Grundstücksumsatzsteuer.
dem Zuschlag, ZwangsversteigG., Rabl. 1808, 718,
g 81, 99. — c) Im Fall der Zwangsenteign., Art. 1
Abs. 2, wenn sie auf Grund des Zwangsenteign G.
erfolgt, mit der Zustell. der Enteign Verf., Art. 89
Zwangsenteign G., wenn sie auf Grund des
BergG. 7. 10. 74 erfolgt, mit dem Abschluß der
Vereinbarung über die Größe der Entschädigung
und, falls eine solche Vereinbarung nicht statt-
findet, Art. 188 Berg G., mit der Eröffnung der
Feststellung der Entschädigung — d) Bei der Ab-
tretung einer Forderung, Art. 2, mit dem Abschluß
des Abtret Vertrags. —e) In dem Fall d. Art. 12
I. und vorl. Abs. mit dem Abschluß des Rechts-
geschäfts, durch das der Uebergang des bisherigen
Gesellschafts= oder Nachlaßeigentums in Allein-
eigentum bewirkt wird. — 5. Aussetzung des
St Einzugs und Rückerstattundg der St.
Um Härten zu vermeiden, die die Anknüpfung des
Stsfl. bereits an den Vertragsabschluß, Z. 4,
zur Folge haben kann, ist vom G. die einstw. Aus-
setzung des St Einzugs und die Rückerstattung der
schon bezahlten St. für die Fälle vorgesehen, wo
dem Anspruch auf Eigentumsübertr. nicht auch
der tats. Eigentumsübergang folgt. — A. Ein
Rechtsanspruch auf Aussetzung des
St Einzugs ist gegeben a) bei resolutiv (unter
auflösender Bedingung) und suspensiv (unter auf-
schiebender Bedingung) abgeschlossenen Rechts-
geschäften. Die St. wird im ersteren Fall erst ein-
gezogen, wenn feststeht, daß die auflösende Be-
dingung nicht eintritt, im zweiten Fall, wenn fest-
steht, daß die aufschiebende Bedingung eingetreten
ist, b) den bedingten Geschäften sind die befristeten
gleichgestellt, c) bei Rechtsgeschäften, die unter
Vorbehalt des Rücktrittsrechts abgeschlossen sind,
wird der StEinzug bis zur Ausübung des Rück-
trittsrechts ausgesetzt, höchstens aber bis zum Ab-
lauf von 3 Mten vom Abschluß des Rechtsgesch. ab.
In den Fällen, a—c, ist die Steuer übrigens
jedenfalls dann zu entrichten, wenn der Eintrag
der Rechtsänderung in das Grundbuch od. dessen
Ersatz, Art. 212. AGBG., stattgefunden hat. —
B. Ein Rechtsanspruch auf Rückerstat-
tung der 1t. ist gegeben, G. Art. 9, 16 Abs. 2,
Anw. § 11, a) wenn und insoweit das Rechtsgesch.
wegen Nichtigkeit od. Anfechtbarkeit, BG. § 116
und 142 u. a., aufgehoben wird; b) infolge Nicht-
genehmigung durch den ges. Vertreter od. Berech-
tigten, BG. § 108, 114, 185 u. 458, unwirksam
bleibt; c) infolge Ausübung des ges. Rücktritts-
rechts, BG. § 325—327, oder des Rechts auf
Wandlung und Minderung des Kaufpreises, BG#.
§ 462 f., rückgängig gemacht wird; d) bei der Aus-
übung des Vorkaufsrechts, BGB. 8§ 504, 1094,
2034, für die St. aus dem durch die Ausübung
dieses Rechts beseitigten Kaufvertrag; e) wenn
und soweit in den Fällen der Aussetzung des St.=
Einzugs, Z. 3 A, die St. vorläufig entrichtet ist,
nachher aber der Stünsatz wegfällt; f) wenn
eine auf Lebenszeit einer Person beschränkte
Nutzung oder Leistung, aus deren Wert USt. be-
zahlt wurde, schon innerhalb des ersten Jahres
nach ihrem Beginn wegfällt; g) bei Aufhebung
des Zuschlagsbescheids in einer Zwangsverst. im
367
Beschwerdeweg, § 90 RG. über die Zwangsverst.,
RG. 1898 713; h) wenn bei Zwangsenteign. die
mit der USt. belegte Entschädigungsumme im ge-
richtl. Verfahren ermäßigt wird. — C. Eine Rück-
erstattung der St. aus Billigkeits-.
gründen ist vorgesehen: a) wenn ein Rechts-
geschäft später als 8 Mte vom Abschluß ab auf
Grund Rücktrittsrechts rückgängig gemacht wird,
vgl. B. c.; b) wenn die Aubfühln des Rechts-
geschäfts unterblieben ist. Die Erstattun muß
innerh. Jahresfrist vom Eintritt der Stufl.
beantragt werden. Billigkeitsgründe sind jeden-
falls dann nicht anzuerkennen, wenn anzunehmen
ist, daß das Rechtsgeschäft zur Umgehung der St.=
Pfl. rückgängig gemacht wurde oder unausgeführt
blieb. — 1 III. Subjektive St Pflicht. 7 Die Ent-
richtung der USt. liegt ges. dem Erwerber der
stpfl. Grdstücke und Forderungen ob. Vertragsm.
kann die Bezahlung anders geregelt, insbes. vom
Veräußerer übernommen werden. Die StBeh. ist
jedoch dadurch nicht gehindert, sich an den Erwerber
zu halten. Sie muß sich an ihn halten, wenn der
Veräußerer stfrei ist, s. IV 2. Wenn der Staat als
Veräußerer die Bezahlung der St. übernommen
hat, ist der St Ansatz zu unterlassen. — X IV. St.=
Befreiungen. k 1. Objektiv sind stfrei, Art. 7,
16 Abs. 2, Anw. § 8, a) Erwerbungen zum Behuf
von Feldbereinigungen sowie von Anl. für Ent-
wässerung od. Bewässerung von Grdst.; b) Tausch-
verträge zur Vereinigung landw. und forstwirt-
schaftl. benützter Grdst., soweit nicht Gebäude in
Frage stehen und ein Aufgeld nicht vereinbart ist;
c) Erwerbungen bei Auflösung von Realgderechts-
verhältnissen; d) Erwerbung durch Zwangsenteig-
nung zur Durchführ. der Ortsbaupläne; e) Ver-
einbarungen über die Ausscheidung des örtl. Kir-
chenvermögens; f) Erwerbungen, bei denen der
stpfl. Wert im ganzen 120 4 nicht übersteigt.
— 2. Subjektiv sind stfrei, Art. 11, 16 Abf. 2
Anw. § 14: a) das Staatsoberh., der Staat und
das Reich, im Fall der Gegenseitigkeit auch das
Staatsoberh. und der Fiskus anderer d. Staaten;
b) die anerkannten kirchl. Korporationen des Lan-
des (die evangel., kath., reformierten sowie die
jüdischen Kirchengdden) für Erwerbungen zu
gottesdienstl. Zwecken (Errichtung von Kirchen,
Kapellen und sonst. dem Gottesd. gewidmeten
Räumlichkeiten, nicht auch von Pfarrhäusern);
JP) Aktiengesellsch., G. m. b. H., Genossensch., Kör-
persch des öff. Rechts, rechtsfähige Vereine und
Stiftungen mit dem Sitz in W. (im Fall der
Gegenseitigkeit auch in anderen d. Staaten) so-
weit sie sich in gemeinn. Weise mit dem Bau von
Wohnungen für Minderbemittelte befassen; d) der
Konkursschuldner und der Zwangsvollstr Schuldn.
sowie deren Ehegatten, Eltern, Voreltern und Ab-
kömmlinge für Erwerbungen aus der Konkurs-
masse und aus der Zwangsverst.; e) die Abkömm-
linge für Erwerbungen aus dem Nachlaß, der ehel.
Gütergemeinschaft od. der fortges. Gütergemein-
schaft, desgl. der überlebende Ehegatte für Er-
werbungen aus dem Nachlaß od. der fortgesetzten
Gütergemeinschaft vor od. bei der Auseinander-
setzung des Nachlasses od. der Gemeinschaft, G.