Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Grundsteuernachlässe — Grundstücksumsatzsteuer. 
bis 118, VU. Hienach werden diese Steuern vom 
Staat (Übrigens nicht mehr als Repartivst.) an 
die Amtskörperschaften gdeweise ausgeschrieben. 
Die Amtskörpersch, erheben die vom Staat an sie 
ausgeschr. St. von den Gden. Erst die Gden be- 
rechnen auf Grund des Orts-(Grd.-, Geb.= und 
Gewöt.-)Katasters und des StBuchs, s. d., die 
StBeträge der einzelnen St Pfl. Die St. ist der 
Gde gegenüber je in den ersten 8 Tag. jeden Mon. 
mit 1/12 des Jahresbetrags fällig. Die Gde hat 
ihre gesamte St Schuld in Monatsraten und zwar 
ije vor Ablauf des Mon. an die Amtspflege und 
diese an die Staatskasse kostenfrei abzuliefern, 
Art. 11 Abs. 1—8. Die auf 1. April eines Jahrs 
festgesetzte Schuld der Gde und demnach der Amts- 
körperschaft mindert sich, wenn wegen Gewitter- 
und Ueberschwemmungschaden GrdSt Nachlaß gem. 
Art. 11 Abs. 4 des Ges. und der V. d. St Koll. Abt. 
f. dir. St. 30. 4. 96, w. Stsstges S. II. Tl. 316 f., 
gewährt wird. Ob dieser Nachlaß auch den einzel- 
nen St Pfl. zugut gebracht werden will, ist Sache 
der betr. Gde. Außerdem tritt eine Aenderung der 
StSchuld ein, wenn der Beschw. stattgegeben wird 
u. bei der GewSt. durch den ¼ jährl. Zugang u. 
Abgang bei d. Gew., s. o. VI. Z. 5.—N X. Kosten.# 
Die Kosten der ersten Herstellung der Kat. wurden 
teils von den Gden, teils vom Staat getragen, 
Art. 13. Die Kosten der Kat Berichtigung des Grd.= 
und Geb Kat. werden gleichfalls zwischen Staat 
und Gde geteilt. Die Kosten der Aenderung des 
Gew Kat. trägt ausschl. die Staatskasse, Art. 15. 
Ueber die Bezüge der Schätzer s. V. d. MinF. 
9. 1. 09, St Koll Ubl. 1. — XI. Ueber die von den 
Gemeinden erhobenen Zuschläge zu der Grd-, Geb.= 
und Gewöt. s. Besteuerungsrechte der Gemeinden. 
Hochstetter. 
Grundsteuernachlässe s. Grund-, Gebäude= und 
Gewerbesteuer IX. 
Grundstücke, Haudel mit ländl., s. Bekämpfung 
des Grundstückwuchers unter Wucher; Zusammen- 
legung von Gr. s. Feldbereinigung. 
Grundstücke, stückw. Veräußerung, s. Wucher. 
Grundstücke, Bersteigerung, s. Wucher. 
Grundstücksumsätze. Im Hinblick auf die große 
Bedeutung, die einer Ermittlung der Verkehrs- 
und Preisverhältnisse des unbewegl. Besitztums 
zukommt, wird in W. eine Statistik des Liegen- 
schaftsverkehrs in f. Weise geführt: 1. Seit 1897 
besteht eine das ganze Land umfassende fortlfde 
Statistik über die Veräußerungen von Liegensch., 
und zwar auf Grundlage der zum Zweck der Er- 
hebung der Umsatzsteuer (früher Liegenschafts- 
akzise) geführten Steuerverzeichnisse; sie er- 
streckt sich auf Zahl und Größe der Umsätze, unter- 
schieden nach freihändigen Veräußerungen und 
Kindskäufen. In den Jahren 1897—99 wurde mit 
dieser Statistik der Liegenschaftsveräußerungen 
auch eine Stat. der Liegenschaftspreise verbunden, 
indem in die Steuerverzeichnisse bes. Spalten über 
Größe und Kulturart der Grundstücke, ferner über 
Grund- und Gebäudesteueranschlag ausgenommen 
wurden. 2. Seit dem Jahr 1906 wird in den 
Gden von 10 000 und mehr Einw. eine Stat. über 
den Grundstückverkehr und die GrdfstPreise auf 
365 
Grund der sog. Grundbuchveränderungsverzeich- 
nisse, die zu diesem Zweck zufolge V. Min Just., 
Min J., Min F. 28. 9. 05, Rgbl. 265, in den gen. 
G#de#n durch weitere Spalten über Benützungs= und 
Kulturart, Kaufpreis und Steuerkapital zu er- 
gänzen sind, erhoben. Diese Stat., die eine Fest- 
stellung sowohl der Umsätze als der Preise in aus- 
führlicher Weise, nämlich nach landwirtsch. Einzel- 
grundstücken (Aecker. Wiesen, Weinberge, Gärten 
und Länder, Weiden und Wechselfelder, sonftige 
Grdst.), ganzen Hof= und Bauernanwesen, Wal- 
dungen, Bauplätzen, gewerbl. Gebäuden, sonst. Ge- 
bäuden ermöglicht, wurde auf Grund einer An- 
ordnung der Min Just. und Min J. für die Jahre 
1906 u. 1907 auch für die Gden von weniger als 
10 000 Einw. aufgemacht. Die Ergebnisse der 
Stat. über die Grundstücksumsätze und Grund- 
stückspreise sind veröff. in den „Mitt. des Stat. 
Landesamts“, „W. Jahrb. f. Stat. u. Landesk.“ 
und „Stat. Handb. f. d. Kgr. W.“ Trüdinger. 
Grundstücksumsatzsteuner. I. Die Umsatz- 
steuer von Grundstücken gehört zu 
den Verkehrsteuern. Die Verkehrst. find in- 
direkte St., wenn man unter ind. St. nach 
Maßgabe von vorübergeh. Dingen, Vorgängen an- 
eordnete St. versteht. Auch der w. Etat rechnet die 
rums St. zu den ind. St. — Der Grdstums. bil- 
det wie in meisten d. Staaten, so auch seit langem 
in W. einen Gegenstand der Besteuerung. Bis 
1899 hieß die betr. im G. 18. 7. 24, Rabl. 499, 
und dem Erg G. 18. 9. 52, Rgbl. 243, geregelte St. 
Liegenschaftsakzise. Infolge Einführung des BG#. 
wurde es nötig, die Besteuer. des Grdstums. dem 
Grdstrechte des B. anzupassen. Dies ist ge- 
schehen im Ges. betr. die Besteuerung 
es Umsatzes von Grundstücken (Grdst.= 
UmsSt.) 28. 12. 99, Rgbl. 1254. Geändert 
wurde das G. in Art. 11 Z. 6 durch G. 18. 7. 02, 
Rgbl. 265, und in Art. 18 durch das den St Satz 
erhöhende G. 12. 8. 11, Rgbl. 487. Zum Vollz. 
find ergangen: VV. Min Just. u. Fin. 29. 12. 99, 
Min Just Abl. 713, St Koll Abl. 508, die Anweisung 
des St Koll. 80. 12. 99, Abl. 516, sowie Erl. 
d. St Koll. Abt f. dir. St. 16. 8. 02, Abl 114, und 
16 8. 11, Abl. 266. Nach § 78 f. und Tar Nr. 11 
R. 8. 7. 18, R#l. 639 f., erhebt nunmehr auch 
das Reich eine UmsSt. von Grdst., s. Grund- 
wechselabgabe. — 4 II. Obiektive StPflicht. 4 
1. Gegenst. der St. ist a) der entgeltl., durch 
Rechtsgeschäft erfolgende Erwerb des Eigentums 
an w. Grdst. Ein rechtsgeschäftl. Erwerb liegt 
grundsätzl. dann vor, wenn der Eigentumsüber- 
gang zum Vollz. der Auflassung, BG. § 8738 
Abs. 1, bedarf; Ausn. find im G., Art. 12 vorl. 
und letzt. Abs., enthalten. b) der Erwerb des 
Eigentums solcher Grdst. durch richterl. Zuschlag 
in einer Zwangsversteigerung. c) der Erwerb 
des Eigent. solcher Grdst. durch Zwangsenteign. 
Unter Grdst. versteht das G. entspr. dem Sprach- 
gebrauch des BG. auch Gebäude, s. jed. Art. 7 
Z. 2. Wie Grdst. werden behandelt: die dingl. 
Berechtigungen, deren Erwerb sich in den Rechts- 
formen des Eigentumserwerbs vollzieht, Berg- 
werkseigentum, Erbbaurecht, selbst. Nutzungsrechte
	        
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