz, betr. den Text des 
G. über die Gr.--, Geb.= u. GewöSt. 8. 8. 03, Robl. 
344, (soweit im f. Gürtikel zitiert sind und nichts 
besonderes beigefügt ist, ist darunter diese Bek. 
verstanden); G. 18. 8. 09, Rabl. 151, betr. die Ver- 
längerung der Gültigkeitsdauer des G. über die 
Gr.-, Geb.= u. GewSt.; G. 5. 2. 18, Rabl. 28 im 
selben Betreff. 2. Vollz Vorschr. a) ge- 
meinschaftl. Anw. d. St Koll. Abt. f. dir. St. 
28. 9. O04 zum Vollz. d. G. betr. Abänderungen des 
G. 28. 4. 73 über d. Gr.-, Geb.= u. GewSt. 8. 8. 
3, Abl. d. St Koll. 227. Min FV. 9. 1. 09 
betr. die Entschädigung der bei der St Veranlagung 
tätigen Schätzer und Gdebeamten, Abl. d. St Koll. 
1. b) GrSteuer. V. d. Katasterkomm. (KK.) 
26. 11. 73, betr. d. Sammlung von Notizen für 
die Gret Einschätzung, Abl. d. St Koll. 183; V. d. 
KK. 14. 2. 80, betr. d. Einschätzung der Wal- 
dungen zur Grt.; V. d. KK. 5. 8. 80, betr. d. 
durch d. Bezirksschätzungskommissionen zu voll- 
ziehende Einschätzung der Feldgüter und nutzbaren 
Rechte; V. d. KK. 16. 2. 87, betr. d. Fortführung 
des Gr.- und Gefet Kat., Abl. d. St Koll. 15; V. 
d. St Koll. Abt. f. dir. St. 30. 4. 86, betr. d. Nach- 
lässe an der GrSt. wegen Gewitter= und Ueber- 
schwemmungsschadens. c)h Geb Steuer. Erl. 
d. KK. 12. 7. 78, betr. d. Sammlung d. Notizen f. 
d. GebEinschätzung, Abl. d. St Koll. 56; V. d. KK. 
10 9. 78, betr. d. Vollziehung d. GebEinschätzun 
Abl. d. St Koll. 187; V. d. KK. 14. 7. 77, betr. 7 
Fortführung d. GebSt Kat., Abl. d. St Koll. 64; 
Anw. des St Koll. Abt. f. dir. St. 5. 5. 06, betr. 
d. in den Jahren 1907 und 1908 vorzunehmende 
Revision d. Geb Kat, Abl. d. St Koll. 98. d) Gew.= 
und Betriebskapitalertrag zu 
359 
Steuer. KE. 1. 8. 74, betr. Sammlg. d. No- 
tizen f. d. Gew St inschätung. Abl. St Koll. 97; 
V. KK. 7. 10. 74, betr. Vollz. d. Gew Einschätzung, 
Abl. St Koll. 185; V. KK. 13. 8. 75, betr. w.= 
Einschätzung, Abl. St Koll. 41; V. KK. 17. 1. 78, 
betr. Fortführung d. Gew Kat., Abl. St Koll. 1; 
St KollE. Abt. f. d. St. 26. 2. 08, betr. GewStwfl. 
der Näherinnen, Wäscherinnen, Lohndiener u. dal., 
Abl. St Koll. 93; St KollE. Abt. f. d. St. 8. 9. 09, 
betr. die Einzeleröffnung der GewöSt Kapitale, Abl. 
St Koll. 523. Sämtl. vorstehend in Z. 1 u. 2 auf- 
gef. G., V. u. E., soweit sie vor dem 1. 4. 06 er- 
gangen sind, sind, ergänzt nach dem Stand 1. 4. 06, 
abgedr. in der w. Staats StGSammlung II. Teil 
188 f., Stuttg., Kohlhammer 06. — N III. Gemein- 
schaftl. Bestimmungen f. d. Herstellung und Fort- 
fübrung des Gr.-, Geb.= u. Gem Kataster#. Für 
jede der drei St Quellen (Grdst., Geb. u. Gew.) 
und jeden Stistrikt sind nach den Best. des G. 
28. 4. 78 bes. Verzeichnisse (Kataster) gebildet 
worden, Art. 4. Unter StDistrikt ist je das Ge- 
biet der Ortsmarkung (mit gewissen Ausn. bei zu- 
sammengesetzten Gden) zu verstehen. In die Kat. 
werden die durch Schätzung ermittelten St Werte 
(St Anschläge, St Kapitale) der einz. Grdst., Geb. 
u. Gew. eingetragen. Die Vornahme des Ein- 
schätzungsgeschäfts wurde in den einz. St istrikt. 
eines OAez. von den BezSchätzungskomm. voll- 
zogen, die aus einem staatlicherseits ernannten 
Kommissär und vier beeidigten Schätzern (bei d. 
GrSt. 2 Bezirksch., 1 Nachbarsch., 1 Ortsch.; bei 
d. Geb St. u. GewSt. je 8 BezSch. und 1 Ortsch.) 
bestanden, Art. 7. Bei d. Herstellung des Grdkat. 
wirkten außerd. die sog. Landesschätzer, s. d., mit, 
Art. 6. Für die Einschätzung der Wälder waren 
bes. Kommissionen bestellt. Die obere Leitung des 
Einschätzungsgesch. lag in den Händen der un- 
mittelbar unter dem MinF. stehenden KK. Die 
obere Leitung des Fortführungsgesch. (KatBerich- 
tigung) erfolgt durch das St Koll. Abt. f. d. St., 
G. Art. 5, VO. 7. 2. 92, Rgbl. 29; die unmittel- 
bare Leitung durch die BezAemter unter Mitwir- 
kung der BezSchätzungskomm., welch letztere übr. 
gegenüber der erstmal. Einschätzung z. T. von ver- 
änderter Zusammensetzung und Bedeutung find. 
Val. Art. 73 Abs. 4 u. 5, Art. 88 Abs. 3 u. 85, 
Art. 96 Z. 2 u. 100 Abs. 8. Die Fortführung be- 
steht in der Feststellung und dem Nachtrag der Zu- 
gänge und der Abgänge zu den grunds. un- 
verändert bleibenden Kat. Unter Zugängen versteht 
man die Vermehrungen, unter Abgängen die Ver- 
minderungen des KatBetrags (Stünschlags, St.- 
Kap.). Zugänge und Abgänge ziehen mittelbar, 
weil die St. unter Zugrundlegung des KatBetrags 
erhoben wird, gleichwie die Abgänge und Zugänge 
bei d. Eink St. und d. KapSt. (s. Abgänge u. Zu- 
gänge b. d. dir. St.) eine Vermehrung oder Ver- 
minderung der St. nach sich. Als allg. Hilfsmittel 
für die Einschätzung ist den Einschätz Beh. die Be- 
fugnis eingeräumt 1. die einzuschätzenden Objekte 
einzusehen, 2. von den Eigentümern sachdienliche 
Auskunft zu verlangen, 8. von den Akten der öff. 
Beh. Einsicht zu nehmen. Zur Vorlegung der Ge- 
schäftsbücher sind die St Pflichtigen nicht ver-
	        
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