Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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gewöhnl. die Tätigkeit der Verkäufer, Reisenden, 
Einkäufer, Buchhalter, Kontoristen, Korresponden- 
ten. Expedienten, Kassierer, sowie der kaufm. Be- 
triebsbeamten, dagegen nicht höhere technische und 
künstlerische, sowie wissenschaftl. und schriftstell. 
Tätigkeiten, ferner nicht die niederen mechan. oder 
gesindeähnl. Dienstleistungen, z. B. der Schreib- 
gehilfen, Maschinenschreiber, Packer, Laufburschen, 
Hausdiener, Pförtner usw. und auch nicht die gew. 
technischen Arbeiten in einem zum Hew. gehöri- 
gen gew. Betrieb, z. B. der Fabrikarbeiter, Hand- 
werter, Werkmeister, technischen Betriebsbeamten. 
Wenn ein Angest. sowohl kaufm. als andere 
Dienste leistet, so wird die vorwiegende Seite 
seiner Tätigkeit entscheidend sein. — 1 II. Dienst- 
vertras. ## Die rechtlichen Verhältnisse zwischen 
dem H. und seinem Arbeitgeber (Prinzipal) 
bestimmen sich im allg. nach dem zwischen ihnen 
abgeschlossenen Dienstvertrag; dieser ist durch das 
HOG. (§ 59—75e) und, soweit dieses keine Best. 
trifft, durch das BG#. (8 611 f.) geregelt. Fähig- 
keit Minderjähr. zum Abschluß von Dienstverträg. 
s. 118, 1822 Nr. 7 BG., s. a. Arbeitsvertrag, 
Lehrvertrag. Die Vorschr. der GewO. über den 
gew. Arbeitsvertrag gelten im allg. für den Dst V. 
der H. nicht, s. o. I. Das H###B. enthält verschiedene 
privatrechtl. Best., die den Zweck haben, den H. 
als den wirtschaftl. schwächeren Vertragsteil gegen- 
über dem Prinzipal zu schützen; sie sind zwar meist 
privatrechtl. zwingend, aber, soweit sie nicht durch 
die polizeil. Best. der GewO. über off. Verkauf- 
stellen gedeckt sind, nicht durch Strafbest. oder poliz. 
Zwangsmittel gesichert, wie dies bei verschied. 
entspr. Schutzvorschr. der GewO. zugunsten der 
gewöhnl. Arbeiter der Fall ist. Dem Schutz der H. 
dienen bes. die Best. des H#GB. über die Verpflich- 
tung des Prinzipals zu einer nach den Verhält- 
nissen des Betriebs möglichen Rücksichtnahme auf 
Gesundh., Anstand und Sittlichkeit bei der Einrich- 
tung der Arbeitsräume, beim Geschäftsbetrieb und 
der Arbeitszeit, im Fall der Aufnahme des H. in 
die häusliche Gemeinschaft zur Fürsorge für eine 
angemessene Unterkunft und Verpflegung und zur 
Rücksichtnahme auf die Religion des H., § 62, 
ferner über den Anspruch des H. auf Weiter- 
reichung des Gehalts und Unterhalts für 6 Woch. 
ohne Abzug der Empfänge aus der Kranken= und 
Unfallversicherung bei unverschuldeter Dienftver- 
binderung, § 63, über den Anspruch auf monatl. 
Gehaltszahlung, § 64, und auf ein Dienstzeugnis, 
§ 73, über die Kündigung und vorzeitige einseitige 
Vertragsauflösung, § 66—72, und über Verein- 
barungen, durch die ein H. für die Zeit nach dem 
Ende des Dienstverhältnisses in seiner gew. Tätig- 
keit beschränkt wird, Konkurrenzklaus., § 74—75e, 
s. Konkurrenzkl. und Wettbewerbverbot. — 1 Kün- 
disung. 1 Der Dienstvertrag kann in Ermange- 
lung and. Verabredung nur auf den Schluß eines 
Kal iertelj. unter Einhaltung einer 6wöch. Kündi- 
gungsfrist gekündigt werden. Werden andere 
Kündigungsfristen bedungen, so müssen sie mind. 
1 Mon. betragen, auf den Sckluß, eines Kal Mon. 
abgestellt werden und für beide Teile gleich sein; 
hievon fsind Ausnahmen zugelassen für H. 
  
mit 
Handlungslehrlinge. 
mind. 5000 4 JGehalt, für Stellungen im außer- 
europäischen Ausland bei Bezahlung der Heim- 
reise und für Fälle vorübergehender Aushilfe. 
Ohne Einhaltung der Kündigungsfrift kann der 
Dst V. vorbehältlich etwaiger Schadenersatzanspr. 
einseitig aufgelöst werden, wenn ein wichtiger 
Grund vorliegt. Sofern nicht bes. Umstände eine 
andere Beurteilung rechtfertigen, gelten nament- 
lich f. Umstände als wichtige Gründe: 
A. Für den H.: a) wenn er selbst zur Fortsetzung 
der Dienste (z. B. durch andauernde Krankheit) 
unfähig wird; b) wenn der Prinzipal den Gehalt 
oder den gebührenden Unterhalt nicht gewährt; 
C) wenn der Prinzipal im Betrieb und u. U. in 
der Häuslichkeit der ihm obliegenden Pflicht der 
Rücksichtnahme auf Leben, Gesundheit, Sittlichkeit 
und Religion des H. nachzukommen sich weigert; 
d) wenn der Prinzipal sich Tätlichkeiten, erhebliche 
Ehrverletzungen oder unsittliche Zumutungen 
gegen den H. zuschulden kommen läßt oder gch 
weigert, den H. gegen solche Handlungen der An- 
gestellten oder eines Angehörigen des Prinzipals 
zu schützen. — B. Für den Prinzipal: a) wenn 
der H. im Dienst untrenu ist oder das Vertrauen 
mißbraucht oder ohne Einwilligung des Prinzipals 
nebenher für sich ein HGew. betreibt oder im H.= 
Zweig des Prinzipals für sich oder Dritte Ge- 
schäfte macht, s. Konkurrenzklausel; b) wenn 
der H. seinen Dienst während einer den Um- 
ständen nach erheblichen Zeit unbefugt verläßt 
oder sich beharrlich weigert, seinen Dienst- 
verpflichtungen nachzukommen; c) wenn der 
H. durch anhaltende Krankheit, durch eine längere 
Freiheitstrafe oder Abwesenheit oder durch eine 
längere als Zwöch. militär. Dienstleistung an der 
Verrichtung seiner Dienste verhind. wird; d) wenn 
der H. sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletz. 
egen den Prinzipal oder dessen Vertr. zuschulden 
ommen läßt. — Zur Entscheidung von Strei- 
tigkeiten aus dem Dienstverhältnis find mit 
gewissen Einschränkungen die etwa bestehenden 
Kaufmannsgerichte, im übrigen die ordentl. Ge- 
richte zuständig. H. mit mind. 5000 . jährl. Ge- 
halt unterstehen der Gerichtsbarkeit der Kaufm G. 
nicht, G. betr. Kaufm G. 6. 7. 04, RGBI. 266. — 
III. Versicherungspflicht. 1 Die H. unterliegen, 
wenn die sonstigen Voraussetzungen der Verseiche- 
rungspflicht gegeben find, der Reichsversicherung 
und der Angest V. soweit ihr regelmäßiger Jahres- 
arbeitsverdienst bestimmte Beträge nicht über- 
steigt. Die Verdienstgrenze ist für die Kranken- 
versicherung 2500 (, für die Unfallversich 5000 M, 
für die Inv.= und Hinterblieb Versich. 2000 .á und 
für die AngestPers. 5000 (4, s. Inval Vers. IV., 
Krankenvers. B. I. und Angestelltenvers. III. 
Fr. Kälber. 
Handlunsslehrlinge. Unter H. sind Personen 
zu verstehen, die zum Zweck der Erlernung des 
kaufm. Berufs in einem dem Handelsgew. (§ 1—8 
HGB.) angehörigen Betrieb in ein Dienstverhält- 
nis Gezroerhältnis) getreten find, s. Lehrlings= 
wesen. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten des 
Lehrherrn und des Lehrlings sind ähnlich wie beim 
aew. Lehrverhältnis zum Teil durch zwingende
	        
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