Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer.
eine natürliche oder juristische Person ist, macht
keinen Unterschied, Art. 88 Abs. 1. Offene Handels-
gesellschaften und einfache Kommanditgesellschaften
werden anders wie bei der Einkt. als einheitl.
St Subj. veranlagt. Wenn Mann und Frau je bes.
Gew. betreiben, sind sie (wiederum anders wie bei
der EinkSt.) je bes. zu besteuern, Art. 88 Abs. 2.
— 3. Steuerbefreiungen. Frei von der
Gewt. bleiben: a) der Handel mit Produkten von
eigenen oder gepachteten Grdstücken sowie mit den
davon ernährten Tieren und deren Erzeugnissen,
wenn die Produkte roh oder noch in einem Zustand
verkauft werden, der in dem Kreis des land-- und
forstwirtsch. Betriebs liegt, Art. 2 ZS. 8; b) der
Geschäftsbetr. der landw. (nicht auch der gew.)
Produktiv= und Verkaufsgenossensch., wenn ausschl.
Produkte der Vereinsmitgl. von der in Buchst. a
angegebenen Beschaffenheit verwertet werden, G.
Art. 2 Z. 9, Anw. 23. 9. 04 §2 Z.0 1;c) der Ge-
schäftsbetrieb der landw. und der gew. Einkaufs-
und Gebrauchsgenossenschaften, wenn das Betr.=
Kap. die Höhe von 50 000 4 nicht erreicht, auch der
Geschäftsbetr. sich nur auf Vereinsmitgl. erstreckt,
G. Art. 2 Z. 10, Anw. 28. 9. 0O4 § 2 Z. 1 u. 8;
d) der Geschäftsbetr. der Vorschuß= und Kredit-
vereine, wenn das BetrKap. unter 50 000 1 be-
trägt, G. Art. 2 Z. 10 letzt. Halbs., Anw. 23. 9. 04
§ 2 B. 4; e) der GemBetr. der Reichsbank und
ihrer Zweiganst. sowie sonstige etwa vom Reich
b. Gew., § 21 RBank G. 14. 3. 75, R#l. 177 und
8 2 est G. 15. 4. 11, R#Bl. 187; f) der Geschäfts-
betr. der Klassenlotterie, Art. 9 Lott G. 18. 8. 11,
Rabl. 555, s. Lotteriewesen II. — 4. Die Her-
stellung des Gew Katasters. A. Sach-
liche Bestimmungen. J. G. zur Grt. und
zur GebSt. erfolgt bei der GewöSt. f. d. R. alle
6 Jahre eine äußerliche und z. T. auch innerliche
Erneuerung des Kat., val. z. B. V. des StkKoll.
Abt. f. dir. St. 26. 7. 99 b. die Erneuerung der
GewVerzeichn. und Ortsgew Kat. Die für die Her-
stellung des Kat. in Art. 87 f. des Ges. gegebenen
sachlichen Vorschr. find daher fortgesetzt von prakti-
scher Bedeutung; fie sind weiter auch für die jährl.
Fortführung des Kat. anzuwenden, val. Z. 5. Das
Gew-Kat. umfaßt den mittleren, unter normalen
Verhältnissen erzielbaren, durch Schätzung zu er-
mittelnden Reinertrag der Gew. Das Ges. be-
zeichnet übrigens nicht den gew. Reinertrag als
Maßstab für die Anlegung der St., sondern seine
2 Bestandteile: a) den Ertrag der persönlichen
Arbeit des Gewerbetreibenden und b) den nach
Prozenten zu schätzenden Ertrag aus dem in
dem Gewerbe verwendeten Betriebskapital. Beide
Bestondteile zusammen bilden das St Kap. des ein-
zelnen St Pfl., wobei jedoch der persönl. Arbeits-
verdienst nicht voll in Berechnung genommen wird,
sondern mit starken Kürzungen, nämlich je die
ersten 850 4 nur mit 1¼% = 85 4 (also steuer-
frei 765 .4), die zweiten mit /% = 170 4 (also
steuerfrei 680 .4), die dritten mit /1% = 340 4
(also steuerfrei 410 MA) und die vierten 850 4
nur mit 35/86 = 680 4 (also steuerfrei 170 ) und
erst der Reft mit dem ganzen Betrag, Art. 89 u. 90.
Das Gewst G. enthält auf diese Weise eine Art
363
Existenzminimum im Höchstbetrag (bei 3400 M
persönlichem Arbeitsverdienft und mehr) von
(766 + 680 + 410 + 170 -) 2125 „C. Schätzun
von Arbeitsverdienst und Kapitalrente hat n
äußerlichen Merkmalen zu erfolgen. Als wesentl.
Merkmale bezeichnet das Ges. in Art. 91 1. die
Zahl und Gattung der in dem Gew. verwendeten
Gehilfen; 2. die Größe des in ihm angelegten
BetrKap. Damit wollte übrigens vom Ges. eine
Anlehnung an die tatsächlichen Erträgnisse eines
GewBetr. nicht ausgeschlossen werden. Bes. bflegen
neuerdings bei Fortführung des Kat. (s. Z. 8 el-
fach die von der Einket. her bekannten Durch-
schnittserträgnisse eines Gewerbebetriebes nach
Ausscheidung der Gebäuderente bei der Be-
messung des St Kapitals berücksichtigt zu werden
Aus den in Art. 92 u. 98 gegebenen eingehenden
Vorschr. über die Berechnung der Hilfspersonen
und des Betri#ap. ist hervorzuheben, daß zu den
Hilfspersonen alle männl. und weibl. Personen zu
rechnen find, die für den Betr. eines Gew. als
Gehilfen irgendwelcher Art verwendet werden,
daß das BetrKap. — kaufmännisch gesprochen —
sämtliche Aktiven des Geschäftes mit Ausnahme
von Grund und Boden und von Gebäuden nach
ihrem mittleren Bestand und Wert umfaßt und
daß Schulden am Betr Kap. (und demnach Schuld-
zinsen am Geschäftsertrag) nicht abgezogen wer-
den dürfen. Nur den Pfandbriefanstalten und
Hypothekenbanken ist gestattet, die Pfandbrief-
schulden abzuziehen. Für die Einschätz. der Ver-
sicherungsgesellschaften sind z. T. bes. Best. ge-
troffen. Art. 94. — B. Bestimmungen über
das Verfahren. Als Grundlage für die erst-
malige Herstellung des Kat. hatte der Gde Rat dem
BezStAmt ein Verzeichnis sämtl. im Gde Bez. be-
triebenen Gew. und ihrer Inhaber zu liefern
(Gew Verzeichn.). Sodann hatten die Ge#reib.
auf öff. Aufforderung hin GewfFassionen abzu-
geben mit Angaben a) über den Ort und die Art
des Gewetr.; b) über die durchschnittl. Zahl der
Hilfspersonen; c) über das in dem Gew. verwen-
dete Betr Kap., Art. 95. Nachdem die Fassionen vo#n
dem StKommissär geprüft worden waren, auch
dieser die Einschätzung im übrigen vorbereitet
hatte, erfolgte durch die Bez EinschKomm., Art. 96,
in den Gewuerzeichn. die Feststellung des ftbaren
gekürzten Arbeitsverdiensts und des Betr KapEr-
trags sowie durch Zusammenrechnen beider die
des St Kap. Wer trotz Mahnung keine Fassion ab-
gab, wurde von Amts wegen eingeschätzt, Art. 96
Z. 8. Das fertiggestellte Kat. wurde öff. aufgelegt;
jedem Unternehmer eines Gew. stand das Recht
der Beschwerde über sein StkKap. zu, Art. 99.
Auf Grund der Ge#w Verzeichn. wurde sodann für
jede Gde das OrtsgewlKat. gefertigt und ihr als
Grundlage für die GewStlmlage ausgefolgt. —
5. Die Fortführung des Gewkat.
(Kat Berichtigung), vgl. V. d. KK. 17. 1. 78, w.
Ststges S. II. Tl. 363 f. Die Fortführung besteht
in dem Nachtrag der Zugänge und der Abcäng-
vgl. o. III. Zugänge kommen bes. vor,
Art. 100, wenn ein Gew. a) neu begonnen wird;
b) nachhaltig erweitert wird. Abgänge kommen