Gymnasiallehrer — Hagelversicherung.
Beschäftigung von Kindern untersagt; KG. § 4,
12, 28 u. 25. Brenner.
Gymnasiallehrer s. höhere Schulen §. 7.
Gymnasien s. höhere Schulen § 6.
aarzurichtereien s. Roßhaarspinnereien.
Hafen, Hafenordnungen, s. Schiffahrt 45 u. 8.
Hafenpolizei in Friedrichshafen. Gem. Art. 5
BezO. ist für die Hafen= und Landungsplätze
am Bodensee, Friedrichshafen, Langenargen, Kreß-
bronn, Eriskirch-Schwedi, Schloß Friedrichöhafen
und Fischbach, zur Führung der pol. Aufsicht über
Ordnung und Sicherheit der Schiffahrt, über Be-
folgung der Vorschr. der Hafenordnungen, über
den Fremdenverkehr und über Einhaltung der aus
gesundheits-- oder veterinärpol. Gründen getroff.
Sperrmaßregeln ein bes. 1 Hafendirektor # mit
den in Art. 13 u. Art. 32 Abs. 1 G. 12. 8. 79, Robl.
153, bez. Strafbefugnissen bestellt. Der Hafendir.
untersteht der Kreisreg. und dem Ming.
Diese Stelle versieht schon seit langem der jeweil.
Vorstand des Hauptzollamts Friedrichshafen im
Nebenamt. Seine Strafbefugnis ist in Art. 13
G. 12. 8. 79 geregelt, seine Zuständigkeit erstreckt
ich auch auf Uebertretungen, die auf dem Boden-
eee begangen werden. Ueber Handhabung der
Hafenpol. s. Schiffahrt 8. Zum Wirkungskreis der
Hafenpol. gehört sodann die Paß= und Fremden-
pol. und es sind die für diesen Zweck in Fried-
richshafen aufgestellten Landjäger der Hafendir.
unterstellt, KV. 11. 10. 98, Rgbl. 225; ebenso ist
die Hafenpol Beh. VollzBeh. für die Ausweisung
von Ausländern aus dem Reichsgebiet, Rgbl. 1899
607, und umgekehrt und Transportbeh., s. Ge-
fangenentransportw. II. Endlich ist der Hafenpol.
luch die Obliegenheit der Pol Beh. bei der Unter-
suchung usw. des in das Zollinland eingeh. Fleisches
übertragen, s. Fleischbeschau III. 2. usse.
Haftung für Sachschaden bei dem Eisenbahn-
betrieb. Nach G. 4. 6. 03, Rabl. 213, haftet für
den bei dem Betr. einer E. entsteh. Schaden an
Sachen der Betrinternehmer, sofern nicht der
Schaden durch höhere Gewalt oder durch ein Ver-
schulden des Besitzers der Sache verursacht ist.
Dem eigenen Verschulden des Bes. steht gleich das
Verschulden seines ges. Vertreters und der Pers.,
die die tatsächl. Gewalt über die Sache für den
Bes. in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder
in einem ähnl. Verhältnis ausüben, vermöge
dessen sie den sich auf die Sache beziehenden Wei-
sungen des Bes. Folge zu leisten haben, § 1. Der
Anspruch auf Schadenersatz verjährt in 2 J. vom
Unfall an, § 2. Die Haftung des Betrüntern. kann
durch Vertrag im voraus weder ausgeschlossen noch
eingeschränkt werden, es sei denn, daß die Aus-
schließung oder Beschränkung der H. als Gegen-
leistung für eine an den anderen zu bewirkende
Leistung oder als Bedingung einer dem anderen
gewährten bes. Vergünstigung des Betrll. aus-
drücklich vereinbart wird, § 3. Auf Beschädigung
von Sachen, die der E. zur Aufbewahrung oder
zur Beförderung übergeben worden sind oder die
als Reisegepäck mitgeführt werden, wird das G.
nicht angewendet, § 4. Supper.
Haller, Handwörterbuch.
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Haftung von Unternehmern nnd Angestellten
gegenüber Verletzten und Hinterbliebenen und
gegenüber Genossenschaften, Krankenkassen usw.
s. Unfallversicherung A. VI.
Hagelbeobachtung. Die H. war früher in der
Hauptsache Aufgabe der meteorolog. Stationen, s.
Stat. Landesamt. Durch Min JV. 5. 5. 98, Abl.
198, abgeänd. Min JV. 27. 6. 01, Abl. 177, ist eine
bes. Hagelstatistik eingeführt worden. Von jedem
Hagelfall, ohne Rücksicht darauf, ob er Schaden
verursacht hat oder nicht, hat der Ortsvorst. unver-
züglich auf vorgeschriebenem Formular einen
Hagelbericht, bei zusammengesetzten Gden für jede
einz. Teilgde Markung bes., an die Meteorol.
Zentralstation in Stuttgart, s. Statist. LA., zu
erstatten. Spät. 4 Woch. nach Eintritt des Hagel-
falls ist, gleichviel ob Schaden an landw. Erzeug-
nissen entstanden ist oder nicht, ein weiterer Be-
richt auf vorgeschr. Formular an das Statist. LA.
zu erstatten, in welchem, sofern ein Verfahren
wegen Grundsteuernachlaß nicht stattgefunden hat,
der durch Sachverständ. zu schätzende Schaden nach
Höhe und Geldwert anzugeben ist. Außerdem
haben nach wie vor auch die meteorolog. Stat.
über vorgekommenen Hagel an die Meteorolog.
Zentralstation zu berichten. Die Ergebnisse der
Hagelstatistik werden veröff. in dem „Meteorolog.
Jahrb.“, s. Statist. L A., sowie unter Mitbenützung
der Hagelabschätzungsakten des K. Steuerkoll., Abt.
f. dir. St., in den „Mitteil. des Statist. LA.“, den
„W. Jahrbüchern f. Stat. u. Landesk.“ und dem
„Statist. Handb. f. d. Kgr. W.“ Trüdinger.
Hagelversicherung. Die H. wird in W. nur von
auswärt. Gesellschaften betrieben. Um den w.
Landwirten eine günstige Gelegenheit zur billi
Versicherung ihrer Feldfrüchte gegen Hagelschlage
zu bieten, wurde mit Zustimmung der Ständevers.
21. 12. 99 am 9. 1. 00 die Uebereinkunft zwischen
dem w. Min J. und der nordd. Hagelversicherungs-
Gesellschaft in Berlin betr. die Mecelung, der H.
in W. abgeschlossen, Abl. Min J. 00 37. Durch G.
26. 12. 99 erfolgte eine einmalige Zuweisung aus
dem Vermögen der Restverwaltung an den staatl.
Hagelversicherungsfonds im Betrag von 2 Mill.
Mark; zugleich wurde der ordentl. Jahresbeitrag
an den staatl. HFonds auf 200 000 4 festgesetzt.
Durch die am 21./27. 4. 09 mit der nordd. Hes.
vereinbarte „Anlage zu der am 9. 1. 00 ab-
geschlossenen Uebereinkunft“ (Abl. Min J. 09 446)
wurde bestimmt, daß die letztere bis auf weiteres
mit einigen wenigen Aenderungen in Kraft
bleiben soll. Danach gilt in der Haupts. folg.:
Die nordd. HGes. ist verpflichtet, nach Maßgabe
ihrer Statuten und ihrer Vers Bedingungen sowie
der Uebereink. vom 9. 1. 00 die Feldfrüchte sämtl.
verficherungsuchender Landw. in W. gegen Hagel-
schäden in Versicherung zu nehmen. In jedem
Jahr wird nach Beendigung der Schadensschätzun-
gen eine Berechnung darüber aufgestellt, wie sich
bei Vergleich der bezahlten Vorprämie zuzüglich
des Beitrags zum Reservefonds und der Policen=
gebühr mit der Schadensumme zuzügl. der Ver-
waltungskosten das w. Geschäftsergebnis zu dem
Geschäftserg. des übrigen Vers Gebiets mit Ausschl.
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