Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Amtsanwaltschaft — Amtskörperschaften. 
Wirksamkeit auf das ganze Land oder auf größere 
oder kleinere Bez. desselben erstreckt. Mit Zen- 
tralbeh. bezeichnet man häufig auch nur die 
obersten Z. (Ministerien); die diesen unterstellten 
Beh. mit das ganze Land umfassendem Wirkungs- 
kreis heißt man auch entralmittel- 
stellen; s. auch Amtstil, Amtstitel, Anmtstracht. 
aille. 
Amtsanwaltschaft s. Gerichtsverfassung. 
Amtsblätter werden herausgegeben zur öff. Be- 
kanntmachung von Verfügungen, Erlassen usw., 
auch von Entscheidungen u. ähnl. von den Min. d. 
Just., d. Inn., d. K. u. Schw. u. d. Fin. Das 
Kr Min. gibt ein „Verordnungs Bl.“ heraus. Auch 
einige Mittelstellen geben A. heraus, so Konsi- 
storium, Steuerkoll., Gen Dir. d. Verkehrsanst., 
Vers Anst. W. — Im übr. s. Bezirksamts- 
blätter. Haller. 
Amtsgerichte s. Gerichtsverfassung. . 
Amtskörperschaften. Begriff. Die A. ist der 
zur Selbstverwaltung seiner Angelegenheiten be- 
rufene, mit Rechtsfähigkeit ausgestattete Verband 
der zu dem Oberamtsbezirk (s. Bezirksverwaltung) 
als seiner räumlichen Grundlage gehörigen Ge- 
meinden. — Gesetzliche Grundlagen. 8 64 
Bu. BezO. 28. 7. 06, Robl. 442, VV. 30. 10. 07, 
Rgbl. 643. — Aufgaben: 1. Pfege der ge- 
meinschaftlichen Interessen der Ge- 
meinden und der Angehörigen des Bezirks. Eine 
nähere Be enzung dieses Aufgabenkreises gibt 
das G. nicht die Bestimmung über den Umfang 
deeses ist vielmehr dem Ermessen 
der A. überlassen, soweit nicht in einzelnen Ge- 
bieten besondere gesetzliche Vorschriften eingreifen. 
Beispielsweise gehören hierher: Herstellung und 
Unterhaltung von Nachbarschaftswegen, Brücken, 
Errichtung oder Unterstützung von gemeinnützigen 
Anstalten, Armenbeschäftigungsanstalten, Einrich- 
tungen für die Naturalverpflegung armer Reisen- 
der (Wanderarbeitstätten), Förderung des land- 
wirtschaftlichen und gewerblichen Schulwesens 
(Fortbildungschulen, Unterrichtskurseg= Einrich-- 
tung von Oberamtsparkassen, Pflege des Gesund- 
heitswesens (Errichtung von Krankenhäusern, Ge- 
winnung von Aerzten für den Bezirk oder ein- 
zelne Teile desselben durch Bewilligung von Wart- 
geldern), Anstellung von Technikern (Oberamts- 
baumeister, Oberamtstraßenmeister, Oberfeuer- 
schauer, Wasserbautechniker, Katastergeometer). — 
2. Leistungen für Gemeinben des Bezirks. Die 
A kann öff. rechtliche Verpflichtungen, welche ge- 
setzlich den Gemeinden obliegen (— ausgenommen 
das Volkschulwesen und öff. Armenwesen, soweit 
es sich nicht um die Uebernahme des Fürsorge- 
aufwands für Geisteskranke, Epileptiker, Taub- 
stumme und Blinde handelt —), übernehmen, je- 
doch ist Zweidrittelmehrheit in der Amtsversamm- 
lung erforderlich, Art. 16 Abs. 8 BezO. Ebenso 
kann die A. den Gemeinden und Bezirksangehöri- 
gen für den ihnen durch Ouartier= oder Natural- 
leistungen im Frieden oder Krieg erwachsenden 
Aufwand Ersatz leisten, Art. 18 Bez O. Uebernahme 
der Wohnungsaufsicht M. 18. 5. 07, Rabl. 207; 
Ue. der Beiträge der unständ. Beschäftigten f. d. 
Haller, Handwörterbuch. 
17 
KV., VV. 26. 10. 12, Rgbl. 788, § 24. Schließlich 
ist die A. auch berufen, bedürftige Gemeinden des 
Bez. zu unterstützen, Art. 17 BezO. — 3. Lei- 
stungen für staatliche Zwecke. Hierher 
gehören Aufbringung der Staatsteuern aus Grund- 
eigentum, Gefällen, Gebäuden und Gewerben 
durch Vermittlung der Gemeinden und kosten- 
freie Ablieferung an die Staatskasse, 5 115, 116 
Vln., Art. 11 G. 28. 4. 73/8. 8. 03 betr. die 
Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer, Rgbl. 08 
844; Erhebung der Beiträge für die Gebäude- 
brandversicherungsanstalt, Art. 8 G. 14. B. 58 betr. 
die Gebäudebrandverficherungsanstalt, Rgbl. 79; 
der Umlage der Landarmenverbände, Art. 9 G. 
2. 7. 89, Rgbl. 217, der Feiträge zu den Kofsten 
der Handelskammern, Art. 30 G. 30. 7. 99 betr. 
die Handelskammern, Rgbl. 579, der Viehpversiche-- 
rungsbeiträge der Tierbesitzer, Art. 5 G. 20. Z. 81, 
Robl. 189, Art. 1 G. 7. 6. 85, Rgbl. 153, Art. 1 
G. 31. 5. 93, Rgbl. 123; Bestreitung der Kosten der 
Farrenschau, Art. 15 G. 16. 6. 82/24. 5. 97, Rgbl. 
1897 47, der Hilfeleistung bei Brandfällen, Art. 82 
Landesfeuerlöschordnung 7. 6. 85, Rabl. 235, 
Art. 13 und 14 der Waldfeuerlösch O. 4. 7. 1900, 
Rabl. 535, eines Teils der Kosten des Militär- 
ersatzgeschäftes, MV. 24. 5. 72, Min Abl. 1853, 
Unterstützung der Familien der einberufenen Mili- 
tärpersonen; Errichtung von Gewerbe= und Kauf- 
mannsgerichten im Falle des § 1 Abs. 5 Gewerbe- 
gerichtsges., RG#Bl. 1901 353 und § 1 Abs. 5 Ges. 
über Kaufmannsgerichte, Rel. 1904 266; Er- 
richtung von allg. Orts KK., § 231 RVO., § 21 VV. 
26. 10. 12; Entrichtung der Beitragsteile der 
Arbeitgeb. f. d. unständ. Beschäftigten aus der 
KV., § 4653 RVO., § 23 VV. Tragung der Kosten 
f. d. UV. v. kurzen Bauarbeiten bei den Zweig- 
anstalten, § 798 RVO., § 29 VV. — 4. Der 
Amtsversammlung liegt die Vornahme einer Reihe 
von Wahlen für staatliche Zwecke ob, z. B. 
Oberamtswahlkommission, Ausschuß für die Wahl 
von Schöffen und Geschworenen, bürgerlk. Mitgl. 
der Ersatz= und Oberersatzkommission, Sachverst. 
für Abschätzungen aus Anlaß militär. Uebungen, 
für Leistungen zu Kriegszwecken, Steuerschätzungs- 
komm., Wasserschiedsger. 1 Organe # der 
Amtskörperschaft sind die Amtsversammlung 
und der Bezirksrat. 1. Amtsversamm- 
lung. Zusammensetzung. Sie besteht aus 
dem Oberamtsvorstand als Vorsitzenden und 20 bis 
30 Abgeordneten der Gemeinden, welche von den 
vereinigten Gemeindekollegien der einzelnen Ge- 
meinden nebst einem oder mehreren Stellver- 
tretern auf 8 Jahre aus der Mitte der in den 
Gemeinden wahlberechtigten Personen gewählt 
werden. Die Zahl der Abgeordneten wird durch 
die Bezirksatzung festgesetzt. Jede Gemeinde be- 
schickt die Amtsversammlung nach dem Verhält- 
nis, in welchem sie zu dem Bedarf der Amts- 
körperschaft beiträgt; keine Gemeinde darf jedoch 
mehr als zwei Fünftel sämtlicher Mitglieder be- 
stellen; die kleinsten Gemeinden haben sich über 
eine Reihenfolge zu einigen, in welcher ihre Ab- 
ordneten Stimmrecht in der Amtsversammlung 
hoen, Art. 25, 26 BezO., 5 55 VV. Ueber die 
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