376
StPrO., 85 EGZPrO., 85 EGGVG., Art. 57 EG.
BGB. Dagegen ist Art. 64 des H. durch Art. 1 u. 2
AG#B Pr O. 18. 8. 79 n. F., Rgbl. 99 545, Art. 67
des H. durch Art. 1 u. 2 (val. Art. 13) des A.=
St PrO. 4. 3. 79, Rgbl. 50, ersetzt; Art. 66 Abs. 1
ist geändert durch Art. 3 I. Abs. G. 15. 6. 11,
Rabl. 178. Endlich ist Art. 15 des H. durch Art. 1
G. betr. die weitere Herabsetzung des Alters der
Volljährigkeit 7. 3. 73, Rgbl. 54, geändert; dazu
vgl. § 2 des BG. und Art. 3 u. 57 EGBGB.
Der wichtigere Teil des H. ist in dem Art.
König IV., IX. und X., 2. u. 3. dargestellt.
Bazille.
Hausgewerbe s. Hausindustrie.
Haushalt, eigener. Der Begriff „eigener Haus-
halt“ i. S. d. Schlachtvieh= und Fleischbeschauges.
v. 8. 6. 00 ergibt sich aus § 2 Abs. 3 dieses Ges.,
wonach der Haushalt der Kasernen, Krankenhäuser,
Erziehungsanstalten (ausgen. die Haushalte von
Lehrern usw., in denen Schöler in beschränkt. Zahl
Verköstigung genießen, s. Spindler, Schlachtvieh-
u. Fl B. 4.), Speiseanst., Gefangenenanst., Armen-
häuser u. ähnl. Anstalten sowie der Haushalt der
Schlächter, Fleischhändler, Gast-, Schank= und
Speisewirte nicht als „eigener Haushalt“ anzu-
sehen ist. Bei den genannten Anst. und Gewerbe-
betrieben sind Ausnahmen vom Beschauzwange,
s. d. und bei „Fleischbeschau“" Abschn. II 1, unzu-
lässig. Haushaltungen, die etwa seitens der In-
haber von Dienstwohnungen in den bezeichneten
Anst. für den Privathaush. vorgenommen werden,
fallen nicht unter diese Best. Zum Haushalt des
Besitzers zählen im übr. außer seinen Familien-
angehörigen auch das Gesinde und das sonstige
Dienst= und Arbeitspersonal, soweit es im H. mit-
beköstigt wird, auch etwaige Gäste, einquartierte
Truppen usw., vgl. Spindler, Schlachtvieh= und
Fl BG. 3. Leonhardt.
Haushaltungschule des Schwäbischen Frauen-
vereins s. Haushaltungschulen II.
Haushaltungschulen. I. Von diesen Fach-
schulen sind die ältesten die landwirtschaft-
lichen Haushaltungschulen, früher 6,
jetzt nur noch 2, in Schrozberg und in
Aulendorf. Sie werden von dem betr. landw.
Gauverband mit Staatsunterstützung unterhalten.
Ihr Zweck ist, in einem 5—6monat. Lehrgang,
im Sommer von Mai bis Oktober, im Winter
von November bis April, erwachsenen Mädchen
aus bäuerlichen und bürgerlichen Familien Ge-
legenheit zur Erwerbung der Kenntnisse und
Fertigkeiten zu geben, welche zur guten Führung
einer einfachen Haushaltung erforderlich sind, sie
an Reinlichkeit, Pünktlichkeit und Ordnung zu
ewöhnen, Geist und Gemüt zu bilden, auch die-
seloen in den Anfangsgründen der Gesundheits-
und Krankenpflege zu unterweisen. Die Mäd-
chen erhalten Anleitung und Unterricht: 1. in
der Haushaltungskunde, als Kochen, Backen,
Waschen, Bügeln, Putzen, in der Milchwirtschaft,
Hausgärtnerei und Geflügelzucht, Behandlung
verschiedener Nahrungsmittel, Behandlung und
Aufbewahrung des Weißzeugs, der Kleider. —
2. In Industricarbeiten, als Stricken, Flicken,
Hausgewerbe — Haushaltungschulen.
Stopfen, Häkeln, Weißnähen mit der Hand und
Maschine, Zuschneiden des Weißzeugs und der
Kleider, Kenntnis der Stoffe für Kleidung und
Weißzeug, wobei Gelegenheit gegeben ist, einen
Teil der Aussteuer in der Anstalt anzufertigen.
— 3. In Fortbildungsfächern, nämlich im Rech-
nen, insbes. Kopfrechnen, im Schön= und Recht-
schreiben, Aufsatz mit Rücksicht auf Geschäfts-
aufsätze, Briefschreiben, Hausbuchführung, endlich
in Gesundheitslehre und Krankenpflege, An-
standslehre und Gesang. — Der Unterricht ist
vorwiegend praktisch; die Mädchen bilden mit
dem weiblichen Lehrpersonal eine Familie und
besorgen, in Abteilungen geteilt, nach einer fest-
gesetzten Reihenfolge und in bestimmten Zeit-
abschnitten die Küche, die Milch= und Geflügel-
wirtschaft, das Waschen, Bügeln, die Reinigung
der Zimmer und den Garten. Dabei haben sie
nach der Belchrung und Anleitung der Hausmutter
alle Arbeiten selbst zu verrichten. Die Ober-
leilung der Anstalt besorgt eine vom Gauverband
bzw. Bezirksverein zu wählende Schulkommission;
die nächste Leitung ist einem Lokalschulinspektor
übertragen, i. d. R. dem betr. Ortsgeistlichen. Das
Lehrpersonak besteht aus einer Hausmutter,
welche zugleich die Haushaltung leitet und den
Unterricht in der Haushaltungskunde gibt, einer
Industrielehrerin, einer Lehrerin oder einem
Lehrer für die Schulfächer und einem Arzt für
dic Gesundheitslehre und Krankenpflege. Sämt-
liche Mädchen wohnen im Anstaltsgebäude. Sie
bezahlen für Kost und Wohnung 80 -s bis 1 4
täglich und 25—30 “ Unterrichtsgeld für einen
Lehrgang. Am Schluß eines jeden Lehrgangs
findet eine öff. Prüfung statt. — II. Die wirt-
schaftliche Frauenschule in Groß-
sachsenheim des Württ. Vereins für wirt-
schaftliche Frauenschulen auf dem Land und die
Haushaltungschule des Schwäbi-
schen Frauenvereins in Stuttgart,
beides Internate, stimmen in der Organisation
und im Lehrgang weitgehend überein, indem sie
einerseits jungen Mädchen eine allg. gründliche
Ausbildung auf allen Gebieten des Hauswesens
(allg. Haushaltungschule) gewähren, andererseits
in einem 2jähr. Seminarkurs Lehrerinnen der
Haushaltungskunde ausbilden. Für beide Arten
von Schülerinnen ist der Unterricht theoretisch
und praktisch. — Allgemeine Haushal-
tungschule: In Großsachsenheim bes.
Berücksichtigung ländl. Verhältnisse, daher neben
allen Zweigen der Hauswirtschaft Gartenbau,
Bienenzucht, Geflügelzucht und Molkerei. Auf-
nahmebedingungenn: vollständ. Besuch einer
höh. Mädchenschule oder gleichwertige Ausbildung,
vollendetes 17. Lebensjahr, Gesundheitszeugnis.
Eintritt: April und Oktober. Pensionspreis
einschl. des Unterrichts: 1400 A. Verpflichtung
auf 1 Jahr, Austritt nur zum Semesterschluß.
Abschlußprüfung mit Zeugnis. — In Stutt-
gart: weitergehende Berücksichtigung der städti-
schen Verhältnisse, daher starke Betonung des
Koch= und Handarbeitsunterrichts. Aufnahme-
bedingungen: vollendetes 16. Lebensjahr,