Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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IV. — Früher hat sich die staatl. Wohlfahrtspflege 
und Gewerbeförderung die Einführung, Ausbrei- 
tung und Hebung der H. namentlich in armen 
und abgelegenen Gegenden sehr angelegen sein 
lassen und verschied. wicht. Industrien des Landes 
haben ihre Anfänge in der H. Die Zunahme des 
Volkswohlstandes und die gewerbl. Entwicklung, 
sowie die Nachteile des hausindustr. Betriebs haben 
zu einer Einschränkung der staatl. Maßnahmen 
zur Verbreitung der H. geführt. Dagegen sucht 
auch jetzt noch die gewerbefördernde Tätigkeit des 
Staats die H. zu heben und die Verhältnisse der 
hausindustr. Bevölkerung zu verbessern, z. B. 
durch Fachschulen, ". d., durch Gewährung von Bei- 
trägen zu gemeinsch. Unternehmungen und Ein- 
richtungen der Hausgew# r. (s. König-Karl-Jub.= 
Stift.), abgesehen von den durch die soziale Gesetz- 
gebung gebot. Maßnahmen. Der Verbesserung der 
Verhältn. in der H. dienen verschied. Gesetze, so 
insbes. Best. der Gew O., der RVO., des Kind Arb.= 
G. und das Hausarbeit G. Bei der Betrachtung 
dieser G. empfiehlt es sich, im Auge zu behalten, 
daß bei der H. folgende Personenkategorien be- 
teiligt find: a) die Unternehmer, die Erzeugn. in 
der 8 ausführen lassen und sie für ihre Rechnung 
eschäftl. verwerten, b) die Hausgew Tr., und zwar 
oder unselbst., c) öfters Zwischenpersonen, 
zwischen a und b tretend (Zwischenmeister, Aus- 
geber, Faktoren), d) Hilfspers. der Hausgew Tr., 
und zwar Familienangeh. und gewerbl. Arbeiter 
i. S. der GewO. Als Zwischenmeister pflegt man 
solche Pers. zu bezeichnen, die vom Unternehmer 
Arbeiten übernehmen und diese teilweise selbst mit 
oder ohne Hilfspers. in eig. Betriebstätte, teilw. 
aber durch and. Hausgew Tr. ausführen lassen. — 
* II. GewO. 1 Das Hausgew. unterliegt im allg. 
den Best. der GewO. und ihren AusLorschr. 
ebenso wie andere GewBetr. Eine Sonderbest. be- 
steht im Handwerkerrecht insofern, als die Zwangs- 
innungspflicht der Hausgew Tr. von der Befst. im 
Innungstatut abhängt, § 100f Abs. 2. Weiterhin 
enthält die GewO. unter ihren Vorschr. über die 
Verhältn. der gewerbl. Arbeiter, Titel VII., einige 
Best., die mit bes. Rücksicht auf selbst. Hausgew.= 
Tr. und Heimarbeiter getroffen find; andererseits 
kommen die Arbeiterschutzvorschr, der Gew. den 
in der H. tätigen Pers. nur in beschr. Umfang zu 
gut. — Die Rechtslage ist danach * 
1. Die selbständigen HausgewTr. find an sich 
keine gewerblichen Arbeiter i. S. der GewO., 
die Arbeiterschutzvorschriften kommen ihnen im 
allg. nicht zugut. Die GewO. bestimmt aber 
in § 1195b zu ihrem Schutz gegenüber ihren 
Auftraggebern, daß die Vorschr. über Lohnbücher, 
über die Lohnzahlung und über -Einbehaltungen, 
s. Arbeiterschutz, auch zugunsten solcher Pers. 
gelten, die an sich keine gewerbl. Arbeiter sind, die 
aber für best. Gew r. außerhalb deren Arbeits- 
stätten mit der Anfertigung gewerbl. Erzeugn. be- 
schäftigt sind. Andererseits werden die Auftrag- 
geber solcher Pers. durch § 125 Abs. 3 in gewissem 
Maß dagegen geschützt, daß ihnen diese durch 
andere GewJTr. abspenstig gemacht werden. — 2. Die 
von Hausgew Tr. auf Grund eines Arbeitsvertrags 
Hausindustrie. 
beschäft. Hilfspers. find gew. Arb. Für sie gelten 
die Arbeiterschutzvorschr., s. d., der GewO. Es hat 
der Hausgew Tr. als Arb Geb. bes. auch für eine 
den gesundheitl. und sittl. Anforderungen entspr. 
Einrichtung der Arbeitsräume und des Betriebs 
zu sorgen. Diesen Schutz genießen die nicht auf 
Grund eines Arbeitsvertrags beschäft. Familien- 
angehörigen des Hausgew#Tr. nicht, weil sie keine 
gew. Arb. i. S. d. GewO. sind. — 3. Die unselbst. 
in eigener Betriebstätte arbeitenden Hausgew.= 
Tr., Heimarbeiter, find gew. Arb. ihres Arb Geb. 
Es kommen ihnen aber die Arbeiterschutzvorschr. 
nicht in gleichem Maß zugut, wie wenn sie in den 
Betriebsräumen des ArbGeb. beschäftigt sind, weil 
ein Teil dieser Schutzvorschr. sich nur auf die Be- 
triebsräume des ArbGeb. und den in ihnen ge- 
führten Betrieb (§ 120a—f) oder nur auf die in 
diesem Betrieb beschäftigten Arb., § 1839—189, 
also nicht auch auf die eigenen Betriebstätten der 
Heimarbeiter und die in ihnen ausgeübte gew. 
Tätigkeit, beziehen. Für die Betriebsarbeiter be- 
steht jedoch eine Schutzbest., die sich auf die von 
diesen nebenher geleistete Heimarbeit bezieht. Es 
ist dies die in ⅜ 187a für Betriebe mit mind. 
20 Arb. getroffene Best., wonach den im Betrieb 
beschäftigten Arbeiterinnen und jugendl. Arb. 
Arbeit nach Hause nicht oder nur in beschränktem 
Umfang mitgegeben werden darf, s. Arbeiterschutz. 
—. 4. Kie etwaigen Zwischenpersonen (Ausgeber, 
Faktoren, Zwischenmeister) können eine verschied. 
gew.-rechtl. Stellung haben; sie können Angestellte 
des Unternehmers, aber auch selbst. Gew Tr. z. B. 
Agenten, Hausgew) Tr., sein. Eine bes. Best. für sie 
besteht insofern, als sie für die Beachtung gewisser 
Schutzvorschr ebenso verantwortl. find wie der 
Unternehmer, § 119. — Von Bedeutung für die H. 
ist auch die durch § 154 Abs. 2—4 erfolgte bzw. 
dem Rdrt. anheimgegebene Ausdehnung von sonst 
nur für Betriebe mit mind. 10 bzw. 20 Arb. gel- 
tenden Schutzvorschr. auf Werkstätten mit geringe- 
rer Arb-Zahl. Durch das Ges. selbst ist, von Gew., 
für die die H. weniger von Bedeutung ist, ab- 
gesehen, die Ausdehnung auf die Werkft. der 
Tabakindustrie und auf Motorwerkstätten, durch 
Verordn. auf Werkst. der Kleider= und Wäsche- 
konfektion, s. d., erfolgt. Die Ausdehnung hat 
aber nur eine Wirkung für Werkst., in denen gew. 
Arb. beschäftigt find, also nicht für solche, in denen 
der Inhaber allein oder mit Familienangehör. 
oder nur letztere gew. tätig sind. — 4 III. Kinder- 
arbeitgesetz. 1 Das KU. greift in die Verhält- 
nisse der H. sehr ein, weil in dieser Kinderarbeit 
sehr verbreitet ist und weil das Ges. i. G. zur 
GewO. auch für die nicht auf Grund eines gew. 
Arbeitsvertrags beruhende tatsächl. Beschäftigung 
von Kindern im Gew. gilt, so daß durch seine 
Vorschr. auch die Familienbetriebe der H. ge- 
troffen werden, s. Kinder im GewBetr. Ueber die 
durch das HA. zugelass. Erweiterung des Kinder- 
schutzes in der Hausarbeit fs. IV. — 1 WV. Haus- 
arbeitgesetz. 1 Geltungsbereich. Das H##G. 
20. 12. 11. Rl. 976, in Kraft getr. mit Ausn. 
von § 3 u. 4 am 1. 4. 12, enthält für sich teine 
vollst. Regelung der Verhältn. der H. Es gilt neben 
 
	        
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