360 Grund-, Gebäude-
pflichtet. Die bei der Schätzung von Gew. zu ihrer
Kenntnis gekommenen Gewerbe-, Vermögens- und
Einkommensverhältn. haben die an der Schätzung
beteiligten Personen bei Strafvermeidung geheim
zu halten, Art. 9. Ueber die Herstellung und Fort-
führung jedes der drei Kat. im einzelnen siehe
nachstehend Z. IV—VI. — NIV. Die Grund= und
Gefällstener im besonbderen. 1 1. Objekt der
Besteuerung. Der Besteuerung unterliegen:
Art. 1 Z. 1: a) alle innerh. der Landesgrenze ge-
legenen ertragsfähigen Grundstücke, b) die kraft
einer Dienstbarkeit auf dem Grd Eigentum haften-
den Berechtigungen Dritter, soweit sie nicht durch
etwaige Gegenleistungen ausgeglichen werden
(Holz-, Fischerei-, Weidegerechtigkeiten). —2. Sub-
jekt der Besteuerung. Steuerpfl. ist, wer
in dem StBuch, s. d., als Eigentümer oder Nutz-
nießer des steuerpfl. Grdstücks oder der Realberech-
tigung aufgeführt ist, wobei der Eintrag am Be-
ginn des Kalenderj. für das ganze St Jahr maß-
gebend ist. Nichtwürtt. werden bei der Besteuerung
wie Inländer behandelt unter Vorbehalt von
Gegenmaßregeln solchen Staaten gegenüber, die
W. steuerl. ungünstiger behandeln als ihre eigenen
Angehörigen. — 3. St Befreiungen. Frei von
der Grt. bleiben: a) die zur Krondotation gehöri-
gen Grdst., Art. 2 Z. 1, wogegen das Hofkammer-
gut, Vl. § 108, und das Privateigent. des Königs
steuerpfl. sind; b) die Grdst. des Staats und die
ganz oder teilw. auf Kosten des Staats zu unter-
haltenden Anstalten, Art. 2 Z. 2. c) das Reich
gemäß § 2 Reichsbest G. 15. 4. 11, Rl. 187;
d) die ihrer Hauptbestimmung nach zum öff. Ge-
brauch dienenden Grdflächen, die dem Eigentümer
keinen ökonomischen Nutzen abwerfen, z. B. Wege,
Straßen, Markt= und andere Plätze usw., Art. 2
Z. 3; e) die Besoldungsgrdst. der w. Staats-, Kir-
chen-= und Schuldiener, Art. 2, Z. 4, f) neubestockte
Weinberge, die vor dem J. 1922 neu bestockt wer-
den, von dem auf die Neubestockung f. St Jahr an
5 J. lang, wenn der Eigentümer od. Nutznießer
hicrauf anträgt, die Neubestockung mind. 1 ar
umfaßt, auch das betr. Grdst. im Grd Kat. als W.
verzeichnet ist, G. 29. 3. 93, Rgbl. 39; E. d. St Koll.
Abt. f. d. St. 22. 4. 93, Abl. 382, abgedr. in Staats-
St GSammlung II. T. 249 f. — 4. Die Herstel-
lung des Grd.= und Gefällkatasters.
A. Sachl. Bestimmungen. — a) Gemein-
same Vorschr. Die Grdst. im StDistrikt waren
zunächst in Kulturarten und Klassen einzuteilen.
Für jede Kulturart und Klasse war dann der St.-
Anschlag vom ha (Morgen) festzusetzen. Durch An-
wendung des Stnschlags auf den Flächengehalt
des betr. einzelnen Grdst. wurde das St Kap. be-
rechnet, Art. 18. — b) Die Einschätz. der Grdst.
mit Ausn. der Wälder. Es handelt sich haupts. um
die Einschätzung der Feldgüter (landwirtsch. be-
nützten Grdst.). F. Kulturarten wurden dabei
unterschieden: Aecker, Wiesen, Weinberge, Gärten
und Länder, Baumgüter (mit Obstgärten be-
pflanzte Aecker oder Wiesen), Hopfengärten,
Wechselfelder und Weiden. Die Klasseneinteilung
dieser Kulturarten erfolgte nach dem größeren oder
geringeren durchschnittl. Reinertrag derart, daß
und Gewerbesteuer.
die besten Grdst. in die 1. Klasse eingereiht wur-
den. Der durchschnittl. Reinertrag wurde in der
Weise ermittelt, daß zunächst der bei gemeinübl.
Bewirtschaftung in Jahren gewöhnl. Fruchtbarkeit
sich ergebende Rohertrag der betr. Kulturart und
Klasse möglichst genau unter Zugrundelegung der
Preise der Jahre 1855—1869, bei Wein der Jahre
1854—1869 unter Weglassung des besonders gün-
stigen J. 1865, festgestellt wurde. Vom Rohertrag
wurden die zu seiner Erzielung notwendigen Kul-
turkosten einschl. der Bearbeitungskosten abge-
zogen; der Rest bildete den Reinertrag od. St.=
Anschlag, Art. 19—22. In den Art. 23—38 gibt
das G. eingehende Vorschr. über die Einschätzung
der oben gen. Kulturarten im einzelnen. Bei der
Einschätzung von Steinbrüchen, Ton-, Sand= u. ä.
Gruben, von Fischwassern wurde von einer
Klasseneinteilung abgesehen; deren Stünschlag
wurde soweit möglich, nach dem tatsächl. durch-
schnittl. Ertrag (Pachtgeld) bemessen. — c) Die
Einschätz. der Wälder und der Waldlasten. Bei
der Einschätz. der Wälder wurde von einer Berück-
sichtigung des augenblickl. Zustands der Bestockung
z. Zt. der Einschätzung abgesehen; vielmehr wurde
unterstellt, die betr. Waldfläche sei nach Maßgabe
ihrer Standortsverhältnisse mit einer Bestockung
von solcher Beschaffenheit versehen, daß eine jähr-
liche wiederkehrende gleichmäßige Nutzung ge-
wonnen werden könne. Im übr. wurde bei der
Einschätzung des Rohertrags von der herrschenden
Hauptholzart und Betriebsart ausgegangen, Art.
41, unter Zugrundlegung der Holzpreise, die in
den Jahren 1855—1864 bei den staatl. Aufstreichs-
verkäufen erlöst wurden, Art. 43. Als Produk-
tionskosten wurden die durchschn. Ausgaben für
Kulturen und für den Forstschutz abgezogen,
Art. 44. Was verblieb, bildete den Reinertrag,
Art. 45. An diesem Reinertrag ging gegebenen-
falls noch der durchschnittl. reine Jahreswert der
Waldlasten insbes. der Holzberechtigungen Dritter
ab. Letzteren Wert hatte der Bezugsberechtigte im
Gefällkat. zu versteuern, Art. 46—49. — B. Be-
stimmungen über das Verfahren.
a) Vorarbeiten durch die Gemeinde-
behörden. Den Gde Beh. lag ob, die Schätzung
durch Lieferung von Angaben über die Größe
der Ortsmarkung, den Flächengehalt der ein-
zelnen Kulturarten und Bodenklassen, über die
Gewändeeinteilung, Kauf= und Pachtpreise auf
ihre Kosten vorzubereiten, Art. 50. Alle weite-
ren Geschäfte besorgten sodann die Schätzungs-
behörden, o. Z. III. Hiebei ist wiederum wie bei
den sachl. Best. über die Herstellung des Kat., IV
Z. 4a, zu unterscheiden zwischen Wäldern und
sonst. Grdst. — b) Das Verfahren bei Einschätz.
der Feldgüter. Zunächst wurde von den Lan-
desschätzern, s. d., das ganze Land in Haupt-
schätzungsbezirke eingeteilt. Diej. Landesteile, die
annähernd gleiche natürliche und wirtschaftl. Ver-
hältnisse aufwiesen, wurden dem gleichen (zu-
sammenhängenden) Hauptschätzungsbezirk zu-
geteilt, Art. 51 u. 53. In jedem der Hauptsch ez.
war sodann mind. eine Gde auszuwählen, die die
in dem Bez. vorkommenden Bodenarten enthielt