Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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StPrO., 85 EGZPrO., 85 EGGVG., Art. 57 EG. 
BGB. Dagegen ist Art. 64 des H. durch Art. 1 u. 2 
AG#B Pr O. 18. 8. 79 n. F., Rgbl. 99 545, Art. 67 
des H. durch Art. 1 u. 2 (val. Art. 13) des A.= 
St PrO. 4. 3. 79, Rgbl. 50, ersetzt; Art. 66 Abs. 1 
ist geändert durch Art. 3 I. Abs. G. 15. 6. 11, 
Rabl. 178. Endlich ist Art. 15 des H. durch Art. 1 
G. betr. die weitere Herabsetzung des Alters der 
Volljährigkeit 7. 3. 73, Rgbl. 54, geändert; dazu 
vgl. § 2 des BG. und Art. 3 u. 57 EGBGB. 
Der wichtigere Teil des H. ist in dem Art. 
König IV., IX. und X., 2. u. 3. dargestellt. 
Bazille. 
Hausgewerbe s. Hausindustrie. 
Haushalt, eigener. Der Begriff „eigener Haus- 
halt“ i. S. d. Schlachtvieh= und Fleischbeschauges. 
v. 8. 6. 00 ergibt sich aus § 2 Abs. 3 dieses Ges., 
wonach der Haushalt der Kasernen, Krankenhäuser, 
Erziehungsanstalten (ausgen. die Haushalte von 
Lehrern usw., in denen Schöler in beschränkt. Zahl 
Verköstigung genießen, s. Spindler, Schlachtvieh- 
u. Fl B. 4.), Speiseanst., Gefangenenanst., Armen- 
häuser u. ähnl. Anstalten sowie der Haushalt der 
Schlächter, Fleischhändler, Gast-, Schank= und 
Speisewirte nicht als „eigener Haushalt“ anzu- 
sehen ist. Bei den genannten Anst. und Gewerbe- 
betrieben sind Ausnahmen vom Beschauzwange, 
s. d. und bei „Fleischbeschau“" Abschn. II 1, unzu- 
lässig. Haushaltungen, die etwa seitens der In- 
haber von Dienstwohnungen in den bezeichneten 
Anst. für den Privathaush. vorgenommen werden, 
fallen nicht unter diese Best. Zum Haushalt des 
Besitzers zählen im übr. außer seinen Familien- 
angehörigen auch das Gesinde und das sonstige 
Dienst= und Arbeitspersonal, soweit es im H. mit- 
beköstigt wird, auch etwaige Gäste, einquartierte 
Truppen usw., vgl. Spindler, Schlachtvieh= und 
Fl BG. 3. Leonhardt. 
Haushaltungschule des Schwäbischen Frauen- 
vereins s. Haushaltungschulen II. 
Haushaltungschulen. I. Von diesen Fach- 
schulen sind die ältesten die landwirtschaft- 
lichen Haushaltungschulen, früher 6, 
jetzt nur noch 2, in Schrozberg und in 
Aulendorf. Sie werden von dem betr. landw. 
Gauverband mit Staatsunterstützung unterhalten. 
Ihr Zweck ist, in einem 5—6monat. Lehrgang, 
im Sommer von Mai bis Oktober, im Winter 
von November bis April, erwachsenen Mädchen 
aus bäuerlichen und bürgerlichen Familien Ge- 
legenheit zur Erwerbung der Kenntnisse und 
Fertigkeiten zu geben, welche zur guten Führung 
einer einfachen Haushaltung erforderlich sind, sie 
an Reinlichkeit, Pünktlichkeit und Ordnung zu 
ewöhnen, Geist und Gemüt zu bilden, auch die- 
seloen in den Anfangsgründen der Gesundheits- 
und Krankenpflege zu unterweisen. Die Mäd- 
chen erhalten Anleitung und Unterricht: 1. in 
der Haushaltungskunde, als Kochen, Backen, 
Waschen, Bügeln, Putzen, in der Milchwirtschaft, 
Hausgärtnerei und Geflügelzucht, Behandlung 
verschiedener Nahrungsmittel, Behandlung und 
Aufbewahrung des Weißzeugs, der Kleider. — 
2. In Industricarbeiten, als Stricken, Flicken, 
Hausgewerbe — Haushaltungschulen. 
Stopfen, Häkeln, Weißnähen mit der Hand und 
Maschine, Zuschneiden des Weißzeugs und der 
Kleider, Kenntnis der Stoffe für Kleidung und 
Weißzeug, wobei Gelegenheit gegeben ist, einen 
Teil der Aussteuer in der Anstalt anzufertigen. 
— 3. In Fortbildungsfächern, nämlich im Rech- 
nen, insbes. Kopfrechnen, im Schön= und Recht- 
schreiben, Aufsatz mit Rücksicht auf Geschäfts- 
aufsätze, Briefschreiben, Hausbuchführung, endlich 
in Gesundheitslehre und Krankenpflege, An- 
standslehre und Gesang. — Der Unterricht ist 
vorwiegend praktisch; die Mädchen bilden mit 
dem weiblichen Lehrpersonal eine Familie und 
besorgen, in Abteilungen geteilt, nach einer fest- 
gesetzten Reihenfolge und in bestimmten Zeit- 
abschnitten die Küche, die Milch= und Geflügel- 
wirtschaft, das Waschen, Bügeln, die Reinigung 
der Zimmer und den Garten. Dabei haben sie 
nach der Belchrung und Anleitung der Hausmutter 
alle Arbeiten selbst zu verrichten. Die Ober- 
leilung der Anstalt besorgt eine vom Gauverband 
bzw. Bezirksverein zu wählende Schulkommission; 
die nächste Leitung ist einem Lokalschulinspektor 
übertragen, i. d. R. dem betr. Ortsgeistlichen. Das 
Lehrpersonak besteht aus einer Hausmutter, 
welche zugleich die Haushaltung leitet und den 
Unterricht in der Haushaltungskunde gibt, einer 
Industrielehrerin, einer Lehrerin oder einem 
Lehrer für die Schulfächer und einem Arzt für 
dic Gesundheitslehre und Krankenpflege. Sämt- 
liche Mädchen wohnen im Anstaltsgebäude. Sie 
bezahlen für Kost und Wohnung 80 -s bis 1 4 
täglich und 25—30 “ Unterrichtsgeld für einen 
Lehrgang. Am Schluß eines jeden Lehrgangs 
findet eine öff. Prüfung statt. — II. Die wirt- 
schaftliche Frauenschule in Groß- 
sachsenheim des Württ. Vereins für wirt- 
schaftliche Frauenschulen auf dem Land und die 
Haushaltungschule des Schwäbi- 
schen Frauenvereins in Stuttgart, 
beides Internate, stimmen in der Organisation 
und im Lehrgang weitgehend überein, indem sie 
einerseits jungen Mädchen eine allg. gründliche 
Ausbildung auf allen Gebieten des Hauswesens 
(allg. Haushaltungschule) gewähren, andererseits 
in einem 2jähr. Seminarkurs Lehrerinnen der 
Haushaltungskunde ausbilden. Für beide Arten 
von Schülerinnen ist der Unterricht theoretisch 
und praktisch. — Allgemeine Haushal- 
tungschule: In Großsachsenheim bes. 
Berücksichtigung ländl. Verhältnisse, daher neben 
allen Zweigen der Hauswirtschaft Gartenbau, 
Bienenzucht, Geflügelzucht und Molkerei. Auf- 
nahmebedingungenn: vollständ. Besuch einer 
höh. Mädchenschule oder gleichwertige Ausbildung, 
vollendetes 17. Lebensjahr, Gesundheitszeugnis. 
Eintritt: April und Oktober. Pensionspreis 
einschl. des Unterrichts: 1400 A. Verpflichtung 
auf 1 Jahr, Austritt nur zum Semesterschluß. 
Abschlußprüfung mit Zeugnis. — In Stutt- 
gart: weitergehende Berücksichtigung der städti- 
schen Verhältnisse, daher starke Betonung des 
Koch= und Handarbeitsunterrichts. Aufnahme- 
bedingungen: vollendetes 16. Lebensjahr,
	        
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