Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Verpflichtung zur Annahme der Wahl, die Ab- 
lehnung derselben, Befreiung von der Verpflich- 
tung, unfreiwilliges Ausscheiden trifft die BezO. 
in den Art. 21—24 nähere Bestimmungen. — Die 
Mitglieder beziehen keinen Gehalt, sondern nur 
Taggelder für Zeitveräumnis bei Sitzungen und 
Reiseentschädigungen bei Reisen, Art. 19 BezO., 
deren Bemessung durch die Bezirksatzung er- 
folgt. — Mit beratender Stimme können teil- 
nehmen die nichtstimmberechtigten Abgeordneten 
der kleinsten Gemeinden, die der Amtsversamm- 
lung nicht angehörenden Mitglieder des Bezirks- 
rats und der Kommissionen, der Oberamtspfleger 
sowie beigezogene Amtskörperschaftsbeamte. — Die 
Mitglieder der Amtsversammlung und des Bezirks- 
rats unterliegen der Disziplinargewalt in dem- 
selben Umfang wie die Mitglieder der Gemeinde- 
kollegien. Geschäftsgang, Art. 29—35 BezO. 
Die Berufung der Amtsversammlung erfolgt durch 
den Oberamtsvorstand, so oft es das Bedürfnis er- 
fordert, jedenfalls aber jährlich einmal zur Fest- 
stellung des Haushaltsplans. Die Berufung kann 
auch von einem Drittel der Mitglieder oder von 
dem Bezirksrat veranlaßt werden. Ort der Ver- 
ammlung wird durch die Bezirksatzung bestimmt, 
rt. 29 BezO., Abs. 2 trifft nähere Bestim- 
mungen über die Tagesordnung. — Beratung 
und Beschlußfassung erfolgen nur in versammelter 
Sitzung; zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit 
von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten 
Mitglieder erforderlich. Persönliche Beteiligung an 
einem Gegenstand schließt die Teilnahme an der 
Beratung und Beschlußfassung aus. Die Versamm- 
lungen sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf 
das Wohl des Staats, des Bezirks, der Gemeinden 
oder berechtigte Interessen einzelner entgegen- 
stehen. Die Abstimmung geschieht in der Regel 
mündlich; es entscheidet die absolute Mehrheit der 
abgegebenen Stimmen, bei Wahlen die relative 
Mehrheit, ausgenommen die Wahl der Mitglieder 
des Bezirksrats und d. Amtskörperschaftsbeamten, 
bei denen absolute Mehrheit erforderlich ist. In 
einzelnen Fällen ist Zweidrittelmehrheit vorge- 
schrieben (Uebernahme öff.-rechtl. Verpflichtungen 
der Gemeinden, dauernder Haftverbindlichkeiten 
für gewerbliche und Verkehrsunternehmungen, Be- 
freiung einzelner Gemeinden von der Teilnahme 
an einem bestimmten Aufwand). Ueber die Ver- 
handlungen wird von dem Schriftführer ein Pro- 
tokoll geführt. Des näheren kann der Geschäfts- 
gang durch eine Geschäftsordnung geregelt werden. 
Zur Vorbereitung einzelner Geschäfte können von 
der Amtsversammlung Ausschüsse aus ihrer 
Mitte gebildet werden, Art. 35 BezO. Die un- 
mittelbare Verwaltung von Anstalten und Einrich- 
tungen sowie die Besorgung bestimmter Geschäfte 
kann Kommissionen übertragen werden, 
welchen auch Nichtmitglieder der Amtsversamm- 
lung angehören können, Art. 36. Geschäfts- 
kreis, Art. 28 BezO. Die Amtsversammlung ist 
oberstes Organ der Amtskörperschaft, sie verwaltet 
alle Angelegenheiten, deren Erledigung nicht dem 
Bezirksrat oder den Amtskörperschaftsbeamten zu- 
steht. Sie beschließt über die Errichtung von 
Amtskörpers chaften. 
Dienststellen, ernennt und entläßt die Beamten, 
soweit der Bezirksrat nicht durch die Bezirksatzung 
hiezu ermächtigt wird. Sie ist befugt, Bitten, 
Anträge und Vorstellungen an die staatlichen Beh. 
und die Stände zu bringen. Zur näheren Rege- 
lung der Verhältnisse der Verfassung und Verwal- 
tung der Amtskörperschaft kann die Amtsversamm- 
lung im Rahmen des Ges. Bezirksatzungen 
erlassen, die der Kreisreg. zum Zwecke der Vollzieh= 
barkeitserklärung vorzulegen sind, Art. 14 BezO. 
Nur die Satzung über die Einrichtung einer Ober- 
amtsparkasse bedarf der Genehmigung des Mini- 
steriums des Innern, Art. 15 BezO. — 2. Be- 
zirksrat. Zusammensetzung, Art. 37, 38 BezO. 
Er besteht aus dem Oberamtsvorstand als Vor- 
sitzendem und aus 6 weiteren ordentlichen Mit- 
gliedern, welche nebst 4 stellvertretenden Mitglie- 
dern von der Amtsversammlung je auf 3 Jahre 
gewählt werden. Drei ordentliche Mitglieder und 
zwei Stellvertreter sind aus den Mitgliedern der 
Amtsversammlung, die übrigen aus den sonstigen 
Bezirksangehörigen zu wählen. Beamte und Unter- 
beamte sind von dem Eintritt in den Bezirksrat 
ausgeschlossen. Geschäftsgang, Art. 45—52 
BezO., § 69—85 VV. Der Bezirksrat versammelt 
sich an bestimmten zum voraus festgesetzten 
Sitzungstagen, außerdem nach Bedarf auf ober- 
amtliche Berufung; er ist beschlußfähig, wenn 
außer dem Vorsitzenden mindestens 4 Mitglieder 
anwesend sind. Persönliche Beteiligung an einem 
Gegenstand schließt von der Teilnahme aus. Die 
Verhandlungen des Bezirksrats sind in den durch 
die VV. (§ 72) festgesetzten Fällen öffentlich-münd- 
lich. Die Beschlüsse werden mit absoluter Mehr- 
heit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder 
gefaßt. Bei der Beschlußfassung in staatlichen An- 
gelegenheiten und nach vorangegangener münd- 
licher Verhandlung muß die Zahl der Mitglieder, 
ungerechnet den Vorsitzenden, stets eine gerade sein, 
also vier oder sechs betragen, bei fünf Mitgliedern 
ist das dem Lebensalter nach jüngste von der Teil- 
nahme ausgeschlossen. Der Vorsitzende hat Stimm- 
recht nur bei Stimmengleichheit. Ueber die Ver- 
handlungen ist in den Angelegenheiten der Amts- 
körperschaftsverwaltung und der staatlichen Ver- 
waltung (s. Bezirksverwaltung) je ein gesonder- 
tes Protokoll zu führen. Die Beschlüsse und Ent- 
scheidungen werden von dem Oberamtsvorstand 
ausgefertigt und vollzogen. Gesetzwidrige Be- 
schlüsse hat der Oberamtsvorstand zu beanstanden 
und gegebenenfalls zur Entscheidung der Kreis- 
regierung zu bringen. — Geschäftskreis, 
Art. 39 BezO. Der Bezirksrat ist sowohl Organ 
der Amtskörperschaft als der staatlichen Bezirks- 
verwaltung, s. d.. Als Organ der Amtskörper-= 
schaft kommt ihm die Stellung eines ständigen 
Ausschusses der Amtsversammlung zu, der die 
Amtskörperschaft gerichtlich und außergerichtlich 
vertritt und im übrigen die laufenden Geschäfte 
zu besorgen hat. Er sorgt für die vorschriftsmäßige 
Erneuerung der Amtsversammlung, bereitet die 
Beschlüsse der Amtsversammlung vor und bringt 
sie zur Ausführung, leitet und überwacht die Ver- 
waltung des Vermögens der Amtskörperschaft,
	        
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