Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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i. S. des Art. 208 AGBG., Roabl. 1899 423; 
die Bestandteile eines Grdst. i. S. v. BG. # 93 
bis 96, Apotheken= und Wirtschaftsberechtigungen; 
das mit dem Grdst. erworbene Zubehör i. S. v. 
BGB. § 97 u. 98, ausgen. Vorräte, Vieh und 
Dünger. Zur Vermeidung einer Umgehung der 
St Pfl. ist in Art. 2 die entgeltl. Abtretung des 
obligator. (persönl.) Anspruchs aus einem Er- 
werbsgeschäft über Grdst. der USt. unterstellt. 
Nicht Gegenstand der Ut. ist a) der nicht rechts- 
geschäftl. auf G. oder Richterspruch beruhende 
Eigentumserwerb an Grdst., abgesehen von dem 
Erwerb in einer Zwangsversteigerung und durch 
Zwangsenteignung; b) der (unentgeltl.) Erwerb 
des Eigent. an Grdst. und grdstgleichen Rechten 
durch Erbgang, Vermächtnis, Ausstattung, Schen- 
kung; c) der Erwerb nicht mit Grdst Qualität aus- 
gestatteter dingl. Rechte. — 2. Die Bemessung 
der Steuer. Die St. wird grds. aus der Summe der 
für die Grdstllebertragung oder Forderungsabtre- 
tung vereinbarten Leistung erhoben. Wenn also 
bei einem stpfl. Erwerb der Erwerbspreis in Geld 
bedungen ist, ist die bed. Geldsumme maßgebend, 
gleichgült. ob sie bar, gegen Anborgung, durch lleber- 
nahme der auf dem Gegenstand des Erwerbs haf- 
tenden Schulden des Veräußerers od. durch Zah- 
lungen an Dritte abgetragen wird, insbes. auch 
ohne Rücks. darauf, ob die übernommenen Schul- 
den mit ihrem wahren Wert den Nennbetrag er- 
reichen oder nicht. Besteht der Erwerbspreis in 
Abtretung von Geldforderungen od. von Wertpap., 
so gilt als Wert f. d. R. bei Forderungen der 
Neunwert, bei Wertpap. der lide Kurs. Hienach 
ist auszugehen a) bei Kaufverträgen von dem 
Betrag des vereinbarten Kaufpreises, b) bei and. 
Vertr. (ausgen. Tauschvertr.) vom Gesamtwert 
der Gegenleistung, c) bei dem Erwerb in einer 
Zwangsverst. von dem Betrag des Meistgebots, 
d) bei dem Erwerb durch Zwangsenteign. von 
der zu gewährenden Entschädigung, e) bei der Ab- 
tretung von Forderungen von dem für die Ford. 
gezahlten Preis. Nur wenn der Wert der Gegen- 
leistung nicht od. nicht bestimmt aus dem Rechts- 
gesch. hervorgeht und wenn die Gegenleistung auch 
auf sonstige Weise nicht ermittelt werden kann, 
hat die Bemessung der St. nach dem gemeinen 
Wert (Verkaufsw.) des erworb. Gegenst. zu er- 
folgen. Sind z. B. neben dem Erwerbspreis noch 
sonst. Leistungen für die Grdstlebertr. (Forde- 
rungsabtretung) ausbedungen worden, etwa ein 
Nießbrauch zugunsten des Veräußerers od. eines 
Dritten, ein Wohnrecht, eine Leibrente od. ein 
Leibgeding od. sind von dem Veräußerer Nut- 
zungen vorbehalten worden, so ist der gemeine 
Wert dieser Lasten dem Erwerbspreis hinzuzu- 
rechnen. Im einz. ist wegen der Grundsätze über 
die Wertsermittlung zu verweisen auf die Art. 8, 
20 u. 21 G.; in Art. 20 insbes. sind Best. ent- 
halten über die Berechnung des Kapitalwerts von 
Nutzungen und Leistungen (Leibgedingen). Bei 
Tauschverträgen ist d. St. aus dem Wert 
sowohl des ausgetauschten wie des in Tausch ### 
gebenen Grst. zu entrichten. Ist eines der T.= 
Grdst. außerh. W. gelegen, so kommt nach dem 
Grundstücksumsatzsteuer. 
allg. Grds., daß nur in W. e Grdst. stpfl. 
sind, nur der Wert des w. Grdst. für die StBe- 
rechnung in Frage, G. Art. 4, Anw. § 5. Wenn 
stpfl. und nichtstpfl. Gegenst. um eine Gesamt- 
leistung erworben werden, ist der stfreie Teil der 
Gesamtleistung nötigenfalls durch Schätzung zu 
ermitteln, G. Art. 5, Anw. § 6. Schätzung hat 
auch zu erfolgen, wenn die ges. Best., Art. 8 
u. 21, zur zahlenmäßigen Feststellung des umsatz- 
stpflicht. Werts nicht ausreichen. Die Schätzung 
kann unterbleiben, wenn der stpfl. Wert auf 
Grund einer Verständigung mit den Beteiligten 
festgestellt werden kann, Art. 22. — 3. Gegenst. 
und Bemessung der St. bei Miteigentums- 
verhältnissen, Gesellschaften mit jurist. Persönlichk. 
und bei Gesamthandverhältnissen. Für die Ausein- 
andersetzung von Miteigentum gilt als Grundsatz, 
daß der Mehrwert, den ein Miteigentümer gegen- 
über seinem bisherigen Anteil erhält, stpfl. ist, G. 
Art. 12 Z. 1, St Koll E. 16. 8. 02 II Z. 1. Dagegen 
gilt bei Uebertragung von Grdst. an eine Gesellsch. 
durch einen Gesellschafter oder umgekehrt als Grd- 
satz, daß das ganze für den übertragenen Grdst.= 
Wert entrichtete Entgelt stpfl. ist. Dieser Grds. 
findet bei Aktienges., Kommanditges. auf Aktien, 
und G. m. b. H., als selbst. jur. Pers., volle An- 
wendung. Bei den Rechtsgemeinschaften zur ge- 
samten Hand darstellenden Gesellsch: Gesellsch. des 
BG. § 705 f., off. Handelsges. und (einf.) Kom- 
manditges. sowie bei den sonst. Rechtsgemeinsch. 
z. ges. Hand (den verschied. ehel. Gütergemeinsch., 
der Gemeinsch. der Miterben) bleibt wegen des 
nahen wirtschaftl. Verhältnisses, in dem die Teil- 
haber der Gesellsch. (Gemeinsch.) zu dem Gesell- 
schafts-(Gemeinsch.-) vermögen stehen, derj. Bruch- 
teil des für die Erwerbung des Grdst Werts zu 
leisienden Entgelts von der St. frei, welcher der 
Beteiligung des Gesellschafters (Gemeinsch Teilh.) 
am Gesellsch.-(Gemeinsch.-) vermögen entspricht, G. 
Art. 12 Z. 2; St Koll E. 16. 8. 02 II Z. 2. Ver- 
einigt bei den Rechtsgemeinsch. z. ges. Hand ein 
Gesellschafter gegen Abfindung der übr. sämtl. 
Rechte am GesellschVerm. in seiner Hand, so ist 
aus dem Wert des zu dem eigenen Verm. des 
Gesellschafters neu hinzugekommenen Verm. in- 
soweit die Ums St. anzusetzen, als es in Grdst. be- 
steht. Entsprechendes gilt für den Teilh. einer 
Erbengemeinsch., G. Art. 12 vorl. u. letzt. Abs., 
St Koll E. 16. 8. 20 II Z. 3S. — 4. Eintritt der 
Stpflicht. Die St Pfl. und damit die Zahlungs- 
fälligkeit der St. tritt ein, G. Art. 6, Anw. 8 7, 
— a) Bei dem rechtsgeschäftl. Eigentumserwerb, 
Art. 1 Abs. 1, mit der gerichtl. oder notariellen 
Beurkundung des Vertrags, § 313 Satz 1 BG#B., 
§ 167 Abs. 1 GFG., Art. 33 Abs. 1 u. 35 2. z. 
BE#., und falls eine solche Beurkundung nicht 
od. nicht in W. stattgefunden hat, mit dem Ein- 
trag der Rechtsänderung in das Grundbuch, BG. 
§ 873 Abs. 1, od. in den Fällen des Art. 212 AG. 
z. BGB., wenn das Grdst. im Grundbuch nicht 
eingetragen ist und nicht eingetragen zu werden 
braucht, § 4 KV. 30. 7. 99, Rgbl. 546, mit der öff. 
Beurkund. der Einigung der Vertragschließenden. 
— b) Im Fall der Zwangsverst., Art. 1 Abs. 2, mit
	        
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