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IV. — Früher hat sich die staatl. Wohlfahrtspflege
und Gewerbeförderung die Einführung, Ausbrei-
tung und Hebung der H. namentlich in armen
und abgelegenen Gegenden sehr angelegen sein
lassen und verschied. wicht. Industrien des Landes
haben ihre Anfänge in der H. Die Zunahme des
Volkswohlstandes und die gewerbl. Entwicklung,
sowie die Nachteile des hausindustr. Betriebs haben
zu einer Einschränkung der staatl. Maßnahmen
zur Verbreitung der H. geführt. Dagegen sucht
auch jetzt noch die gewerbefördernde Tätigkeit des
Staats die H. zu heben und die Verhältnisse der
hausindustr. Bevölkerung zu verbessern, z. B.
durch Fachschulen, ". d., durch Gewährung von Bei-
trägen zu gemeinsch. Unternehmungen und Ein-
richtungen der Hausgew# r. (s. König-Karl-Jub.=
Stift.), abgesehen von den durch die soziale Gesetz-
gebung gebot. Maßnahmen. Der Verbesserung der
Verhältn. in der H. dienen verschied. Gesetze, so
insbes. Best. der Gew O., der RVO., des Kind Arb.=
G. und das Hausarbeit G. Bei der Betrachtung
dieser G. empfiehlt es sich, im Auge zu behalten,
daß bei der H. folgende Personenkategorien be-
teiligt find: a) die Unternehmer, die Erzeugn. in
der 8 ausführen lassen und sie für ihre Rechnung
eschäftl. verwerten, b) die Hausgew Tr., und zwar
oder unselbst., c) öfters Zwischenpersonen,
zwischen a und b tretend (Zwischenmeister, Aus-
geber, Faktoren), d) Hilfspers. der Hausgew Tr.,
und zwar Familienangeh. und gewerbl. Arbeiter
i. S. der GewO. Als Zwischenmeister pflegt man
solche Pers. zu bezeichnen, die vom Unternehmer
Arbeiten übernehmen und diese teilweise selbst mit
oder ohne Hilfspers. in eig. Betriebstätte, teilw.
aber durch and. Hausgew Tr. ausführen lassen. —
* II. GewO. 1 Das Hausgew. unterliegt im allg.
den Best. der GewO. und ihren AusLorschr.
ebenso wie andere GewBetr. Eine Sonderbest. be-
steht im Handwerkerrecht insofern, als die Zwangs-
innungspflicht der Hausgew Tr. von der Befst. im
Innungstatut abhängt, § 100f Abs. 2. Weiterhin
enthält die GewO. unter ihren Vorschr. über die
Verhältn. der gewerbl. Arbeiter, Titel VII., einige
Best., die mit bes. Rücksicht auf selbst. Hausgew.=
Tr. und Heimarbeiter getroffen find; andererseits
kommen die Arbeiterschutzvorschr, der Gew. den
in der H. tätigen Pers. nur in beschr. Umfang zu
gut. — Die Rechtslage ist danach *
1. Die selbständigen HausgewTr. find an sich
keine gewerblichen Arbeiter i. S. der GewO.,
die Arbeiterschutzvorschriften kommen ihnen im
allg. nicht zugut. Die GewO. bestimmt aber
in § 1195b zu ihrem Schutz gegenüber ihren
Auftraggebern, daß die Vorschr. über Lohnbücher,
über die Lohnzahlung und über -Einbehaltungen,
s. Arbeiterschutz, auch zugunsten solcher Pers.
gelten, die an sich keine gewerbl. Arbeiter sind, die
aber für best. Gew r. außerhalb deren Arbeits-
stätten mit der Anfertigung gewerbl. Erzeugn. be-
schäftigt sind. Andererseits werden die Auftrag-
geber solcher Pers. durch § 125 Abs. 3 in gewissem
Maß dagegen geschützt, daß ihnen diese durch
andere GewJTr. abspenstig gemacht werden. — 2. Die
von Hausgew Tr. auf Grund eines Arbeitsvertrags
Hausindustrie.
beschäft. Hilfspers. find gew. Arb. Für sie gelten
die Arbeiterschutzvorschr., s. d., der GewO. Es hat
der Hausgew Tr. als Arb Geb. bes. auch für eine
den gesundheitl. und sittl. Anforderungen entspr.
Einrichtung der Arbeitsräume und des Betriebs
zu sorgen. Diesen Schutz genießen die nicht auf
Grund eines Arbeitsvertrags beschäft. Familien-
angehörigen des Hausgew#Tr. nicht, weil sie keine
gew. Arb. i. S. d. GewO. sind. — 3. Die unselbst.
in eigener Betriebstätte arbeitenden Hausgew.=
Tr., Heimarbeiter, find gew. Arb. ihres Arb Geb.
Es kommen ihnen aber die Arbeiterschutzvorschr.
nicht in gleichem Maß zugut, wie wenn sie in den
Betriebsräumen des ArbGeb. beschäftigt sind, weil
ein Teil dieser Schutzvorschr. sich nur auf die Be-
triebsräume des ArbGeb. und den in ihnen ge-
führten Betrieb (§ 120a—f) oder nur auf die in
diesem Betrieb beschäftigten Arb., § 1839—189,
also nicht auch auf die eigenen Betriebstätten der
Heimarbeiter und die in ihnen ausgeübte gew.
Tätigkeit, beziehen. Für die Betriebsarbeiter be-
steht jedoch eine Schutzbest., die sich auf die von
diesen nebenher geleistete Heimarbeit bezieht. Es
ist dies die in ⅜ 187a für Betriebe mit mind.
20 Arb. getroffene Best., wonach den im Betrieb
beschäftigten Arbeiterinnen und jugendl. Arb.
Arbeit nach Hause nicht oder nur in beschränktem
Umfang mitgegeben werden darf, s. Arbeiterschutz.
—. 4. Kie etwaigen Zwischenpersonen (Ausgeber,
Faktoren, Zwischenmeister) können eine verschied.
gew.-rechtl. Stellung haben; sie können Angestellte
des Unternehmers, aber auch selbst. Gew Tr. z. B.
Agenten, Hausgew) Tr., sein. Eine bes. Best. für sie
besteht insofern, als sie für die Beachtung gewisser
Schutzvorschr ebenso verantwortl. find wie der
Unternehmer, § 119. — Von Bedeutung für die H.
ist auch die durch § 154 Abs. 2—4 erfolgte bzw.
dem Rdrt. anheimgegebene Ausdehnung von sonst
nur für Betriebe mit mind. 10 bzw. 20 Arb. gel-
tenden Schutzvorschr. auf Werkstätten mit geringe-
rer Arb-Zahl. Durch das Ges. selbst ist, von Gew.,
für die die H. weniger von Bedeutung ist, ab-
gesehen, die Ausdehnung auf die Werkft. der
Tabakindustrie und auf Motorwerkstätten, durch
Verordn. auf Werkst. der Kleider= und Wäsche-
konfektion, s. d., erfolgt. Die Ausdehnung hat
aber nur eine Wirkung für Werkst., in denen gew.
Arb. beschäftigt find, also nicht für solche, in denen
der Inhaber allein oder mit Familienangehör.
oder nur letztere gew. tätig sind. — 4 III. Kinder-
arbeitgesetz. 1 Das KU. greift in die Verhält-
nisse der H. sehr ein, weil in dieser Kinderarbeit
sehr verbreitet ist und weil das Ges. i. G. zur
GewO. auch für die nicht auf Grund eines gew.
Arbeitsvertrags beruhende tatsächl. Beschäftigung
von Kindern im Gew. gilt, so daß durch seine
Vorschr. auch die Familienbetriebe der H. ge-
troffen werden, s. Kinder im GewBetr. Ueber die
durch das HA. zugelass. Erweiterung des Kinder-
schutzes in der Hausarbeit fs. IV. — 1 WV. Haus-
arbeitgesetz. 1 Geltungsbereich. Das H##G.
20. 12. 11. Rl. 976, in Kraft getr. mit Ausn.
von § 3 u. 4 am 1. 4. 12, enthält für sich teine
vollst. Regelung der Verhältn. der H. Es gilt neben