Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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baren Rechte (diese unterliegen teils der GefSt., 
teils der Gewt., Art. 1 Z. 1 u. 93 Z. 1b) von dem 
Besitzer abgegeben und einen Käufer finden würde, 
oder kurz gesagt: den objektiven (mittleren) Ver- 
kaufswert. Erst später ist dann das Vermögens- 
kataster der Gbde der Form nach in ein Ertrags- 
kataster verwandelt worden, indem durch Ges. vom 
6. 6. 87, Rgbl. 145, bestimmt wurde, daß als 
stbarer Ertrag der Gbde 3 v. H. des Kapitalwerts 
zu berechnen seien. Bei der Verabschiedung der 
Novelle zum KG. 8. 8. 08 ist diese Best. des G. von 
1887 in das KG. selbst ausgenommen und als 
Abs. 2 dem Art. 75 einverleibt worden. Die drei- 
prozentige Rente aus dem Kapitalwert (St n- 
schlag) bildet das StKKap. des Gbdes.—B. Bestim- 
mungen über das Verfahren. Auch für 
die Einsch, der Gbde hatten wie für die Einsch. der 
Grundfl. die Gden die zur Einsch. erforderl. ersten 
Unterlagen zu liefern. Daneben hatten fie Gbde- 
verzeichnisse an zufertigen. Die Einsch. selbst wurde 
von der BezSchätzKomm. vollzogen, Z. III., und in 
den Gbdeverzeichnissen eingetragen. Ueber die Be- 
kanntmachung und Prüfung der Schätzungen so- 
wie über die Behandlung von Beschwerden sind in 
den Art. 77—80 Vorschr. getroffen, die haupts. die 
Gleichmäßigkeit der Schätzungen im ganzen Land 
sicherzustellen suchten. Die Urschr. der Gbdever- 
zeichnisse sind bei den BezAecmt. aufbewahrt. Aus- 
züge aus denselben bilden die Ortsgebäudekataster 
der Gden. — 5. Die Fortführung des 
Geb Kat (KatBerichtigung). A. Ordentliche 
Fortführung, pvgl. V. d. KK. 14. 7. 77, w. 
Sts StG Sammlg. II. Tl. 327 f. Die ord. Fortfüh- 
rung besteht in dem Nachtrag der Zugänge und der 
Abgänge (val. o. III.). Zugänge kommen bes. vor 
(Art. 80 u. 82): a) infolge Berichtigung nachträg- 
lich entdeckter Fehler; b) durch Neuerrichtung von 
Gbden oder Gbdeteilen, Werterhöhung infolge 
baul. Aenderungen, Wegfall der StFreiheit, Ver- 
größerung von Hofraum oder Grundfläche des 
Hauses. Abgänge kommen bes. vor (Art. 80 u. 81): 
a) infolge Berichtigung nachträgl. Fehler; b) beim 
Abbruch usw. von Gbd. oder Gbdeteilen, bei Wert- 
verminderung durch bauliche Aenderungen, Weg- 
fall der Geb St Pflicht, Verkleinerung von Hofraum 
und Grundfläche. Die Zugänge und die Abgänge 
sind von den Gbdebesitzern dem Ortsvorst. anzu- 
zeigen, G. Art. 14 Abs. 2, vgl. mit StBuchges. 
20. 12. 99, Rbgl. 1219, Art. 4 Abs. 2. Das Zu- 
und Abschreiben wird durch die jährlich am 
Anfang des Kalenderjahres von der örtlichen 
St Satzbehörde, s. d., auf Grund der Anzeigen der 
Gbdebesitzer, des Einschätz Protok. zur Gbdebrand- 
verficherung, des Aender Prot. zum Primärkat. und 
der Meßurkunden, s. Vermessungswesen, anzufert. 
GebeSt Aend Verzeichn, eingeleitet. Das BezStAmt 
hat unter Zuziehung der BezSchätzKomm. diese 
Verzeichnisse zu prüfen und den neuen KatBetrag 
der einzelnen Gbde festzustellen. Bei den Neu- 
schätzungen soll bes. auf die Gleichmäßigkeit der 
neuen Schätzungen mit den Schätzungen früherer 
Jahre geachtet werden, Art. 88 Abs. 4. Die neuen 
Schätzungen werden 15 Tage lang öff. aufgelegt; 
über Beschwerden dagegen s. Z. VII. Das berich- 
  
Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer. 
tigte Kat. bildet für das f. St Jahr die Grundlage 
des St Ansatzes. — B. Außerordentl. Fort- 
führung. Durch Art. III 3. 7 der Nov. z. K. 
8. 8. 03 ist, um die Kat Werte tunl. in Ueberein- 
stimmung mit der Wirklichkeit zu erhalten, be- 
stimmt worden, daß die GebKat. des Landes 
innerhalb geeigneter Zeiträume einer allg. Durch- 
sicht unterworfen und dabei die St Kat. in denj. 
St Distrikten neu hergestellt werden sollen, in 
denen der Kapitalwert sämtlicher Gbde oder eines 
Teils derselben sich um mind. 20 v. H. bleibend 
erhöht oder vermindert hat. Die erste derartige 
allg. Revision des Geb Kat. ist in den Jahren 1907 
und 1808 erfolgt und auf 1. 4. 09 in Kraft gesetzt 
worden, G. Art. 85, Anw. d. St Koll. Abt. f. dir. St. 
5. 5. 06, Abl. 93. Außerdem sieht das Ges. eine 
übr. bis jetzt nie praktisch gewordene außerordentl. 
Berichtigung des Geb Kat. eines St Distrikts inner- 
halb der Zeit von einer allg. Revision zur andern 
für den Fall vor, daß durch äußere Verhältnisse 
— Eröäöffnung von Eisenbahnen, Unterbringung 
oder Wegverlegung von StBeh. oder Garnisonen 
usw. — der Kapitalwert sämtl. oder einzelner 
Gbde in dem betr. St"Distrikt um mind. 20 v. P. 
bleibend erhöht oder vermind. worden ist, Art. 86. 
— N# VI. Die Gewerbesteuer im bes. 1 1. Objekt 
der Besteuerung. Der Besteuerung unter- 
liegen, Art. 1 Z. B8, die im Land betriebenen Gew. 
jeder Art, wogegen der GewBetrieb im Umher- 
ziehen der Wandergewt., s. d., unterliegt. Was 
Gew. ist, sagt das Ges. nicht. Doch sind in verschie- 
dener Richtung Grenzlinien gezogen. Jedenfalls 
nicht Gegenstand der Gewöt. ist der Ertrag von 
Grdst. und Gbden, auch soweit sie gew. Zwecken 
dienen, auch die Ausübung eines freien Berufs, 
das Einkommen aus Dienst= oder Arbeitsverhält- 
nissen wird nicht als GewBetr. angesehen. Im 
Zweifelsfall ist auf den allg. Sprachgebrauch zu- 
rückzugehen, wonach unter Gew. i. weit. S. nach 
der Rechtsprechung des Verw GH. zu verstehen sei, 
jede fortgesetzte mit der Absicht auf Gewinn- 
erzielung unternommene, selbständige und er- 
laubte Arbeitstätigkeit, die sich als Beteiligung am 
allg. wirtschaftl. Verkehr darstellt. Zu einer Reihe 
von zweifelhaften Fällen ist in den V. d. KK. 
7. 10. 74 und 13. 3. 75 w. Stsstges Samml. II. Tl. 
337 f. u. 359 f. Stellung genommen. Ausdrücklich 
für gewstpfl. erklärt das Ges. die unterirdisch be- 
triebenen Bergwerke und Mineralbrunnen, die 
mit einem Gbde im Zusammenhang stehenden gew. 
Einrichtungen (Dampfkessel, Schornsteine usw., 
§ 1 Z. 1 Buchst. b V. d. KK. 7. 10. 74, w. Stsstges S. 
II. Tl. 337, Apotheken= u. Wirtschaftskonzessionen), 
die Kommissionäre, Herausgeber (Verleger) von 
Zeitungen und Zeitschriften, den Geschäftsbetrieb 
der Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften, den 
GewBetrieb der Privateisenbahnen. — 2. Sub- 
jekt der Besteuerung. Steuerpflichtig ift 
der Unternehmer des Gew. Bei Nichtwürtt. gilt 
dasselbe wie bei der Grt., s. das. IV. 2. Die St. 
hat der Unternehmer in dem StDistrikt zu zahlen, 
in dem das Gew. betrieben wird, also nicht not- 
wendig an seinem Wohnsitz, u. unter U. an mehre- 
ren Orten zugleich, Art. 87. Ob der Unternehmer
	        
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