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Verpflichtung zur Annahme der Wahl, die Ab-
lehnung derselben, Befreiung von der Verpflich-
tung, unfreiwilliges Ausscheiden trifft die BezO.
in den Art. 21—24 nähere Bestimmungen. — Die
Mitglieder beziehen keinen Gehalt, sondern nur
Taggelder für Zeitveräumnis bei Sitzungen und
Reiseentschädigungen bei Reisen, Art. 19 BezO.,
deren Bemessung durch die Bezirksatzung er-
folgt. — Mit beratender Stimme können teil-
nehmen die nichtstimmberechtigten Abgeordneten
der kleinsten Gemeinden, die der Amtsversamm-
lung nicht angehörenden Mitglieder des Bezirks-
rats und der Kommissionen, der Oberamtspfleger
sowie beigezogene Amtskörperschaftsbeamte. — Die
Mitglieder der Amtsversammlung und des Bezirks-
rats unterliegen der Disziplinargewalt in dem-
selben Umfang wie die Mitglieder der Gemeinde-
kollegien. Geschäftsgang, Art. 29—35 BezO.
Die Berufung der Amtsversammlung erfolgt durch
den Oberamtsvorstand, so oft es das Bedürfnis er-
fordert, jedenfalls aber jährlich einmal zur Fest-
stellung des Haushaltsplans. Die Berufung kann
auch von einem Drittel der Mitglieder oder von
dem Bezirksrat veranlaßt werden. Ort der Ver-
ammlung wird durch die Bezirksatzung bestimmt,
rt. 29 BezO., Abs. 2 trifft nähere Bestim-
mungen über die Tagesordnung. — Beratung
und Beschlußfassung erfolgen nur in versammelter
Sitzung; zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit
von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich. Persönliche Beteiligung an
einem Gegenstand schließt die Teilnahme an der
Beratung und Beschlußfassung aus. Die Versamm-
lungen sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf
das Wohl des Staats, des Bezirks, der Gemeinden
oder berechtigte Interessen einzelner entgegen-
stehen. Die Abstimmung geschieht in der Regel
mündlich; es entscheidet die absolute Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, bei Wahlen die relative
Mehrheit, ausgenommen die Wahl der Mitglieder
des Bezirksrats und d. Amtskörperschaftsbeamten,
bei denen absolute Mehrheit erforderlich ist. In
einzelnen Fällen ist Zweidrittelmehrheit vorge-
schrieben (Uebernahme öff.-rechtl. Verpflichtungen
der Gemeinden, dauernder Haftverbindlichkeiten
für gewerbliche und Verkehrsunternehmungen, Be-
freiung einzelner Gemeinden von der Teilnahme
an einem bestimmten Aufwand). Ueber die Ver-
handlungen wird von dem Schriftführer ein Pro-
tokoll geführt. Des näheren kann der Geschäfts-
gang durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.
Zur Vorbereitung einzelner Geschäfte können von
der Amtsversammlung Ausschüsse aus ihrer
Mitte gebildet werden, Art. 35 BezO. Die un-
mittelbare Verwaltung von Anstalten und Einrich-
tungen sowie die Besorgung bestimmter Geschäfte
kann Kommissionen übertragen werden,
welchen auch Nichtmitglieder der Amtsversamm-
lung angehören können, Art. 36. Geschäfts-
kreis, Art. 28 BezO. Die Amtsversammlung ist
oberstes Organ der Amtskörperschaft, sie verwaltet
alle Angelegenheiten, deren Erledigung nicht dem
Bezirksrat oder den Amtskörperschaftsbeamten zu-
steht. Sie beschließt über die Errichtung von
Amtskörpers chaften.
Dienststellen, ernennt und entläßt die Beamten,
soweit der Bezirksrat nicht durch die Bezirksatzung
hiezu ermächtigt wird. Sie ist befugt, Bitten,
Anträge und Vorstellungen an die staatlichen Beh.
und die Stände zu bringen. Zur näheren Rege-
lung der Verhältnisse der Verfassung und Verwal-
tung der Amtskörperschaft kann die Amtsversamm-
lung im Rahmen des Ges. Bezirksatzungen
erlassen, die der Kreisreg. zum Zwecke der Vollzieh=
barkeitserklärung vorzulegen sind, Art. 14 BezO.
Nur die Satzung über die Einrichtung einer Ober-
amtsparkasse bedarf der Genehmigung des Mini-
steriums des Innern, Art. 15 BezO. — 2. Be-
zirksrat. Zusammensetzung, Art. 37, 38 BezO.
Er besteht aus dem Oberamtsvorstand als Vor-
sitzendem und aus 6 weiteren ordentlichen Mit-
gliedern, welche nebst 4 stellvertretenden Mitglie-
dern von der Amtsversammlung je auf 3 Jahre
gewählt werden. Drei ordentliche Mitglieder und
zwei Stellvertreter sind aus den Mitgliedern der
Amtsversammlung, die übrigen aus den sonstigen
Bezirksangehörigen zu wählen. Beamte und Unter-
beamte sind von dem Eintritt in den Bezirksrat
ausgeschlossen. Geschäftsgang, Art. 45—52
BezO., § 69—85 VV. Der Bezirksrat versammelt
sich an bestimmten zum voraus festgesetzten
Sitzungstagen, außerdem nach Bedarf auf ober-
amtliche Berufung; er ist beschlußfähig, wenn
außer dem Vorsitzenden mindestens 4 Mitglieder
anwesend sind. Persönliche Beteiligung an einem
Gegenstand schließt von der Teilnahme aus. Die
Verhandlungen des Bezirksrats sind in den durch
die VV. (§ 72) festgesetzten Fällen öffentlich-münd-
lich. Die Beschlüsse werden mit absoluter Mehr-
heit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
gefaßt. Bei der Beschlußfassung in staatlichen An-
gelegenheiten und nach vorangegangener münd-
licher Verhandlung muß die Zahl der Mitglieder,
ungerechnet den Vorsitzenden, stets eine gerade sein,
also vier oder sechs betragen, bei fünf Mitgliedern
ist das dem Lebensalter nach jüngste von der Teil-
nahme ausgeschlossen. Der Vorsitzende hat Stimm-
recht nur bei Stimmengleichheit. Ueber die Ver-
handlungen ist in den Angelegenheiten der Amts-
körperschaftsverwaltung und der staatlichen Ver-
waltung (s. Bezirksverwaltung) je ein gesonder-
tes Protokoll zu führen. Die Beschlüsse und Ent-
scheidungen werden von dem Oberamtsvorstand
ausgefertigt und vollzogen. Gesetzwidrige Be-
schlüsse hat der Oberamtsvorstand zu beanstanden
und gegebenenfalls zur Entscheidung der Kreis-
regierung zu bringen. — Geschäftskreis,
Art. 39 BezO. Der Bezirksrat ist sowohl Organ
der Amtskörperschaft als der staatlichen Bezirks-
verwaltung, s. d.. Als Organ der Amtskörper-=
schaft kommt ihm die Stellung eines ständigen
Ausschusses der Amtsversammlung zu, der die
Amtskörperschaft gerichtlich und außergerichtlich
vertritt und im übrigen die laufenden Geschäfte
zu besorgen hat. Er sorgt für die vorschriftsmäßige
Erneuerung der Amtsversammlung, bereitet die
Beschlüsse der Amtsversammlung vor und bringt
sie zur Ausführung, leitet und überwacht die Ver-
waltung des Vermögens der Amtskörperschaft,