Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

360 Grund-, Gebäude- 
pflichtet. Die bei der Schätzung von Gew. zu ihrer 
Kenntnis gekommenen Gewerbe-, Vermögens- und 
Einkommensverhältn. haben die an der Schätzung 
beteiligten Personen bei Strafvermeidung geheim 
zu halten, Art. 9. Ueber die Herstellung und Fort- 
führung jedes der drei Kat. im einzelnen siehe 
nachstehend Z. IV—VI. — NIV. Die Grund= und 
Gefällstener im besonbderen. 1 1. Objekt der 
Besteuerung. Der Besteuerung unterliegen: 
Art. 1 Z. 1: a) alle innerh. der Landesgrenze ge- 
legenen ertragsfähigen Grundstücke, b) die kraft 
einer Dienstbarkeit auf dem Grd Eigentum haften- 
den Berechtigungen Dritter, soweit sie nicht durch 
etwaige Gegenleistungen ausgeglichen werden 
(Holz-, Fischerei-, Weidegerechtigkeiten). —2. Sub- 
jekt der Besteuerung. Steuerpfl. ist, wer 
in dem StBuch, s. d., als Eigentümer oder Nutz- 
nießer des steuerpfl. Grdstücks oder der Realberech- 
tigung aufgeführt ist, wobei der Eintrag am Be- 
ginn des Kalenderj. für das ganze St Jahr maß- 
gebend ist. Nichtwürtt. werden bei der Besteuerung 
wie Inländer behandelt unter Vorbehalt von 
Gegenmaßregeln solchen Staaten gegenüber, die 
W. steuerl. ungünstiger behandeln als ihre eigenen 
Angehörigen. — 3. St Befreiungen. Frei von 
der Grt. bleiben: a) die zur Krondotation gehöri- 
gen Grdst., Art. 2 Z. 1, wogegen das Hofkammer- 
gut, Vl. § 108, und das Privateigent. des Königs 
steuerpfl. sind; b) die Grdst. des Staats und die 
ganz oder teilw. auf Kosten des Staats zu unter- 
haltenden Anstalten, Art. 2 Z. 2. c) das Reich 
gemäß § 2 Reichsbest G. 15. 4. 11, Rl. 187; 
d) die ihrer Hauptbestimmung nach zum öff. Ge- 
brauch dienenden Grdflächen, die dem Eigentümer 
keinen ökonomischen Nutzen abwerfen, z. B. Wege, 
Straßen, Markt= und andere Plätze usw., Art. 2 
Z. 3; e) die Besoldungsgrdst. der w. Staats-, Kir- 
chen-= und Schuldiener, Art. 2, Z. 4, f) neubestockte 
Weinberge, die vor dem J. 1922 neu bestockt wer- 
den, von dem auf die Neubestockung f. St Jahr an 
5 J. lang, wenn der Eigentümer od. Nutznießer 
hicrauf anträgt, die Neubestockung mind. 1 ar 
umfaßt, auch das betr. Grdst. im Grd Kat. als W. 
verzeichnet ist, G. 29. 3. 93, Rgbl. 39; E. d. St Koll. 
Abt. f. d. St. 22. 4. 93, Abl. 382, abgedr. in Staats- 
St GSammlung II. T. 249 f. — 4. Die Herstel- 
lung des Grd.= und Gefällkatasters. 
A. Sachl. Bestimmungen. — a) Gemein- 
same Vorschr. Die Grdst. im StDistrikt waren 
zunächst in Kulturarten und Klassen einzuteilen. 
Für jede Kulturart und Klasse war dann der St.- 
Anschlag vom ha (Morgen) festzusetzen. Durch An- 
wendung des Stnschlags auf den Flächengehalt 
des betr. einzelnen Grdst. wurde das St Kap. be- 
rechnet, Art. 18. — b) Die Einschätz. der Grdst. 
mit Ausn. der Wälder. Es handelt sich haupts. um 
die Einschätzung der Feldgüter (landwirtsch. be- 
nützten Grdst.). F. Kulturarten wurden dabei 
unterschieden: Aecker, Wiesen, Weinberge, Gärten 
und Länder, Baumgüter (mit Obstgärten be- 
pflanzte Aecker oder Wiesen), Hopfengärten, 
Wechselfelder und Weiden. Die Klasseneinteilung 
dieser Kulturarten erfolgte nach dem größeren oder 
geringeren durchschnittl. Reinertrag derart, daß 
und Gewerbesteuer. 
die besten Grdst. in die 1. Klasse eingereiht wur- 
den. Der durchschnittl. Reinertrag wurde in der 
Weise ermittelt, daß zunächst der bei gemeinübl. 
Bewirtschaftung in Jahren gewöhnl. Fruchtbarkeit 
sich ergebende Rohertrag der betr. Kulturart und 
Klasse möglichst genau unter Zugrundelegung der 
Preise der Jahre 1855—1869, bei Wein der Jahre 
1854—1869 unter Weglassung des besonders gün- 
stigen J. 1865, festgestellt wurde. Vom Rohertrag 
wurden die zu seiner Erzielung notwendigen Kul- 
turkosten einschl. der Bearbeitungskosten abge- 
zogen; der Rest bildete den Reinertrag od. St.= 
Anschlag, Art. 19—22. In den Art. 23—38 gibt 
das G. eingehende Vorschr. über die Einschätzung 
der oben gen. Kulturarten im einzelnen. Bei der 
Einschätzung von Steinbrüchen, Ton-, Sand= u. ä. 
Gruben, von Fischwassern wurde von einer 
Klasseneinteilung abgesehen; deren Stünschlag 
wurde soweit möglich, nach dem tatsächl. durch- 
schnittl. Ertrag (Pachtgeld) bemessen. — c) Die 
Einschätz. der Wälder und der Waldlasten. Bei 
der Einschätz. der Wälder wurde von einer Berück- 
sichtigung des augenblickl. Zustands der Bestockung 
z. Zt. der Einschätzung abgesehen; vielmehr wurde 
unterstellt, die betr. Waldfläche sei nach Maßgabe 
ihrer Standortsverhältnisse mit einer Bestockung 
von solcher Beschaffenheit versehen, daß eine jähr- 
liche wiederkehrende gleichmäßige Nutzung ge- 
wonnen werden könne. Im übr. wurde bei der 
Einschätzung des Rohertrags von der herrschenden 
Hauptholzart und Betriebsart ausgegangen, Art. 
41, unter Zugrundlegung der Holzpreise, die in 
den Jahren 1855—1864 bei den staatl. Aufstreichs- 
verkäufen erlöst wurden, Art. 43. Als Produk- 
tionskosten wurden die durchschn. Ausgaben für 
Kulturen und für den Forstschutz abgezogen, 
Art. 44. Was verblieb, bildete den Reinertrag, 
Art. 45. An diesem Reinertrag ging gegebenen- 
falls noch der durchschnittl. reine Jahreswert der 
Waldlasten insbes. der Holzberechtigungen Dritter 
ab. Letzteren Wert hatte der Bezugsberechtigte im 
Gefällkat. zu versteuern, Art. 46—49. — B. Be- 
stimmungen über das Verfahren. 
a) Vorarbeiten durch die Gemeinde- 
behörden. Den Gde Beh. lag ob, die Schätzung 
durch Lieferung von Angaben über die Größe 
der Ortsmarkung, den Flächengehalt der ein- 
zelnen Kulturarten und Bodenklassen, über die 
Gewändeeinteilung, Kauf= und Pachtpreise auf 
ihre Kosten vorzubereiten, Art. 50. Alle weite- 
ren Geschäfte besorgten sodann die Schätzungs- 
behörden, o. Z. III. Hiebei ist wiederum wie bei 
den sachl. Best. über die Herstellung des Kat., IV 
Z. 4a, zu unterscheiden zwischen Wäldern und 
sonst. Grdst. — b) Das Verfahren bei Einschätz. 
der Feldgüter. Zunächst wurde von den Lan- 
desschätzern, s. d., das ganze Land in Haupt- 
schätzungsbezirke eingeteilt. Diej. Landesteile, die 
annähernd gleiche natürliche und wirtschaftl. Ver- 
hältnisse aufwiesen, wurden dem gleichen (zu- 
sammenhängenden) Hauptschätzungsbezirk zu- 
geteilt, Art. 51 u. 53. In jedem der Hauptsch ez. 
war sodann mind. eine Gde auszuwählen, die die 
in dem Bez. vorkommenden Bodenarten enthielt 
 
	        
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