Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Gymnasiallehrer — Hagelversicherung. 
Beschäftigung von Kindern untersagt; KG. § 4, 
12, 28 u. 25. Brenner. 
Gymnasiallehrer s. höhere Schulen §. 7. 
Gymnasien s. höhere Schulen § 6. 
aarzurichtereien s. Roßhaarspinnereien. 
Hafen, Hafenordnungen, s. Schiffahrt 45 u. 8. 
Hafenpolizei in Friedrichshafen. Gem. Art. 5 
BezO. ist für die Hafen= und Landungsplätze 
am Bodensee, Friedrichshafen, Langenargen, Kreß- 
bronn, Eriskirch-Schwedi, Schloß Friedrichöhafen 
und Fischbach, zur Führung der pol. Aufsicht über 
Ordnung und Sicherheit der Schiffahrt, über Be- 
folgung der Vorschr. der Hafenordnungen, über 
den Fremdenverkehr und über Einhaltung der aus 
gesundheits-- oder veterinärpol. Gründen getroff. 
Sperrmaßregeln ein bes. 1 Hafendirektor # mit 
den in Art. 13 u. Art. 32 Abs. 1 G. 12. 8. 79, Robl. 
153, bez. Strafbefugnissen bestellt. Der Hafendir. 
untersteht der Kreisreg. und dem Ming. 
Diese Stelle versieht schon seit langem der jeweil. 
Vorstand des Hauptzollamts Friedrichshafen im 
Nebenamt. Seine Strafbefugnis ist in Art. 13 
G. 12. 8. 79 geregelt, seine Zuständigkeit erstreckt 
ich auch auf Uebertretungen, die auf dem Boden- 
eee begangen werden. Ueber Handhabung der 
Hafenpol. s. Schiffahrt 8. Zum Wirkungskreis der 
Hafenpol. gehört sodann die Paß= und Fremden- 
pol. und es sind die für diesen Zweck in Fried- 
richshafen aufgestellten Landjäger der Hafendir. 
unterstellt, KV. 11. 10. 98, Rgbl. 225; ebenso ist 
die Hafenpol Beh. VollzBeh. für die Ausweisung 
von Ausländern aus dem Reichsgebiet, Rgbl. 1899 
607, und umgekehrt und Transportbeh., s. Ge- 
fangenentransportw. II. Endlich ist der Hafenpol. 
luch die Obliegenheit der Pol Beh. bei der Unter- 
suchung usw. des in das Zollinland eingeh. Fleisches 
übertragen, s. Fleischbeschau III. 2. usse. 
Haftung für Sachschaden bei dem Eisenbahn- 
betrieb. Nach G. 4. 6. 03, Rabl. 213, haftet für 
den bei dem Betr. einer E. entsteh. Schaden an 
Sachen der Betrinternehmer, sofern nicht der 
Schaden durch höhere Gewalt oder durch ein Ver- 
schulden des Besitzers der Sache verursacht ist. 
Dem eigenen Verschulden des Bes. steht gleich das 
Verschulden seines ges. Vertreters und der Pers., 
die die tatsächl. Gewalt über die Sache für den 
Bes. in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder 
in einem ähnl. Verhältnis ausüben, vermöge 
dessen sie den sich auf die Sache beziehenden Wei- 
sungen des Bes. Folge zu leisten haben, § 1. Der 
Anspruch auf Schadenersatz verjährt in 2 J. vom 
Unfall an, § 2. Die Haftung des Betrüntern. kann 
durch Vertrag im voraus weder ausgeschlossen noch 
eingeschränkt werden, es sei denn, daß die Aus- 
schließung oder Beschränkung der H. als Gegen- 
leistung für eine an den anderen zu bewirkende 
Leistung oder als Bedingung einer dem anderen 
gewährten bes. Vergünstigung des Betrll. aus- 
drücklich vereinbart wird, § 3. Auf Beschädigung 
von Sachen, die der E. zur Aufbewahrung oder 
zur Beförderung übergeben worden sind oder die 
als Reisegepäck mitgeführt werden, wird das G. 
nicht angewendet, § 4. Supper. 
Haller, Handwörterbuch. 
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Haftung von Unternehmern nnd Angestellten 
gegenüber Verletzten und Hinterbliebenen und 
gegenüber Genossenschaften, Krankenkassen usw. 
s. Unfallversicherung A. VI. 
Hagelbeobachtung. Die H. war früher in der 
Hauptsache Aufgabe der meteorolog. Stationen, s. 
Stat. Landesamt. Durch Min JV. 5. 5. 98, Abl. 
198, abgeänd. Min JV. 27. 6. 01, Abl. 177, ist eine 
bes. Hagelstatistik eingeführt worden. Von jedem 
Hagelfall, ohne Rücksicht darauf, ob er Schaden 
verursacht hat oder nicht, hat der Ortsvorst. unver- 
züglich auf vorgeschriebenem Formular einen 
Hagelbericht, bei zusammengesetzten Gden für jede 
einz. Teilgde Markung bes., an die Meteorol. 
Zentralstation in Stuttgart, s. Statist. LA., zu 
erstatten. Spät. 4 Woch. nach Eintritt des Hagel- 
falls ist, gleichviel ob Schaden an landw. Erzeug- 
nissen entstanden ist oder nicht, ein weiterer Be- 
richt auf vorgeschr. Formular an das Statist. LA. 
zu erstatten, in welchem, sofern ein Verfahren 
wegen Grundsteuernachlaß nicht stattgefunden hat, 
der durch Sachverständ. zu schätzende Schaden nach 
Höhe und Geldwert anzugeben ist. Außerdem 
haben nach wie vor auch die meteorolog. Stat. 
über vorgekommenen Hagel an die Meteorolog. 
Zentralstation zu berichten. Die Ergebnisse der 
Hagelstatistik werden veröff. in dem „Meteorolog. 
Jahrb.“, s. Statist. L A., sowie unter Mitbenützung 
der Hagelabschätzungsakten des K. Steuerkoll., Abt. 
f. dir. St., in den „Mitteil. des Statist. LA.“, den 
„W. Jahrbüchern f. Stat. u. Landesk.“ und dem 
„Statist. Handb. f. d. Kgr. W.“ Trüdinger. 
Hagelversicherung. Die H. wird in W. nur von 
auswärt. Gesellschaften betrieben. Um den w. 
Landwirten eine günstige Gelegenheit zur billi 
Versicherung ihrer Feldfrüchte gegen Hagelschlage 
zu bieten, wurde mit Zustimmung der Ständevers. 
21. 12. 99 am 9. 1. 00 die Uebereinkunft zwischen 
dem w. Min J. und der nordd. Hagelversicherungs- 
Gesellschaft in Berlin betr. die Mecelung, der H. 
in W. abgeschlossen, Abl. Min J. 00 37. Durch G. 
26. 12. 99 erfolgte eine einmalige Zuweisung aus 
dem Vermögen der Restverwaltung an den staatl. 
Hagelversicherungsfonds im Betrag von 2 Mill. 
Mark; zugleich wurde der ordentl. Jahresbeitrag 
an den staatl. HFonds auf 200 000 4 festgesetzt. 
Durch die am 21./27. 4. 09 mit der nordd. Hes. 
vereinbarte „Anlage zu der am 9. 1. 00 ab- 
geschlossenen Uebereinkunft“ (Abl. Min J. 09 446) 
wurde bestimmt, daß die letztere bis auf weiteres 
mit einigen wenigen Aenderungen in Kraft 
bleiben soll. Danach gilt in der Haupts. folg.: 
Die nordd. HGes. ist verpflichtet, nach Maßgabe 
ihrer Statuten und ihrer Vers Bedingungen sowie 
der Uebereink. vom 9. 1. 00 die Feldfrüchte sämtl. 
verficherungsuchender Landw. in W. gegen Hagel- 
schäden in Versicherung zu nehmen. In jedem 
Jahr wird nach Beendigung der Schadensschätzun- 
gen eine Berechnung darüber aufgestellt, wie sich 
bei Vergleich der bezahlten Vorprämie zuzüglich 
des Beitrags zum Reservefonds und der Policen= 
gebühr mit der Schadensumme zuzügl. der Ver- 
waltungskosten das w. Geschäftsergebnis zu dem 
Geschäftserg. des übrigen Vers Gebiets mit Ausschl. 
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